Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:08Das liegt daran, dass der Senat die Methode nur anhand der Wirkung überprüft.

Eine Methode ist solange tauglich, wie sie dazu geeignet ist, die Rechtsfrage zu beantworten, um die es geht.

In seiner Entscheidung hat der Senat mit der nach Rn. 122 bis 124 gewählten Methode zur Spitzausrechnung in über 95 % der Fälle feststellen können, dass die Besoldung nicht verfassungsgemäß sein kann. Daraus schließt der Senat regelmäßig, dass der Gesetzgeber die Einsicht hat, dass, um es mal in den Worten von AltStrG zu sagen, die gesamte A Besoldungstabelle tot ist und er sie insgesamt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit als Ganzes neu gestalten muss.

Der Senat geht also davon aus, dass durch das Urteil bei den Gesetzgebern die Einsicht wächst, dass er die Besoldung nicht nur für die 95 % sondern für alle rückwirkend heilen muss. Wenn das so wäre, müsste man die Methodik der Spitzausrechnung nicht verfeinern, weil ja auch so schon ALLE ihre Verfahren gewinnen. Somit müsste der Senat den Gesetzgeber nicht noch weiter in seinem weiten Spielraum einengen, als er es jetzt schon tut.

Mithin hat sich die Frage für den Senat gar nicht gestellt. Er wollte bewusst abwarten, ob der Gesetzgeber den Schuss vor den Bug versteht oder nicht. Jedesmal, wenn der Gesetzgeber jedoch die Urteile des Senats versucht hat, zu umgehen, hat der Senat seine Methoden verfeinert. Wenn er das verstanden hätte, hätten wir die letzten 60 Seiten nicht darüber debattieren müssen. Die bisherigen Entwürfe des Besoldungsgesetzgebers lassen jedoch vermuten, dass es für die verbleibenden 5 % ungemütlich werden könnte im Bezug auf ihre Nachzahlungen, er also nicht verstanden hat, was Karlsruhe ihm erneut sagen wollte.

Daher erscheint es nicht ganz ausgeschlossen, dass sich der Senat erneut mit der Frage beschäftigen muss, so denn es einem der Betroffenen gelingt, bis nach Karlsruhe durchzukommen. Dann könnte der Senat sich genötigt sehen, die Färber Methode noch weiter fortzuentwickeln, damit auch die letzten 5 % unzweifelhaft zu ihrem Recht kommen, dass der Senat ihnen eigentlich schon mit dem letzten Urteil hat zusprechen wollen.

Das weiß, so denke ich, auch der Besoldungsgesetzgeber. Dennoch versucht er, sowohl das Volumen zu drücken, weil sich nicht jeder zu wehren weiß, als auch den Zeitpunkt zu verschieben, weil ihn ja die Schuldenbremse drückt.

Typisches Besoldungsgesetzgeberverhalten halt.

Du räumst implizit ein, dass die jetzige Methode die Rechtsfrage beantwortet – tauglich ist sie nach Deinem eigenen Maßstab ja, solange sie genau das leistet. Dein verbleibender Einwand ist nicht, dass sie falsch misst, sondern dass sie Dir nicht genug Gewinner produziert. Das ist aber kein methodischer Mangel, sondern der Beleg, dass sie als Indiz funktioniert: Sie zeigt Verstöße an, wo sie vorliegen, und schweigt, wo nicht. Eine ,,Fortentwicklung", deren Ziel schon feststeht, bräuchte den Umweg über eine Messung gar nicht mehr.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56@ cyrix

Möchtest du, dass ich dich als mein Schüler betrachte, oder möchtest du, dass wir beide hier als Erwachsene miteinander sprechen?

Ein Gespräch unter Erwachsenen erkennt man üblicherweise daran, dass niemand die Auswahl ,,mein Schüler oder Augenhöhe" anbieten muss. Wer diese Frage stellt, hat sie bereits beantwortet – nur anders, als er glaubt.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Denn was hat mein Berufsethos mit dir oder meinem Handeln hier zu tun?

So Einiges. Du bist hier nicht in der Lage klar zu kommunizieren, da fängt es schon an.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Wieso spiele ich mich auf, wenn ich hier meine begründeten Sichtweisen wiedergebe?

Eine Frage, die sich selbst beantwortet. Begründete Sichtweisen wiederzugeben ist kein Aufspielen – vermeintlich begründete Sichtweisen konsequent mit dem Hinweis zu flankieren, wer sie äußert und wer zu ihrer Beurteilung qualifiziert sei, schon eher. Der Unterschied zwischen Argument und Auftritt liegt nicht im Inhalt, sondern in der Inszenierung.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Und auf den Punkt gebracht: Wie wolltest du in der von dir gezeichneten Logik als Laie, der du bist, ermessen können, was ich schreibe, wenn auch dir das als Laie sachlich offensichtlich gar nicht möglich wäre?

Wenn ein Laie Deine Texte prinzipiell nicht ermessen kann, dann sind Deine Texte keine Argumente mehr, sondern Verkündungen – denn ein Argument ist genau dadurch definiert, dass seine Gültigkeit an seiner Logik hängt und nicht am Titel des Autors. Du sägst mit dieser Frage übrigens an Deinem eigenen Ast: Das Bundesverfassungsgericht schreibt seine Entscheidungen für Bürger, nicht für eine Priesterschaft. Wenn Deine Auslegung nur für Eingeweihte prüfbar ist, ist das kein Kompliment für die Auslegung.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Ich hielte es am Ende für sinnvoll, wenn du schon den Begriff des Ethos ins Feld führst, hier sachlich über Sachaussagen zu diskutieren und nicht unsachlich Werturteile über Menschen zu fällen, die du nicht kennst.

Volle Zustimmung zum Prinzip. Nur fällt auf, dass die Bitte um Sachlichkeit und Verzicht auf Werturteile über Unbekannte in derselben Nachricht steht, in der Du Dein Gegenüber zweimal als ,,Laie" klassifizierst – einen Menschen, den Du, um Deine Worte zu nutzen, nicht kennst. Die Regel ist gut; sie würde noch besser, wenn sie für alle Absätze desselben Beitrags gälte.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Ich wäre dir also dafür verbunden, wenn du wieder zur Sache zurückkehren würdest.

Nein. Zu deinem Projekt möchte niemand zurückkehren.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:11OK, wenn die im BVerfG-Beschluss verwendete Methodik "zum Zeitpunkt der Unterschrift" also (noch) nicht evident sachwidrig war, zu welchem genauen Zeitpunkt ist die von dir behauptete Sachwidrigkeit dann "in Kraft getreten"? Kannst du uns bitte das entsprechende Datum nennen?

Und nur zur Klarstellung: Ich beziehe mich auf Seite 133 des ZBR Hefts 4/2026, auf der ich wortwörtlich Folgendes lese: "Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Methodik einer nicht sachgerechten "Spitzausrechnung" würde hingegen [...]"

Sobald der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist, gegeben war - also nachdem die Entscheidung gefällt worden ist und nicht schon davor -, zeigt sich die angewandte Methodik als evident sachwidrig.

Und dennoch wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange weiter vom Senat angewendet werden, wie das nicht umfassend vor dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen und begründet wird. Denn so funktioniert Verfassungsrechtsprechung eben, weshalb ich vorhin das Beispiel der Mindestalimentation ins Feld geführt habe. Auch deshalb zitierte ich wiederkehrend den Brink-Beitrag, der Klägern verdeutlichen soll, was für sie von Interesse ist und was nicht.

Und genau deshalb ist - denke ich - der ZBR-Beitrag geschrieben worden. Er gibt Dritten die Möglichkeit, sich auf seinen Grundlagen mit der aktuellen Entscheidung auseinanderzusetzen. Denn er weist ja unter anderem eindeutig nach, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet, um zugleich klarzustellen, dass das im Rahmen des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, nicht mehr gestattet, also evident sachwidrig ist.

Auch das habe ich hier nun schon x-mal ausgeführt.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 21:13Nun, wir befinden uns in der 1. Prüfstufe der Fortschreibungsprüfung in einem indiziellen Verfahrensschritt in den Indizien gesammelt werden, die eine Verfassungswidrigkeit erhärten oder widerlegen. Nichts anderes vollzieht Rentenonkel, in dem er Indizien für eine Verfassungsrechtliche Betrachtung sachgerecht herleitet. Ob sie evident sind kann letzten Endes nur das Gericht entscheiden.
@PolareuD, @Rentenonkel und @GoodBye, nur noch mal kurz zur Klarstellung (weil wir in vielen Punkten gar nicht so weit auseinander liegen, wie es gegebenenfalls den Anschein erweckt): Ich gebe euch völlig Recht, dass es unzählige "Angriffspunkte" gibt, die man in seiner Klage ins Feld führen kann und natürlich auch sollte. Im Nachbarthread wurden unter anderem von Gruenhorn bereits einige davon genannt.

Auch eure "Tilgungsidee" ist per se nicht falsch. Wenn Max immer erst im Dezember seine Taschengelderhöhung erhält, bekommt er jedes Jahr 55 EUR weniger als seine Schwester. Er könnte also im aktuellen Jahr (in dem er 365 EUR bekommt, während es bei seiner Schwester 420 EUR sind) zu seinem Vater gehen und mit Fug und Recht sagen: "Papa, ich habe den letzten fünf Jahren insgesamt 275 EUR zu wenig Taschengeld bekommen! Diese Summe hätte ich jetzt gerne!" Er könnte jedoch keinesfalls zu seinem Vater gehen und sagen: "Papa, in diesem Jahr bekommt meine Schwester fast drei Mal so viel Taschengeld wie ich!" Genau das würde er jedoch tun, wenn er ein Abo der ZBR abgeschlossen hätte und unreflektiert wiedergeben würde, was er in der Zeitschrift gelesen hätte. Gleiches gilt für einen Kläger. Wenn beispielsweise der Besoldungsindex zehn Jahre lang immer rund 4,9% unterhalb des Verbraucherpreisindex liegt, dann bleibt in allen zehn Jahren die zugehörige Lampe aus. Trotzdem könnte der Kläger gegebenenfalls in seiner Klageschrift anmerken, dass er in den zehn Jahren insgesamt einen kumulierten Kaufkraftverlust in Höhe von fast einem halben Jahresgehalt erlitten hat.

Zusammengefasst: Es gibt unzählige Punkte, die man in seiner Klage anbringen kann. Dazu zählt jedoch nicht die Spitzausrechnung und die darauf basierende Ermittlung der Besoldungsindizes. Denn diese sind glasklar durch das BVerfG vorgegeben (Rn. 78 bis 80) und vorgerechnet (Rn. 122 bis 124) worden. Möchte sich wirklich einer von euch vor das Gericht stellen und sagen: "Meine Schwester (420 EUR) bekommt in diesem Jahr fast drei Mal so viel Taschengeld wie ich (365 EUR)!". Genau das würdet ihr aber tun, wenn ihr Swens Logik und "Mathematikverständnis" (ein von ihm selbst vorhin verwendeter Begriff) folgt..

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:33Sobald der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist, gegeben war - also nachdem die Entscheidung gefällt worden ist und nicht schon davor -, zeigt sich die angewandte Methodik als evident sachwidrig.

Und dennoch wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange weiter vom Senat angewendet werden, wie das nicht umfassend vor dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen und begründet wird. Denn so funktioniert Verfassungsrechtsprechung eben, weshalb ich vorhin das Beispiel der Mindestalimentation ins Feld geführt habe. Auch deshalb zitierte ich wiederkehrend den Brink-Beitrag, der Klägern verdeutlichen soll, was für sie von Interesse ist und was nicht.

Und genau deshalb ist - denke ich - der ZBR-Beitrag geschrieben worden. Er gibt Dritten die Möglichkeit, sich auf seinen Grundlagen mit der aktuellen Entscheidung auseinanderzusetzen. Denn er weist ja unter anderem eindeutig nach, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet, um zugleich klarzustellen, dass das im Rahmen des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, nicht mehr gestattet, also evident sachwidrig ist.

Auch das habe ich hier nun schon x-mal ausgeführt.

Die Methodik des Senats sei ,,evident sachwidrig" – aber sie wurde erst nach der Entscheidung als solche erkennbar, sie ist bislang nur mithilfe eines ZBR-Beitrags nachweisbar, sie muss dem Bundesverfassungsgericht erst noch ,,umfassend vorgetragen und begründet" werden, und sie ist offenbar den acht Richterinnen und Richtern entgangen, die den Maßstab im selben Urteil selbst aufgestellt und selbst angewendet haben. Eine Sachwidrigkeit, die niemand sieht außer ihrem Entdecker, die eines Fachaufsatzes zur Sichtbarmachung und eines künftigen Verfahrens zur Begründung bedarf – das ist die exakte Definition von ,,nicht evident". Evidenz, die erklärt werden muss, ist keine. Man kann behaupten, der Senat irre; man kann behaupten, der Irrtum sei offensichtlich; aber beides zusammen mit dem Zusatz, der Senat werde den offensichtlichen Irrtum bis auf Weiteres fortsetzen, ergibt ein Dilemma ohne Ausgang: Ist der Fehler evident, hätte der Senat ihn bemerkt. Hat der Senat ihn nicht bemerkt, war er nicht evident. Such Dir eine Seite aus – beide gleichzeitig gibt es nicht.

Hier wird der Maßstab an sich selbst gemessen. Was eine ,,sachgerechte Spitzausrechnung" ist, definiert nicht ein Forumsbeitrag und auch kein ZBR-Aufsatz, sondern der Senat – und der hat in Rn. 122 ff. vorgeführt, wie er sie versteht, indem er sie anwendet. Wer dem Urheber einer Methode vorhält, er wende seine eigene Methode methodenwidrig an, sagt in Wahrheit nur: Der Senat versteht unter seiner Methode etwas anderes als ich. Das ist zulässig als Meinung. Als ,,Nachweis" einer evidenten Sachwidrigkeit ist es das Vermessen des Urmeters mit einem selbstgebastelten Lineal, verbunden mit der Feststellung, der Urmeter sei leider zu kurz.

,,Auch das habe ich hier nun schon x-mal ausgeführt." Das glaube ich sofort. Nur ist die Häufigkeit einer Behauptung keine Eigenschaft, die ihre Wahrheit erhöht – sonst wäre die Besoldung übrigens längst amtsangemessen, so oft wie die Gesetzgeber das schon behauptet haben. Wiederholung ersetzt Begründung nicht, sie konserviert nur den Begründungsmangel. Bis dahin bleibt der Befund einfach: Was hier als ,,evident sachwidrig" firmiert, ist eine Mindermeinung im Wartestand, die darauf hofft, dass Karlsruhe sie irgendwann adelt. Das darf man vertreten. Man sollte es nur nicht mit dem Vokabular der Offensichtlichkeit ausstatten, solange der einzige Ort, an dem diese Offensichtlichkeit existiert, die eigenen Beiträge sind.

cyrix42

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56@ cyrix

Möchtest du, dass ich dich als mein Schüler betrachte, oder möchtest du, dass wir beide hier als Erwachsene miteinander sprechen?


Erstens war dies eine Entgegnung auf deinen Vorwurf an Clarion im obigen Beitrag. Dort schriebst du:

ZitatZugleich kann ich doch nichts dafür, wenn Dir das, was ich schreibe, unverständlich bleibt

Wenn du ein Gesapräch unter Erwachsenen suchst, dann ist dies jedenfalls kein Zeugnis davon. Obiger Satz bedeutet "ich habe recht und darüber gibt es nichts zu diskutieren; sie es ein". Das ist kein Umgang zwischen Erwachsenen; das ist ein Versuch eines Autoritäts-Argument -- nur hast du diese Autorität halt einfach nicht.


Zweitens: Ich weiß nicht, wie du mit deinen Schüler_innen umgehst. Ich hoffe, du stellst dich nicht auf eine Kanzel und verkündest "die Wahrheit". Das, was du hier tust, wirkt nämlich sehr stark danach...

ZitatDenn was hat mein Berufsethos mit dir oder meinem Handeln hier zu tun?

Nun, dein Vorgehen hier, nämlich als Prophet aufzutreten, dürfte diametral gegenüber dem stehen, was wir von Schulen wollen, nämlich die Menschen nicht zu indoktrinieren, sondern zu ermächtigen, ihre eigenen Schlüsse ziehen zu können. Dazu gehört auch Kritikfähigkeit, dass man einsehen kann, wo man falsch lag. Und dergleichen sollte eine Lehrkraft auch vorleben...

ZitatWieso spiele ich mich auf, wenn ich hier meine begründeten Sichtweisen wiedergebe?

Du darfst deine Meinung haben und auch darstellen und begründen. Dies ist sogar gewollt! Was aber hier sehr seltsam anmutet, ist einerseits deine Darstellungsform, die nicht geeignet ist, die relevanten Informationen adressatengerecht zu transportieren -- auch etwas, was du aus deinem Berufsalltag als Fragestellung kennen dürftest. Weder musst du jemanden für dumm halten noch in irgendeiner anderen Form geringschätzen, wenn du dir die Frage stellst, wie man Inhalte so formuliert, dass sie bei der Gegenseite ankommen. Deine Texte erzeugen aber im Gegenteil den Eindruck, dass sie nicht für die Lesenden sondern für den Schreibenden formuliert werden. Dies ist aber -- ob in Schule oder in jedem anderen Kontext -- nicht zielführend.

ZitatUnd auf den Punkt gebracht: Wie wolltest du in der von dir gezeichneten Logik als Laie, der du bist, ermessen können, was ich schreibe, wenn auch dir das als Laie sachlich offensichtlich gar nicht möglich wäre?

Nun, ich darf einerseits darauf verweisen, dass hier erstens Personen mit deutlich mehr juristischem Fachwissen als wir beide unterwegs sind, die konkrete Punkte in deinen Überlegungen kritisieren. Zum Anderen maße ich mir genau darüber an zu urteilen, wo ich den entsprechenden Sachverstand auch habe. Und das bezieht sich auf die mathematischen Anteile deiner Überlegungen.

An allen anderen Stellen stehen wir mehr oder minder auf der gleichen Stufe, was unsere fachfremde Ausbildung angeht. Da kann man dann sich unter Laien darüber auf gleicher Stufe unterhalten. Ich sehe bei dir viel Engagement in diesem Thema, was sehr zu begrüßen und auch den Umfang der Arbeit, die du in das Thema "amtsangemessene Alimentation" gesteckt hast, kann man bewundern. Das hebt dich aber eben auch nicht aus dem Kreis der Leute, die sich so ihre Gedanken machen, was das BVerfG-Urteil nun bedeutet, heraus. Du bist einer unter vielen. Und das sollte dir auch bewusst sein. (Deine Texte lesen sich nicht immer so, wenn du etwa das Bundesverfassungsgericht für unfähig hältst, eine in sich konsistente Urteilsbegründung zu schreiben. Das wirkt ziemlich autoritär und abgehoben -- nur hast du diese Autorität nicht.)

Es würde mich sehr freuen, wenn es um eine sachliche Diskussion auf Augenhöhe geht. Da macht aber auch der Ton die Musik.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:54Erstens verzeichnest du erneut das, was ich schreibe, da ich nicht das schreibe, was du wiedergibst, was du also wahrnimmst. Denn das Bundesverfassungsgericht wird bereits mit der Auftragsvergabe um eine "Spitzausrechnung" gebeten haben - ansonsten hätte es ja gar keinen entsprechenden Auftrag erteilen müssen, sondern einfach sein bisheriges Verfahren zur Parameterbemessung fortgesetzt. Der Berichterstatter hat also bereits mit Auftragsvergabe gewusst, dass er im Votum zukünftig eine "Spitzausrechnung" begründen würde, was sicherlich keine Alleinentscheidung gewesen sein dürfte. Der Senat hat also nicht erst "kurz vor Ende der Beratungen" entsprechend zu handeln begonnen, wie du das mir als Zitat unterlegst. Er hat allerdings mit Auftragsvergabe wie gehabt keine abstrakte Methodik zur "Spitzausrechnung" vorgegeben. Denn hätte es sie vorgegeben, fände sie sich auch abstrakt formuliert in der Entscheidung.

Zweitens - auch das führe ich aus - bestand keine Anlass, anders zu handeln, als der Senat gehandelt hat, was du entweder ebenfalls ausblendest oder tatsächlich nicht durchdringst, weil du das Thema weiterhin regelmäßig nur aus deiner Warte, aber nicht aus der des BVerfG betrachtest. Das dürfte einer der Gründe sein, weshalb du mir regelmäßig wiederkehrend Aussagen unterlegst, die ich überhaupt nicht mache, so wie jetzt gerade wieder.

Denn was ich ausführe, ist, dass der Senat deshalb keine abstrakten Vorgaben macht, weil das sein typisches Vorgehen ist. Um ein weiteres Beispiel zu nennen: 2015 hat der Senat den - heute wieder obsoleten - 15 %igen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingeführt (vgl. BVerfGE 140, 240, 286, Rn. 93), also dass zu prüfen sei, "ob ein solcher Mindestabstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf" läge (BVerfGE 140, 240, 286, Rn. 94). Auch hier hat es dann zunächst keine abstrakt formulierte Vorgabe formuliert, sondern nur angeführt, dass der "Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum [habe], wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen" sei, um am Ende wegen genau jenes weiten Entscheidungsspielraums, in den er also gezielt nicht eingegriffen hat, festzustellen: "All diese Fragen bedürfen vorliegend keine abschließende Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre" (BVerfGE 140, 240, 286 f., Rn. 94).

Erst nachdem die Besoldungsgesetzgeber nach 2015 weitergemacht haben als wie bisher, erfolgten 2020 die einschneidenden abstrakt formulierten Vorgaben. Auch das habe ich hier im Forum schon x-mal umfassender als jetzt dargestellt, blendest du aber aus, weil du dich nie wirklich tiefgehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hast, weshalb du regelmäßig gar nicht über diese Rechtsprechung, sondern nur deine eigenen Vorstellungen sprichst. In dem Moment, in dem der Senat, nachdem er mehr als vier Jahre abgewartet hat, wie nun die Besoldungsgesetzgeber auch hinsichtlich des Mindestabstandsgebots handelten, hat er - veranlasst durch die Vorlage des BVerwG, das eine eigene Methodik zur Bemessung der Mindestalimentation entwickelt und also so in das konkrete Normenkontrollverfahren eingebracht hat - mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt, wie die seinerzeitige Mindestalimentation zu bemessen sei: und damit sämtliche Besoldungsordnungen seit spätestens 2008 als im Mark erschüttert nachgewiesen, was er wie gehabt natürlich nicht ausgeführt hat, weil das dort nicht seine Aufgabe war, so wie er es weiterhin bislang nicht als seine Aufgabe ansieht, eine abstrakt formulierte Vorgabe für "spitze" Bemessungen von Besoldungsindices vorzugeben. Ergo: Wie Entscheidungen des BVerfG zustande kommen, bleibt dir weitgehend ein Rätsel, denn sonst würdest du mir nicht ein solch abstruses Zitat unterschieben, das eben nur zeigt, dass du keine Vorstellungen davon hast, wie die Rechtsprechung des Senats zustande kommt.

Drittens wäre eine Konsequenzen die gewesen, die PolareuD beschreibt, indem er deine kontrafaktische Überlegung beleuchtet. Denn wenn der Senat so unsystematisch und zufällig handeln würde, wie du dir das regelmäßig vorstellst und also die Senatsmitglieder "kurz vor Ende ihrer Beratungen" plötzlich mal grundlegend andere Vorstellungen entwickelten (Pardon, aber auch das ist eine wirklich abstruse Vorstellung), hätten sie die Beratungen wegen des Ausscheidens der damaligen Vizepräsidentin und des Berichterstatters von vorne beginnen müssen, weil alles andere das BVerfGG nicht zulässt (auch darüber habe ich in der Vergangenheit vielfach und durchaus ebenfalls umfassend geschrieben, was du gleichfalls ausblendest).

Ergo: Du kannst zwar regelmäßig wiederkehrend das, was ich schreibe, anders darstellen, als ich es schreibe - das ist dann allerdings zumeist nur Ungenauigkeit, Unkenntnis oder Rhetorik geschuldet. Als Ergebnis gerinnen dann deine diesbezüglich eher nicht weiterführenden Beiträge anderen gerne zu Realien, wie sich das cyrix' Beitrag zeigt, der den Unsinn, den Du gerade dargelegt hast, aufnimmt, für bare Münze hält, um dann noch mehr Unsinn hier ins Forum einzuführen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht handelt allerdings nicht nach dem Zufallsprinzip, um "kurz vor Ende" der Beratungen diese selbst weitgehend über den Haufen zu werfen, sondern systematisch und in langen Linien. Denn das ist seine Aufgabe und Verantwortung.

@ clarion

Ich habe den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, hier in fast jedem dritten meiner Beiträge benannt. Du willst doch jetzt nicht wirklich sagen, dass Du nicht wüsstest, von welchem Gegenstand ich spreche, nachdem du regelmäßig behauptest, dass die in der ZBR vorgeschlagene Methodik nicht sachgerecht sei, die genau jenen Gegenstand zur ihrer Grundlage macht?

Zugleich kann ich doch nichts dafür, wenn Dir das, was ich schreibe, unverständlich bleibt - denn anderen bleibt das offensichtlich nicht unverständlich, unabhängig davon, dass das, was ich schreibe, wiederkehrend sicherlich nicht ganz einfach zu verstehen ist, was aber insgesamt weniger an mir und meinen bekannten Schwächen als an der Komplexität der Materie liegt.

Wenn meine deiner Meinung nach wiederkehrend unverständlichen und zu langen Beiträge Dir nicht hinreichen, dann gibt es eine einfache Alternative, nämlich die viele rechtswissenschaftliche Literatur, die in der Regel noch viel länger und wiederkehrend noch einmal komplexer formuliert als ich hier. Wenn Du Dich soweit in das Thema einarbeiten willst, wirst Du Dir das dafür notwendige Wissen aneignen müssen. Ich kann das nicht für Dich, sondern das komplexe Thema nur mit aufbereiten, sodass das weiterführen kann.

Wie gesagt, wenn du mit mir diskutieren willst, liegt der Ball nun in Deiner Hälfte (vgl. meinen Beitrag 960). Fang einfach an und stelle deine Gegenmeinung differenziert dar, weise im Rahmen dessen, was ich im Beitrag 960 schreibe, nach, dass ich dort Mängel im Mathematikverständnis zeigen wollte und dort falsche Schlüsse zöge. Das nachzuweisen dürfte ja so schwer nicht sein. Ich werde darauf dann wie gehabt differenziert antworten.

@ Maximus

Sofern ein Nerv bei mir getroffen sein sollte, wäre das nicht so. Was so ist - das schätze ich an sachlichen und ruhig formulierten Beiträgen, nämlich dass man auf sie sachlich und ruhig reagieren kann -, ist, dass Deine Beiträge mich dazu zwingen, das (oder genauer: jeweils nur einen Teil oder Ausschnitt dessen) darzustellen, worum es im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der jeweiligen Stelle konkret geht. Dazu gilt es regelmäßig, mindestens weit, wenn es sein muss auch: sehr weit auszuholen. Denn jene Rechtsprechung ist genauso wie die aktuelle besoldungsrechtliche Sachlage ziemlich komplex.

Dabei gebe ich Dir sofort zu, dass meine Darstellung für einen "Außenstehenden" nicht nur in unserer sich hier vollziehenden Diskussion als sehr weit hergeholt wahrgenommen werden muss. Denn anders geht das eben ob der Komplexität der Materie nicht - und zugleich ist es mir wichtig klarzustellen (auch das habe ich in der Vergangenheit im Forum wiederkehrend ausgeführt), dass ich regelmäßig nur begründete Ausführungen vollziehe, die nicht den Anspruch haben, dass ich hier "die Wahrheit" sprechen würde. Denn das wäre vermessen.

Vielmehr habe ich ein über Jahre gewachsenes Verständnis sowohl von der Besoldungsrechtsprechung des Senats als auch von der Besoldungsrechtslage, wie sie sich ebenfalls aktuell auf Grundlage lang wirkender Prozesse eingestellt hat. Aus diesem Verständnis heraus betrachte ich die Sachlage - diese Betrachtung ist also vorgeprägt, ohne dass ich hier jedes Mal die gesamte Vorprägung darlegen könnte. Denn dann würden meine Beiträge zwangsläufig regelmäßig noch viel umfangreicher werden müssen.

Entsprechend ist mein (Vor-)Verständnis regelmäßig auch davon geprägt, dass das BVerfG das Grundgesetz als eine Werteordnung begreift, sodass ihm selbst dann, wenn es "nur" um das Alimentationsprinzip geht und also mit Blick auf den einzelnen Kläger in Ausgangsverfahren (über dessen Klagebegehren am Ende nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden hat) um dessen grundrechtsgleiches Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung und Alimentation geht, regelmäßig das Grundgesetz als Ganzes und damit insbesondere alle Grundrechte der Bürger vor Augen steht. Genau das (und noch manches mehr) macht es so schwierig, über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen. Denn in der Besoldungsrechtsprechung geht es ebenfalls regelmäßig auch "ums Große und Ganze". Das wird aktuell bspw. darin deutlich, dass der Senat nun das Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung noch einmal stärker als bislang in seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einordnet, sodass es ggf. alsbald in der Besoldungsrechtsprechung nicht nur oder in erster Linie um jenes grundrechtsgleiches Individualrecht des Beamten, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung und unparteiischen Rechtspflege gehen dürfte, in deren Rahmen erst die Grundrechte der Bürger geschützt wie auch zur Geltung gebracht werden können.

Das ist ein weitgehend neuer (vorsichtig formuliert: aktuell stärker konkretisierter) Strang, den das BVerfG nur umso stärker weiter konkretisieren wird, je mehr sich das Umgehen seiner Rechtsprechung fortsetzen wird. Damit wird implizit Ulrich Battis berechtigte Wertung aufgenommen, nämlich dass das aktuelle Handeln der Besoldungsgesetzgeber weiterhin rechtsstaatsgefährdend sei.

Auch in diesen Kontext ist die Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" einzuordnen, weshalb ich regelmäßig ausführe, dass diese Frage nicht isoliert betrachtet werden kann und eben keine in erster Linie mathematische ist.

Dabei baue ich in meinen Darlegungen nicht vor - sei es bspw. im Punkt 5 -, sondern ich interpretiere auch die aktuelle Rechtsprechung aus meinem Vorverständnis heraus. Dafür habe ich im letzten Winter sehr viel Zeit gebraucht, weil diese aktuelle Entscheidung aus einigen Gründen sehr viel komplexer ist als alle vorherigen, die im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht ergangen sind. Denn mit dieser aktuellen Entscheidung beginnt ein neuer Startpunkt, und zwar nicht nur, aber gerade auch, weil nun anders als bislang immer eben die Besoldung in ihrer materiell-rechtlichen Form und Höhe abwägungsfähig wird und damit ein umfassender Wandel in der Besoldungsrechtsprechung eingeleitet wird - das ist insofern hochspannend, weil der Senat in seinen Beratungen zwangsläufig sehr viel weiter vorausgedacht haben muss, als er in der aktuellen Entscheidung begründet.

All das kommt hier im Forum nicht vor (und man kanns das auch nicht erwarten, dass es hier vorkommt). Aber ohne eine differenzierte Kenntnis insbesondere der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht kann man auch (und gerade) das Thema einer sachgerechten "Spitzausrechnung" nicht durchdringen. Das mag man mir glauben oder nicht - aber selbst, wenn man es mir nicht glauben mag, eines ist so oder so sicher: Wir haben hier in erster Linie über Verfassungsrecht und Verfassungsrechtsprechung zu sprechen, sprechen aber regelmäßig wiederkehrend über anderes, was die Sache für nicht wenige ggf. anstrengender macht, als das sein müsste.

Schauen wir also mal, wie es hier - wo es eh nur um die goldene Ananas geht - und insbesondere draußen in der Welt weitergeht. Auf Grundlage der aktuellen Entscheidung kann man Kläger nur warnen, dass sie die Komplexität der aktuellen Entscheidung nicht unterschätzen sollten: Wie schon mehrfach geschrieben, die Bühne ist nun noch einmal viel mehr als zuvor das Gerichtsgebäude und weniger das Parlament. Kläger mindestens des höheren und Richterdienst, die sich nicht gut (genug) wappnen, werden ggf. ähnlich, wie das gerade der hamburgische Fall zeigt, alsbald ihr blaues Wunder erleben. Auch deshalb - weil das weder so kommen muss und m.E. auch nicht unbedingt so kommen sollte - schreibe ich mir hier die Finger wund.

Swen,

ich moechte mittlerweile einmal grundsaetzlich etwas loswerden.

Was mich inzwischen deutlich mehr stoert als jede inhaltliche Differenz, ist der Ton, mit dem Du anderen Diskussionsteilnehmern begegnest.

BVerfGBeliever stellt Dir zwei sachliche und vollkommen legitime Fragen zu Deiner Interpretation der Entscheidung. Deine Antwort besteht dagegen ueber weite Strecken aus Formulierungen wie:

"Du durchdringst das nicht."
"Dir bleibt die Rechtsprechung ein Raetsel."
"Du blendest das aus."
"Du hast keine Vorstellungen davon."
"Du fuehrst Unsinn ein."

Clarion erklaerst Du, seine Verstaendnisprobleme laegen nicht an Deinen Beitraegen, sondern daran, dass er sich eben nicht ausreichend in die rechtswissenschaftliche Literatur eingearbeitet habe.

Maximus erklaerst Du, warum Deine Beitraege fuer Aussenstehende zwar weit hergeholt wirken, dies aber letztlich nur der Komplexitaet der Materie geschuldet sei und Deinem ueber Jahre gewachsenen Vorverstaendnis.

Fallen Dir diese Muster eigentlich selbst noch auf?

Wer Dir widerspricht,

hat die Rechtsprechung nicht verstanden,
hat Deine Beitraege nicht richtig gelesen,
betrachtet die Materie aus der falschen Perspektive,
oder hat sich schlicht nicht tief genug eingearbeitet.

Ganz ehrlich: Wer bist Du eigentlich, dass Du Dir wiederholt anmasst, Clarion, Maximus, BVerfGBeliever und anderen praktisch das Verstaendnis fuer Verfassungsrecht oder die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts abzusprechen?

Du interpretierst veroeffentlichte Entscheidungen.

Nicht mehr und nicht weniger.

Ich haette im Gegenzug ohne Weiteres aus zahlreichen Deiner Beitraege sehr rudimentaere oder teilweise geradezu naive Vorstellungen ueber ministerielle Entscheidungsablaeufe, Verwaltungsorganisation oder auch die deutsche Gerichtsbarkeit herausarbeiten koennen. Material dafuer gaebe es durchaus.

Ich habe das bewusst nie getan.

Warum?

Weil ich es fuer deutlich zielfuehrender halte, mich mit Deinen Argumenten auseinanderzusetzen als mit vermeintlichen Defiziten Deiner Person oder Deiner beruflichen Vita.

Denn eines moechte ich ausdruecklich anerkennen: Du bist ohne Zweifel fachlich sehr gut eingelesen und investierst ausserordentlich viel Zeit in Deine Beitraege.

Gerade deshalb verstehe ich Deinen wiederkehrenden Gestus umso weniger.

Fachliche Tiefe rechtfertigt keine intellektuelle Ueberheblichkeit.

Juristische Diskussion lebt davon, dass Interpretationen hinterfragt werden duerfen. Wer jede kritische Nachfrage reflexartig damit beantwortet, sein Gegenueber habe das Bundesverfassungsgericht nicht verstanden oder sich nicht ausreichend eingearbeitet, verlaesst aus meiner Sicht genau den wissenschaftlichen Diskurs, den er selbst fuer sich in Anspruch nimmt.

Vielleicht waere es deshalb an der Zeit, anderen dieselbe Offenheit gegenueber abweichenden Interpretationen entgegenzubringen, die Du fuer Deine eigenen Interpretationen selbstverstaendlich einforderst.

Und das war jetzt sehr wohlwollend formuliert.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SwenTanortsch

Zitat von: cyrix42 in Heute um 11:52Erstens war dies eine Entgegnung auf deinen Vorwurf an Clarion im obigen Beitrag. Dort schriebst du:

Wenn du ein Gesapräch unter Erwachsenen suchst, dann ist dies jedenfalls kein Zeugnis davon. Obiger Satz bedeutet "ich habe recht und darüber gibt es nichts zu diskutieren; sie es ein". Das ist kein Umgang zwischen Erwachsenen; das ist ein Versuch eines Autoritäts-Argument -- nur hast du diese Autorität halt einfach nicht.


Zweitens: Ich weiß nicht, wie du mit deinen Schüler_innen umgehst. Ich hoffe, du stellst dich nicht auf eine Kanzel und verkündest "die Wahrheit". Das, was du hier tust, wirkt nämlich sehr stark danach...

Nun, dein Vorgehen hier, nämlich als Prophet aufzutreten, dürfte diametral gegenüber dem stehen, was wir von Schulen wollen, nämlich die Menschen nicht zu indoktrinieren, sondern zu ermächtigen, ihre eigenen Schlüsse ziehen zu können. Dazu gehört auch Kritikfähigkeit, dass man einsehen kann, wo man falsch lag. Und dergleichen sollte eine Lehrkraft auch vorleben...

Du darfst deine Meinung haben und auch darstellen und begründen. Dies ist sogar gewollt! Was aber hier sehr seltsam anmutet, ist einerseits deine Darstellungsform, die nicht geeignet ist, die relevanten Informationen adressatengerecht zu transportieren -- auch etwas, was du aus deinem Berufsalltag als Fragestellung kennen dürftest. Weder musst du jemanden für dumm halten noch in irgendeiner anderen Form geringschätzen, wenn du dir die Frage stellst, wie man Inhalte so formuliert, dass sie bei der Gegenseite ankommen. Deine Texte erzeugen aber im Gegenteil den Eindruck, dass sie nicht für die Lesenden sondern für den Schreibenden formuliert werden. Dies ist aber -- ob in Schule oder in jedem anderen Kontext -- nicht zielführend.

Nun, ich darf einerseits darauf verweisen, dass hier erstens Personen mit deutlich mehr juristischem Fachwissen als wir beide unterwegs sind, die konkrete Punkte in deinen Überlegungen kritisieren. Zum Anderen maße ich mir genau darüber an zu urteilen, wo ich den entsprechenden Sachverstand auch habe. Und das bezieht sich auf die mathematischen Anteile deiner Überlegungen.

An allen anderen Stellen stehen wir mehr oder minder auf der gleichen Stufe, was unsere fachfremde Ausbildung angeht. Da kann man dann sich unter Laien darüber auf gleicher Stufe unterhalten. Ich sehe bei dir viel Engagement in diesem Thema, was sehr zu begrüßen und auch den Umfang der Arbeit, die du in das Thema "amtsangemessene Alimentation" gesteckt hast, kann man bewundern. Das hebt dich aber eben auch nicht aus dem Kreis der Leute, die sich so ihre Gedanken machen, was das BVerfG-Urteil nun bedeutet, heraus. Du bist einer unter vielen. Und das sollte dir auch bewusst sein. (Deine Texte lesen sich nicht immer so, wenn du etwa das Bundesverfassungsgericht für unfähig hältst, eine in sich konsistente Urteilsbegründung zu schreiben. Das wirkt ziemlich autoritär und abgehoben -- nur hast du diese Autorität nicht.)

Es würde mich sehr freuen, wenn es um eine sachliche Diskussion auf Augenhöhe geht. Da macht aber auch der Ton die Musik.

Du gibst mit deinen Darlegungen deine Sicht auf mein Handeln und mich als Person wieder. Das kannst du tun. Nur kannst du sicherlich nicht erwarten, dass ich mich in deinen moralischen Wertungen umstandslos wiedererkenne. Und auch ich könnte jetzt gleichfalls meine moralischen Vorstellungen auf dein Handeln legen - und dann könnten wir hier fröhlich über deine und meine Moral debattieren.

Nur ist das hier nicht der Ort für solches Handeln. Insofern halte ich es weiterhin für eher geboten, über die Sache zu sprechen, als moralische Spekulationen über andere zum regelmäßig Thema des eigenen Handelns zu machen.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:12Du gibst mit deinen Darlegungen deine Sicht auf mein Handeln und mich als Person wieder. Das kannst du tun. Nur kannst du sicherlich nicht erwarten, dass ich mich in deinen moralischen Wertungen umstandslos wiedererkenne. Und auch ich könnte jetzt gleichfalls meine moralischen Vorstellungen auf dein Handeln legen - und dann könnten wir hier fröhlich über deine und meine Moral debattieren.

Nur ist das hier nicht der Ort für solches Handeln. Insofern halte ich es weiterhin für eher geboten, über die Sache zu sprechen, als moralische Spekulationen über andere zum regelmäßig Thema des eigenen Handelns zu machen.

Du kannst Dich in den Wertungen ,,nicht umstandslos wiedererkennen". Das ist möglich – nur ist Wiedererkennen kein Gültigkeitskriterium. Ob Kritik trifft, entscheidet sich an den benannten Tatsachen, nicht am Selbstbild des Kritisierten. Wäre es anders, gäbe es keine berechtigte Kritik auf der Welt, denn wiedererkennen mag sich bekanntlich niemand.

Du könntest ja ,,gleichfalls Deine moralischen Vorstellungen auf sein Handeln legen", tust es aber edelmütig nicht. Doch, tust Du – genau damit. Das ist die klassische Praeteritio: Man spricht das Urteil aus, indem man ankündigt, es nicht auszusprechen, und kassiert dafür auch noch den Anstandsbonus. Wer wirklich verzichtet, kündigt den Verzicht nicht an.

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:23Du räumst implizit ein, dass die jetzige Methode die Rechtsfrage beantwortet – tauglich ist sie nach Deinem eigenen Maßstab ja, solange sie genau das leistet. Dein verbleibender Einwand ist nicht, dass sie falsch misst, sondern dass sie Dir nicht genug Gewinner produziert. Das ist aber kein methodischer Mangel, sondern der Beleg, dass sie als Indiz funktioniert: Sie zeigt Verstöße an, wo sie vorliegen, und schweigt, wo nicht. Eine ,,Fortentwicklung", deren Ziel schon feststeht, bräuchte den Umweg über eine Messung gar nicht mehr.

Der Senat befindet sich an dieser Stelle in einem Spannungsfeld. Er muss dem Gesetzgeber Leitplanken auferlegen, wo der Gesetzgeber den Boden der verfassungsgemäßen Ordnung verlässt. Diese Eingriffe müssen so schonend wie möglich sein, weil der Senat eben kein Ersatzgesetzgeber sein darf.

Mithin haben die gewählten Methoden lediglich eine Indizwirkung und keinen Anspruch auf eine mathematische Genauigkeit. Der Senat möchte, dass seine Methoden einfach und klar sind, so dass sie sowohl die Kläger durchdringen können, um im Rahmen ihres Rechtsschutzbedürfnisses für sich Klarheit zu schaffen, ob ihre Klage ausreichend Aussicht auf Erfolg bietet und auf der anderen Seite die Laienrichter am Verwaltungsgericht, die im Zweifel gar kein Studium haben, in der Lage sind, diese einfachen Berechnungsmethoden zu durchdringen.

Nach dem Grundsatz "judex non calculat" rechnet der Richter nicht. Diesen Grundsatz darf man jedoch nicht wörtlich nehmen. Gemeint ist damit, dass der Richter die Ergebnisse seiner Methode gewichtet.

Davon ausgehend dass bei der Fortschreibungsprüfung die Ampeln auf rot springen, sobald eine Abweichung von 5 % vorliegt, gewichtetder Senat daher das Ergebnis der aktuellen Färber Methode so, dass die Wirkung des Indizes so gewaltig ist, dass man nicht umhinkommt, das gesamte Gesetz als verfassungswidrig zu betrachten.

Mithin sah es, und davon bin ich überzeugt, für weitere Feinjustierungen, die den Gesetzgeber in seinem weiten Gestaltungsspielraum weiter einengen würden, keine Veranlassung. Ob das Ergebnis am Ende 95, 98 oder 100 ist, ist das berühmte Streiten um des Kaisers Bart.

Das was der Besoldungsgesetzgeber daraus liest ist jedoch leider, dass der Senat bestätigt hat, dass die verbliebenen 5 % verfassungsgemäß besoldet wurden. Damit liest es der Besoldungsgesetzgeber anders als ich.

Der Senat hat sich meiner Überzeugung nach nicht mehr mit den verbliebenen 5 % beschäftigen müssen, weil dass das Ergebnis nicht verändert hätte.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:22Das was der Besoldungsgesetzgeber daraus liest ist jedoch leider, dass der Senat bestätigt hat, dass die verbliebenen 5 % verfassungsgemäß besoldet wurden. Damit liest es der Besoldungsgesetzgeber anders als ich.

Der Dienstherr nimmt alles mit was er kriegen kann. Das macht die Färber-Methode nicht falsch und das Ergebnis des Urteils zu Berlin ebenso wenig. Ebenso kann diese ausnutzende Dreistigkeit ,deren Spielraum vom Gericht gegeben wird, nicht dazu führen, dass man mit ebensolcher Dreistigkeit sich Hirngespinste zusammendengelt wie Pipi Langstrumpf und sich dann hinstellt und alle Forenmitglieder gegen den Strich bürstet um darzustellen sie würden alle rückwärts laufen.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:22Der Senat hat sich meiner Überzeugung nach nicht mehr mit den verbliebenen 5 % beschäftigen müssen, weil dass das Ergebnis nicht verändert hätte.

nicht oder nicht mehr?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:42Auch eure "Tilgungsidee" ist per se nicht falsch. Wenn Max immer erst im Dezember seine Taschengelderhöhung erhält, bekommt er jedes Jahr 55 EUR weniger als seine Schwester. Er könnte also im aktuellen Jahr (in dem er 365 EUR bekommt, während es bei seiner Schwester 420 EUR sind) zu seinem Vater gehen und mit Fug und Recht sagen: "Papa, ich habe den letzten fünf Jahren insgesamt 275 EUR zu wenig Taschengeld bekommen! Diese Summe hätte ich jetzt gerne!"

Und genau da liegt die harte Trennung zwischen der mathematischen Betrachtung und der juristischen Betrachtung. Der Index bemisst nicht, wieviel der Beamte zu bekommen hat, sondern nur ob. Wenn also der Max seinem Papa sagt, ich habe in den letzten fünf Jahren insgesamt 275 EUR zu wenig bekommen, dann wird er sagen: Das ist zwar richtig, mein Sohn, aber Du hast nicht in jedem Jahr einen haushaltsjahrnahen Widerspruch eingelegt. Daher hast Du ein Recht auf Nachzahlung nur für die Jahre, in denen Du widersprochen hast. Das hast Du in diesem Jahr getan In diesem Jahr hast Du 55 EUR weniger bekommen als Deine Schwester. Die zahle ich Dir jetzt nach.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:33Und genau deshalb ist - denke ich - der ZBR-Beitrag geschrieben worden. Er gibt Dritten die Möglichkeit, sich auf seinen Grundlagen mit der aktuellen Entscheidung auseinanderzusetzen. Denn er weist ja unter anderem eindeutig nach, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet [...]
Was genau bewegt dich eigentlich dazu, weiterhin diese groteske Falschbehauptung zu verbreiten? Warum behauptest du, dass 137,17 % das Gleiche sei wie 138,94 %? Warum behauptest du, dass 132,53 % das Gleiche sei wie 134,50 %?

Bist du nicht in der Lage oder nicht willens, den jeweiligen Unterschied zu erkennen..?

BlauerJunge

Ich ermahne dich, Ikarus, dich auf mittlerer Bahn zu halten, damit nicht, wenn du zu tief gehst, die Wellen die Federn beschweren, und wenn du zu hoch fliegst, das Feuer sie versengt. Zwischen beiden fliege.

#nonmention

Floki

Zitat von: Durgi in Heute um 12:08Swen,

ich moechte mittlerweile einmal grundsaetzlich etwas loswerden.

Was mich inzwischen deutlich mehr stoert als jede inhaltliche Differenz, ist der Ton, mit dem Du anderen Diskussionsteilnehmern begegnest.

BVerfGBeliever stellt Dir zwei sachliche und vollkommen legitime Fragen zu Deiner Interpretation der Entscheidung. Deine Antwort besteht dagegen ueber weite Strecken aus Formulierungen wie:

"Du durchdringst das nicht."
"Dir bleibt die Rechtsprechung ein Raetsel."
"Du blendest das aus."
"Du hast keine Vorstellungen davon."
"Du fuehrst Unsinn ein."

Clarion erklaerst Du, seine Verstaendnisprobleme laegen nicht an Deinen Beitraegen, sondern daran, dass er sich eben nicht ausreichend in die rechtswissenschaftliche Literatur eingearbeitet habe.

Maximus erklaerst Du, warum Deine Beitraege fuer Aussenstehende zwar weit hergeholt wirken, dies aber letztlich nur der Komplexitaet der Materie geschuldet sei und Deinem ueber Jahre gewachsenen Vorverstaendnis.

Fallen Dir diese Muster eigentlich selbst noch auf?

Wer Dir widerspricht,

hat die Rechtsprechung nicht verstanden,
hat Deine Beitraege nicht richtig gelesen,
betrachtet die Materie aus der falschen Perspektive,
oder hat sich schlicht nicht tief genug eingearbeitet.

Ganz ehrlich: Wer bist Du eigentlich, dass Du Dir wiederholt anmasst, Clarion, Maximus, BVerfGBeliever und anderen praktisch das Verstaendnis fuer Verfassungsrecht oder die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts abzusprechen?

Du interpretierst veroeffentlichte Entscheidungen.

Nicht mehr und nicht weniger.

Ich haette im Gegenzug ohne Weiteres aus zahlreichen Deiner Beitraege sehr rudimentaere oder teilweise geradezu naive Vorstellungen ueber ministerielle Entscheidungsablaeufe, Verwaltungsorganisation oder auch die deutsche Gerichtsbarkeit herausarbeiten koennen. Material dafuer gaebe es durchaus.

Ich habe das bewusst nie getan.

Warum?

Weil ich es fuer deutlich zielfuehrender halte, mich mit Deinen Argumenten auseinanderzusetzen als mit vermeintlichen Defiziten Deiner Person oder Deiner beruflichen Vita.

Denn eines moechte ich ausdruecklich anerkennen: Du bist ohne Zweifel fachlich sehr gut eingelesen und investierst ausserordentlich viel Zeit in Deine Beitraege.

Gerade deshalb verstehe ich Deinen wiederkehrenden Gestus umso weniger.

Fachliche Tiefe rechtfertigt keine intellektuelle Ueberheblichkeit.

Juristische Diskussion lebt davon, dass Interpretationen hinterfragt werden duerfen. Wer jede kritische Nachfrage reflexartig damit beantwortet, sein Gegenueber habe das Bundesverfassungsgericht nicht verstanden oder sich nicht ausreichend eingearbeitet, verlaesst aus meiner Sicht genau den wissenschaftlichen Diskurs, den er selbst fuer sich in Anspruch nimmt.

Vielleicht waere es deshalb an der Zeit, anderen dieselbe Offenheit gegenueber abweichenden Interpretationen entgegenzubringen, die Du fuer Deine eigenen Interpretationen selbstverstaendlich einforderst.

Und das war jetzt sehr wohlwollend formuliert.

Danke! Der Beitrag ist ziemlich zutreffend. Im Übrigen: Wird auch so vor den Gerichten agiert und argumentiert, wenn es das Verwaltungsgericht wagt nicht unmittelbar den (inhaltlich fragwürdigen und öfters schlichtweg falschen) Ausführungen zu folgen? Ich komme hier aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus...