Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Hallo cyrix,

Dein erster Absatz stimmt nicht. Auch bei der von BVerfG verwendeten Festpreisindex kumulieren mehrere leichte Reallohnverluste mit der Zeit auf über 5%, da die Besoldungsindexe weniger stark steigen als die VPI.

Ich vermute, dass mein Vorschlag nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis als im Berliner Beschluss führt. Aber Rentenonkel möchte einen alternativen Weg durchprüfen. Mein Vorschlag wäre einer, den man leicht erläutern könnte.

Rentenonkel

@clarion: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft Gesetze und staatliche Maßnahmen nicht auf ihre politische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die eigene Auffassung von Vernunft oder Gerechtigkeit an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung zu setzen.

Im deutschen Verfassungsrecht bezeichnet die Formel Judicial Self Restraint deshalb den zentralen Grundsatz der gerichtlichen Zurückhaltung, wonach nicht zu untersuchen ist, ob der Gesetzgeber die ,,zweckmäßigste oder gerechteste Lösung" gefunden hat.

Der Prüfungsmaßstab des BVerfG beschränkt sich stattdessen darauf, ob der Gesetzgeber die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums (Ermessen) eingehalten hat.

Dies beinhaltet im Wesentlichen:

Willkürverbot: Die gewählte Lösung darf nicht sachfremd sein. Sie verletzt das Grundgesetz erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist.

Verhältnismäßigkeit: Das Gesetz muss ein legitimes Ziel verfolgen und das gewählte Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig) sein.

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Ungleichbehandlungen müssen durch sachliche, rechtfertigende Gründe tragfähig sein.

Der Gesetzgeber übertrug de facto im Prüfungszeitraum immer nur das Tarifergebnis weitgehend wirkungsgleich, aber nicht immer zeitgleich, auf die Beamten. Damit hat der Gesetzgeber den Tariflohnindex ins Spiel gebracht. An den obigen Grundsätzen ist jetzt zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich vertretbar ist, so zu handeln.

Der Senat ist es jetzt zu dem Ergebnis gekommen, dass er das darf, solange die Besoldungsentwicklung vom Prinzip her

1.) im Verhältnis zur Tariflohnentwicklung
2.) im Verhältnis zur Nominallohnentwicklung und
3.) im Verhältnis zur Verbraucherpreisentwicklung

jeweils nicht mehr als 5 % dahinter zurück bleibt.

Wenn man eine sachgerechte Methode finden möchte, dass abzubilden, dann muß nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung finden, sondern eine, die sich an den Spielregeln des Verfassungsrechts und des Senats hält. Das ist der Maßstab für sachgerecht.

Daher mag die Frage aus mathematischer Sicht spannend sein, ob es nicht zweckmäßigere Lösungen gibt, irgendwas anders zu bemessen. Das ist ja auch das, was Mathematiker oft machen müssen, also einen möglichst exakten Wert ermitteln, mit dem weiter gearbeitet werden kann.

Hier ist es jedoch anders. Der Senat will anhand des Quotienten zunächst einmal ein Indiz haben, ob der Gesetzgeber die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums (Ermessen) verlassen haben könnte.

Diese Unterscheidung ist sehr, sehr wichtig, weil man sonst gedanklich hängen bleibt.

Ich versuche dass mal anhand der Rentenanpassung der Hinterbliebenenrente zu verdeutlichen.

Die Rentenversicherung muss immer prüfen, ob das eigene Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden muss. Dazu verlangt der Gesetzgeber, dass wir Bruttobeträge verwenden, die jedoch immer um pauschale Abzüge zu bereinigen sind, um auf ein fiktives Netto zu kommen. Mit diesem fiktiven Netto wird dann weiter gerechnet.

Wenn jemand zum Beispiel eine eigene Altersrente bezieht, sind das pauschal 13 %. Jetzt bekommt die Witwe einen Anpassungsbescheid über ihre eigene Rente. Sie freut sich, dass die Rente auf 1000 Euro brutto steigt. Nach Abzug von KV und PV bleiben ihr 880 Euro über.

Danach bekommt sie einen Bescheid über die Witwenrente. Darin wird die eigene Rente durch den pauschalen Abzug von 13 Prozent von 1000 Euro auf 870 Euro bereinigt. Mit diesem Wert wird dann weiter gerechnet.

Jetzt ruft die Witwe erbost an und fragt nach, wie es sein kann, dass sie jetzt auf einmal 10 Euro weniger Altersrente bekommt als im Bescheid davor, den sie vor einer Woche bekommen hat.

Auch da muss man immer und immer wieder betonen, dass die Einkommensbereinigung nur realitätsnah, aber nicht exakt bemessen sein muss und eine vermeintlich zu starke Einkommensbereinigung für die Einkommensanrechnung im Verlaufe der weiteren Betrachtung sogar vorteilhaft ist, weil das so berechnete, eigentlich zu geringe Netto sich auf die Einkommensanrechnung dämpfend auswirkt.

In echt bekommt die Witwe also weiterhin 880 Euro eigene Altersrente (und nicht 870 Euro), und gleichzeitig 4 Euro mehr Witwenrente, als wenn man statt pauschaler Werte exakte Werte heranziehen würde.

Über diese Brücke zu gehen, dass man darauf vertrauen soll, dass der zweite Bescheid den ersten in seiner Wirkung nicht aufhebt, man in echt mehr Geld bekommt, als da steht, und das sogar für sie günstig ist, fällt vielen Witwen sehr, sehr schwer.

So ähnlich ist es hier auch: Ich muss nicht beweisen, dass die Färber Methode falsch ist. Natürlich ist die Altersrente in Höhe von 880 Euro richtig bemessen. Dennoch funktioniert die Einkommensbereinigung bei der Hinterbliebenenrente anderen Regeln, so dass für deren Bemessung der Wert 870 gilt.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Nicht ich habe das definiert, sondern ich habe versucht, dass was der Senat sagt,  rechtswissenschaftlich auszulegen.

Versuch gescheitert?

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Wenn ich das richtig verstanden habe, dann definiert der Senat eine Besoldung, die ab dem 01.01. gezahlt wird, als Normfall.

Falsch verstanden. Falls du anderer Ansicht bist bitte schlichte Herleitung mit normativem Bezug so wie es jeder Verwaltungswirt im mittleren Dienst beherrscht und im gehobenen Dienst noch schöner kann.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Gleichzeitig erwartet er, so sehe ich das, bei einer unterjährigen Anpassung eine Anpassung der Gesamtbesoldung.

Durch eine unterjährige Besoldungserhöhung wird die Jahresgesamtbesoldung ohnehin angepasst aber das ist schlichte Addition. Mithin Mathematik erste Klasse.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Wenn man nur und immer die Gesamtbesoldung in den Blick nehmen könnte, dann wären die anderen Regeln, die der Senat aufgestellt hat, obsolet.

Wieso? Ne komm sags nicht. Du interpretierst nur wieder.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Dann müsste man im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Herangehensweise beweisen, dass das höchste deutsche Gericht Recht gesprochen hat, und Regeln aufgestellt hat, die man gar nicht braucht, weil man nach der ersten Regel ja schon alle anderen Regeln beachtet hat, mithin der Senat unnütze Regeln aufgestellt hat.

Nein. Einfach nein.


Durgi

#1083
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:37Danke für die erfrischend schlichte Antwort, Durgi, die sich m.E. auf den Punkt gebracht wie folgt zusammenfassen lässt (korrigiere mich, wenn ich zu pointiert zusammenfassen sollte): Ich wähle aus der aktuellen Entscheidung genau das aus, was mir für meinen Zweck dienlich, also zunutze ist. Ich brauche die Entscheidung gar nicht weiter in seinen Gesamtzusammenhang zu interpretieren - insbesondere den Zweck des signifikanten Rechtsprechungswandels in den Blick zu nehmen, der sich nicht nur, aber gerade auch in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung offenbart -, sondern ich mache weiter als wie zuvor, eben im Rahmen des mich leitenden Nützlichkeitsprinzips, das ich nicht Pragmatismus nenne.

Um ehrlich zu sein: Ich finde das erfreulich, weil sich nun zeigen muss, ob diese erfrischende Schlichtheit der Argumentation vor der zukünftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestand haben wird.

Darf ich Dir die folgende Frage stellen, nämlich aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken der Senat nun Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Rechtsprechung eintritt - oder tritt er Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung gar nicht in eine neue Phase seiner Rechtsprechung ein, sondern lässt seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht mit der aktuellen Entscheidung wie seit 2020 gehabt bestehen?

Swen,

eine Bitte habe ich allerdings fuer den weiteren Verlauf unserer Diskussion.

Wenn ich mir schon die Muehe mache, meine Position bewusst knapp, praezise und einlassungsfaehig zu formulieren, dann erwarte ich, dass Du diese Position auch so wiedergibst, wie ich sie tatsaechlich vertreten habe.

Bitte fasse meine Aussagen kuenftig nicht mehr in eigenen Worten zusammen, wenn Du ihnen dabei Begriffe, Motive oder Leitgedanken hinzufuegst, die ich nie geaeussert habe.

In Deinem letzten Beitrag schreibst Du beispielsweise, ich folge einem "Nuetzlichkeitsprinzip" und waehle aus der Entscheidung "genau das aus, was mir dienlich ist". Beides habe ich weder geschrieben noch sinngemaess vertreten.

Das ist keine Zusammenfassung meiner Position, sondern bereits deren Bewertung.
Genau dadurch verschiebt sich die Diskussion. Wir sprechen dann nicht mehr ueber meine Argumente, sondern ueber Deine Interpretation meiner Argumente.

Wenn Du meine Auffassung kritisieren moechtest, dann zitiere sie bitte zunaechst korrekt oder gib sie zumindest inhaltlich zutreffend wieder. Erst danach koennen wir darueber streiten, ob sie ueberzeugt oder nicht.

Alles andere fuehrt dazu, dass ich zunaechst Deine Zusammenfassung korrigieren muss, bevor wir ueberhaupt zur eigentlichen Sachfrage gelangen. Ich halte das weder fuer effizient noch fuer einen wissenschaftlich sauberen Diskurs und ist fuer mich eine reine Zeitverschwendung. Ich bin hier nicht aus Spass an der Freude im Forum - der Hintergedanke war Transparenz, wo Transparenz moeglich ist ohne preiszugeben.
Deshalb meine ausdrueckliche Bitte: Kritisiere gerne meine Position....aber bitte meine tatsaechliche Position und nicht eine von Dir umformulierte Version davon.
Der vorstehende Absatz begruendet keinen neuen sachlichen Streitpunkt. Er betrifft ausschliesslich die Form unserer weiteren Diskussion und bedarf daher aus meiner Sicht keiner inhaltlichen Erwiderung.

Zu deiner Frage:
Ja, ich sehe durchaus Fortentwicklungen in der aktuellen Entscheidung. Insbesondere die staerkere Einordnung der amtsangemessenen Alimentation in den Kontext einer funktionsfaehigen, leistungsfaehigen und rechtsstaatlichen Verwaltung sowie die deutlicher hervorgehobene Abwaegungsfaehigkeit materieller Besoldungsbestandteile halte ich fuer relevante Akzentuierungen gegenueber der bisherigen Rechtsprechung.

Daraus folgt fuer mich jedoch gerade nicht, dass damit saemtliche bisherigen methodischen Aussagen oder Berechnungsansaetze stillschweigend ersetzt oder relativiert worden waeren.

Ein Rechtsprechungswandel vollzieht sich nach meinem Verstaendnis nicht dadurch, dass man ihn aus einzelnen Passagen oder einer vermuteten Gesamtintention rekonstruiert, sondern dadurch, dass sich dieser Wandel in den tragenden Gruenden der Entscheidung selbst nachvollziehbar niederschlaegt.

Genau deshalb trenne ich zwischen zwei Ebenen:
Erstens der Frage, ob die aktuelle Entscheidung neue verfassungsrechtliche Akzente setzt. Das bejahe ich.
Zweitens der Frage, ob sich daraus ohne ausdrueckliche Begruendung zugleich ein neuer methodischer Massstab fuer die Spitzausrechnung ableiten laesst. Genau das sehe ich bislang nicht.

Deshalb lautet meine Position auch nicht, dass "alles beim Alten" geblieben sei.
Sie lautet vielmehr, dass ich einen Rechtsprechungswandel dort anerkenne, wo ihn die Entscheidung selbst traegt ...nicht dort, wo er erst durch Rueckgriff auf hypothetische Beratungsablaeufe oder teleologische Rekonstruktionen erschlossen werden muss.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 00:01Ihr merkt ich habe große Probleme, mittels fiktiver Werte Indizes zu liefern, dass wir unteralimentiert sind. Ich glaube eben nicht, dass uns automatisch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar zustünde. Und das aus folgenden Gründen.
1.) Die Preise und Nominallöhne steigen nicht zwingenderweise zum 1.1.
2.) Das BVerfG erlaubt mit Einführung der 5% Grenze ganz bewusst ein begrenztes Nachlaufen der Besoldung hinter den übrigen Parametern.

Schön das du es auch nochmal sagst.
zu 1.) Und auch hier nochmal der Hinweis: Selbst wenn der Beamte um 1.1. eine identische Besoldungserhöhung wie die Angestellten bekäme. Der Angestellte bekommt sie erst zum 29.1. ausgezahlt und ist damit stets fast ein Monat hinterher, dass müsste der Schwan ZBR Index auch mit betrachten, sonst hat er einen systematischen Fehler und wäre definitiv evident sachwidrig.  8)

zu 2.) Ich verstehe die 5% so, dass das BVerG damit sagt, dass wenn der Beamte permanent bis zu 5% weniger bekommt, als die Referenz (Nominallohn, Tariflohn, VPI), dass dann noch kein Verdacht besteht, dass die Besoldung sich nicht in die Amtsunangemessheit entwickelt hat.

Jetzt kann man darüber sinnieren ob dieses dauerhafte weniger bekommen ein Schaden ist, der zu einer amtsunangemessene Situation führt.
Also eine Prüfung, die besagt, die jährlich Bezahlung ist amtsangemessen, aber die Lebenszeitbezahlung nicht.
Das wäre in einer zweiten Prüfstufe sicherlich denkbar und dafür kann man ebenfalls die vom BVerfG genutzte Indexierung heranziehen und man benötigt dafür keine anderen neuen Index.

@cyrix42 und der Index nichts darüber aussagt, ob man weniger hat, als der Lohnindex
Kleines Beispiel um die "schwäche" vom Indexvergleich  darzustellen:
Tariflohn für vergleichbaren Angestellten 2000€ Beamter bekommt 3000€, obwohl 2000€ auch amtsangemessen wäre.
Angestellte bekommt 400€ mehr Beamter bekommt 400€ mehr
Also 2400€ zu 3400€
Index 120 zu 113  = 94,4%
5% Marke gerissen
Besoldung nicht mehr amtsangemessen? und umgekehrt natürlich genauso, wenn der Beamte schon zum Basisjahr zu wenig erhalten hat, dann wird der Indexvergleich 105,8 anzeigen und nicht meckern.

Zitat von: clarion in Heute um 00:01Beispiel.

Basisjahr Besoldung 10000 Euro, VPI 100
Jahr 1 Besoldung 10200,  VPI 104 Es hätte also 10400 Euro geben müssen, 200 Euro fehlen
Jahr 2 Besoldung 10400, davon sind 200 Euro Schulden für Jahr 1, also hat der Beamte effektiv 10200 für Konsum erhalten, der VPI imm Jahr 2 betrage 106, Es hätte also 10600 Euro geben müssen, es fehlen dann 10.600-10.200 = 400 Euro, usw.

Und wenn der Fehlbetrag zu hoch wird, z.B 5% vom Sollbetrag,  ist es ein Indiz für Nicht Amtangemessenheit
auch wenn man dauerhaft einen Reallohnverlust hat, so ist das alleine kein Indiz, dass die Bezahlung nicht mehr amtsangemessen ist, es kommt immer darauf an, wie die Welt um einem herum sich entwickelt. Die Alimentation schwebt nicht im luftleeren Raum. Denn wenn auch die Löhne dauerhaft Reallohnverlust haben, dann muss der Beamte auch diese Einschnitte erleiden.

Zitat von: clarion in Heute um 00:01Außerdem finde ich, dass der Tariflohnindex als Vergleichsparameter nur semi-gut geeignet sind. Denn dass man die TB auch nur sparsam abgespeist hat und auch die TB Reallohnverluste hatten, macht diesen Index m.E. weniger geeignet. Zudem sind diese Indizes sehr hoch korreliert, da die Tarifergebnisse häufig auf Beamte übertragen wird. Der Vergleich zweier hoch korreliert Größen macht wenig Sinn, weder in der Mathematik noch in der Physik.
Zum einen ist es kein Naturgesetz und es war nicht immer so, dass übertragen wird und zum andere ist dies eine Messgröße, ob der gesamte öD zum sparen gezwungen wird oder ob es auf dem Rücken der Beamten ausgetragen wird.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Wenn ich das richtig verstanden habe, dann definiert der Senat eine Besoldung, die ab dem 01.01. gezahlt wird, als Normfall.
Ich habe es so verstanden, dass sie die Jahresbesoldung betrachtet, egal wann sie bezahlt wurde.
Denn der Index ist identisch, wenn ich 12x 1000 bekomme oder 1x12000 im Januar oder 1x 12000 im Dezember
Weil eben die Unterjährigkeit nicht betrachtet wird, uU weil sonst keinen Vergleichsindex bzgl. Nominallohn gibt.
Beim Tariflohn und beim VPI könnte man auf eine Monatsbetrachtung umschwenken.

Rentenonkel

#1086
Ach komm schon, Sonic, das kannst Du besser. 

Wenn Du auch auslegst, können unterschiedliche Auslegungen desselben Urteils nebeneinander rechtlich vertretbar und "richtig" sein. Oft führen eben unterschiedliche Methoden zu verschiedenen Ergebnissen. Wenn beide Interpretationen methodisch sauber hergeleitet und überzeugend begründet werden können, gelten sie in der juristischen Praxis als "vertretbar". Das ist der Grund, warum in Gerichtsverhandlungen oft ausführlich darüber gestritten wird. Dann muss der Richter entscheiden, welcher Begründung er mehr Gewicht verleiht und in welche Richtung sein Pendel schlägt.

Im Übrigen habe ich noch keine juristische Auslegung von Dir gelesen, die belegt, warum Du zu den Schlüssen kommst, die Du hier wiederkehrend mit großer Vehemenz verteidigst.

Ich würde Deine Auslegung, selbst wenn ich sie kennen würde, aber auch gar nicht widerlegen, kleinreden oder vernichten wollen. Das unterscheidet uns auch. Ich sage nicht, dass andere Auslegungen, die hier genannt werden, nicht auch vertretbar sein können. Ich sage auch nicht, dass meine juristische Auslegung die einzig wahre Sicht auf die Dinge ist. Ich versuche nur, mit Hilfe der juristischen Methodenlehre das Urteil so auszulegen, dass noch so gerade eben durch die Methodenlehre gedeckt ist, ohne sie zu brechen, und gleichzeitig so auszulegen, dass es für die Betroffenen Kollegen am hilfreichsten ist. Dazu muss ich nicht beweisen, dass Deine Sicht auf die Dinge falsch ist, solange meine vertretbar bleibt.

Eine juristische Auslegung ist, wie Du bestimmt weißt, erst dann nicht mehr vertretbar, wenn sie falsch ist, also wenn sie gegen anerkannte Auslegungsmethoden verstößt, die äußerste Wortlautgrenze überschreitet oder höherrangigem Recht (z. B. dem Grundgesetz oder Europarecht) widerspricht. Sie scheidet zudem aus, wenn sie zu einem offensichtlich teleologisch verfehlten oder unlogischen Ergebnis führt.

Die typischen Kriterien, nach denen man das prüfen kann, sind:

Bruch der Wortlautgrenze: Der mögliche Wortsinn einer Norm ist die absolute Grenze der Auslegung. Eine Interpretation, die sich nicht mehr durch den Text deckt (auch als Auslegung contra legem bezeichnet), ist unzulässig und falsch.

Missachtung der Methodenrangfolge: Die klassische juristische Auslegung nutzt vier Grundregeln: Wortlaut (grammatisch), Sinn und Zweck (teleologisch), Systematik und Entstehungsgeschichte (historisch). Zwar gibt es im deutschen Recht keinen offiziellen gesetzlichen Vorrang der Methoden, doch eine Auslegung ist fehlerhaft, wenn sie isoliert nur einen Aspekt betrachtet und dadurch dem Willen des Gesetzgebers völlig zuwiderläuft.

Verstoß gegen höherrangiges Recht: Jede Auslegung muss verfassungskonform und europarechtskonform sein. Führt eine Interpretation dazu, dass eine Norm verfassungswidrig wird, ist diese spezifische Auslegungsvariante falsch. In der Normenhierarchie bricht Bundesrecht Landesrecht und Europarecht nationales Recht.

Wertungswidersprüche: Eine Auslegung ist in der Regel unhaltbar, wenn sie innerhalb der Rechtsordnung zu sachfremden Ergebnissen, Wertungswidersprüchen oder unauflösbaren Konflikten mit anderen Gesetzen führt.

Wenn Du also meine Auslegung als falsch in diesem Sinne, und darauf kommt es juristisch an, überführen willst, dann liegt der Ball der Beweis- und Darlegenslast in Deiner Spielhälfte und nicht in meiner.

Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass meine Auslegung zwar klar auf Kante genäht ist, aber noch so gerade eben "vertretbar" ist. Das sollte im verwaltungsrechtlichen Verfahren genügen, um mindestens eine weitere Lampe zum Leuchten zu bringen, um das Fachgericht in eine tiefergehende Prüfung zu zwingen und mit weiteren Argumenten von meiner Sicht auf die Dinge zu überzeugen.

Mir ist vollkommen bewusst, dass es auch andere Interpretationsmöglichkeiten gibt, nicht zuletzt, weil der Besoldungsgesetzgeber es eben anders interpretiert und im Zweifel die Jungs und Mädels von dort auch nicht auf den Kopf gefallen sind. Da ich jedoch für den Fall der Fälle auch immer noch einen Pfeil im Köcher haben möchte, werde ich Dir hier öffentlich nicht alle meine Karten offenlegen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass der Dienstherr hier in einem öffentlichen Forum auch mitliest oder sich hier Leute rumtrollen, die auf Veranlassung ihres Dienstherrn Sand ins Getriebe schütten, um möglichst viele Betroffene davon abzuhalten, an Ihrer Klage festzuhalten. Ein paar meiner Pfeile findest Du auf den letzten Seiten, manche offen, manche versteckt, manche verklausuliert, aber wenn man sucht, wird man sie finden.

Deine Sicht auf die Dinge und Deine Argumente hätte ich eher im Gerichtsverfahren von der anderen Seite erwartet als hier. Ich habe das Forum immer als Austausch von Betroffenen verstanden, um sich gegenseitig zu supporten und zu helfen. Deine Beiträge hören sich bisweilen nicht so an, als wenn Du ein Kollege wärst und mit demselben Ziel hier bist. Das heißt nicht, dass es nicht doch so sein kann. Es wirkt auf mich nur nicht so. 

SonicBoom

#1087


@Rentenonkel

Du darfst generell interpretieren wie du möchtest. Du musst allerdings, um sauber zu arbeiten, erst den mathematisch offensichtlich schwachsinnigen Teil deiner (und Swens) Interpretation zunächst bereinigen. Ansonsten sind wir wieder bei Pipi Langstrumpf.

Schau dir bitte die Tabellen an. (drauf klicken)

In der ,,richtigen Betrachtung" ist die Jahressumme in beiden Varianten identisch (2025: 31.200 €, 2026: 33.600 €) – nominal beträgt der Unterschied also 0 %. Der einzige reale Unterschied ist der Zeitpunkt der Zahlung:

Verzögerungseffekt 2025 (2.500 €/Monat Jan–Jun statt geglättet 2.600 €):

Jan–Jun bekommst du monatlich 100 € weniger, Jul–Dez 100 € mehr. Das kumulierte Defizit wächst bis Juni auf 600 € und ist erst im Dezember wieder ausgeglichen.
Maximal vorenthaltener Betrag: 600 € = 1,92 % (19,2 ‰) der Jahressumme.
Durchschnittlich vorenthalten übers Jahr: 300 € = 0,96 % (9,6 ‰) der Jahressumme – das ist faktisch ein zinsloser Kredit an den Dienstherrn.
Der echte finanzielle Verlust ist nur der entgangene Zins darauf: bei 3 % Zins wären das 9 € ≈ 0,29 ‰, bei 2 % rund 6 € ≈ 0,19 ‰ der Jahressumme.

Für 2026 (2.700 statt 2.800 geglättet) identisch: gleiche 100 €-Differenz, also ebenfalls max. 600 € = 1,79 % von 33.600 €, im Schnitt 300 € = 0,89 % (8,9 ‰), Zinsverlust bei 3 % ≈ 0,27 ‰.

Auf die Jahressumme bezogen kostet die Verzögerung nichts (0 %) – die ,,richtige Betrachtung" stimmt. Der Nachteil ist rein ein Liquiditäts-/Zinseffekt von unter 0,3 ‰ pro Jahr. Die −3,85 % aus der ,,falschen Betrachtung" entstehen nur, wenn man fälschlich eine Glättung auf das höhere Endniveau (2.700 ab 1.1.) statt auf gleiche Jahressumme rechnet.

Insofern lieber Onkel. Sag mir, was 0,27 PROMILLE!!! helfen sollen dem Höheren Dienst zu einem Fähnchen zu verhelfen? Zumal es einfach eine "aus dem Arsch" gezogene Berechnungsweise ist, die jedes Gericht sofort zerstört?

Bitte kein weiteres Bla Bla wie du es sonst von dir gibst dazu. Die normative Kraft der Mathematik (sofern man sie als "Hilfswissenschaft" nutzen möchte, inklusive der normativen Aufladung der Berechnungen in der Fortschreibungsprüfung) ist nicht zu ignorieren!

Zudem fehlt mir noch deine Antwort woher NORMATIV die 1.1. Betrachtung zu finden ist welche du propagierst! Also? darf ich bitten?

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:30Deine Sicht auf die Dinge und Deine Argumente hätte ich eher im Gerichtsverfahren von der anderen Seite erwartet als hier. Ich habe das Forum immer als Austausch von Betroffenen verstanden, um sich gegenseitig zu supporten und zu helfen. Deine Beiträge hören sich bisweilen nicht so an, als wenn Du ein Kollege wärst und mit demselben Ziel hier bist. Das heißt nicht, dass es nicht doch so sein kann. Es wirkt auf mich nur nicht so. 

Wer keine Argumente mehr prüfen will, prüft die Gesinnung des Gegenübers. Die Andeutung, ich könnte ein Troll im Auftrag des Dienstherrn sein, ist kein Argument, sondern der Versuch, Kritik durch Motivverdacht zu ersetzen. Ein Forum, in dem nur noch mitdiskutieren darf, wer zum erwünschten Ergebnis kommt, ist kein Austausch unter Betroffenen – es ist eine Echokammer. Den Betroffenen ist mit belastbaren Einschätzungen mehr geholfen als mit Hoffnung, die ,,gerade noch" vertretbar ist.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 08:16Swen,

eine Bitte habe ich allerdings fuer den weiteren Verlauf unserer Diskussion.

Wenn ich mir schon die Muehe mache, meine Position bewusst knapp, praezise und einlassungsfaehig zu formulieren, dann erwarte ich, dass Du diese Position auch so wiedergibst, wie ich sie tatsaechlich vertreten habe.

Bitte fasse meine Aussagen kuenftig nicht mehr in eigenen Worten zusammen, wenn Du ihnen dabei Begriffe, Motive oder Leitgedanken hinzufuegst, die ich nie geaeussert habe.

In Deinem letzten Beitrag schreibst Du beispielsweise, ich folge einem "Nuetzlichkeitsprinzip" und waehle aus der Entscheidung "genau das aus, was mir dienlich ist". Beides habe ich weder geschrieben noch sinngemaess vertreten.

Das ist keine Zusammenfassung meiner Position, sondern bereits deren Bewertung.
Genau dadurch verschiebt sich die Diskussion. Wir sprechen dann nicht mehr ueber meine Argumente, sondern ueber Deine Interpretation meiner Argumente.

Wenn Du meine Auffassung kritisieren moechtest, dann zitiere sie bitte zunaechst korrekt oder gib sie zumindest inhaltlich zutreffend wieder. Erst danach koennen wir darueber streiten, ob sie ueberzeugt oder nicht.

Alles andere fuehrt dazu, dass ich zunaechst Deine Zusammenfassung korrigieren muss, bevor wir ueberhaupt zur eigentlichen Sachfrage gelangen. Ich halte das weder fuer effizient noch fuer einen wissenschaftlich sauberen Diskurs und ist fuer mich eine reine Zeitverschwendung. Ich bin hier nicht aus Spass an der Freude im Forum - der Hintergedanke war Transparenz, wo Transparenz moeglich ist ohne preiszugeben.
Deshalb meine ausdrueckliche Bitte: Kritisiere gerne meine Position....aber bitte meine tatsaechliche Position und nicht eine von Dir umformulierte Version davon.
Der vorstehende Absatz begruendet keinen neuen sachlichen Streitpunkt. Er betrifft ausschliesslich die Form unserer weiteren Diskussion und bedarf daher aus meiner Sicht keiner inhaltlichen Erwiderung.

Ok, das, was Du einleitend ausführst, kann ich gut nachvollziehen, versuchen wir beide also, eine möglichst wert(ungs)freie Diskussion zu führen. Entsprechend würde ich Dich ebenfalls bitten, korrekt zu zitieren oder entsprechend zusammenzufassen, denn das ist in Deinem Beitrag 1070 gleichfalls nicht immer geschehen.

Du führst zunächst in der Nr. 1 aus, dass Du es als sachlich begreifst, der Bemessungsmethodik zu folgen, wie sie in den Rn. 123 f. gegeben sei.

Ich kann dazu nur das wiederholen, was ich schon gesagt habe, und fasse jenes als meine Sicht auf die Dinge möglichst prägnant und also kurz zusammen:

1. Ich halte dieses Vorgehen für sich betrachtet für legitim.

2. Ich halte es entsprechend sogar für nicht unwahrscheinlich, dass der Senat einem entsprechenden Vorbringen - sofern das in Reaktion auf eine Kritik Beteiligter vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht werden würde - umstandslos folgte. Auch das habe ich ja bereits wiederkehrend ausgeführt (und deshalb dargelegt, dass eine alternative Methodik m.E. umfassend begründet werden muss).

3. Ob der Senat der einen oder der anderen Position umstandslos folgen würde, können wir nicht sagen, da wir beide nicht in die Zukunft schauen können (so weiterhin meine Sicht auf die Dinge). Ich halte es für wahrscheinlich, dass das BVerfG alternative Bemessungsmethodiken entsprechend prüfen dürfte, sofern sie mit Argumenten vorgebracht werden. Sicherlich dürfte es dann als Gegenposition - die also die Argumente für alternative Bemessungsmethoden bestreiten wollte - nicht von Nachteil sein, denke ich, diese ebenfalls mit Argumenten vorbringen zu können. Diese Gegenposition müsste dann - sofern man sich als Gegenpartei dazu entschlösse, sie vorzubringen - konkret entwickelt werden, denke ich. Das müsste sich also dann zeigen (so zumindest meine Sicht auf die Dinge).

Teil der Position, die also eine alternative Bemessungsmethodik ins Feld führen wollte, dürfte - so ist zumindest meine Blick auf die Dinge - eine teleologische Betrachtung der aktuellen Entscheidung sein, die wiederum m.E. in die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingeordnet werden müsste, ohne dabei die - ich nenne sie mal - klassische Besoldungsrechtsprechung, wie sie bis etwa Mitte/Ende der 1990er Jahre vom Senat entwickelt worden ist, ausklammern zu können.

Sofern man also nach dem Zweck des aktuellen Rechtsprechungswandels fragt, kann man ihn m.E. unterschiedlich interpretieren. Dazu habe ich hier in der Vergangenheit bereits das eine oder andere ausgeführt, also worin ich mit der aktuellen Entscheidung grundlegende Wandlungen in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht sehe.

Entsprechend möchte ich fünf Frage an Dich richten und Dich also bitten, sie zu beantworten:

a) Aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken tritt der Senat Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung ein - oder tritt er Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung nicht in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung ein?

b) Unabhängig davon, ob der Senat mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Besoldungsrechtsprechung eintritt oder nicht, verändert er mit ihr seine bisherige Rechtsprechung. Welches sind Deiner Meinung nach grundlegende Veränderungen?

c) Welchen Zweck verfolgt der Senat jeweils mit diesen Veränderungen?

d) Welchen Zweck dient Deiner Meinung nach die Rn. 79?

e) Wenn der Senat an jener Stelle ausführt, dass es Versuche zu verhindern gelte, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, hat er dann Deines Erachtens konkrete entsprechende Versuche im Blick?

Deine Meinung zu diesen Fragen würde mich interessieren, entsprechend bitte ich Dich, sie zu beantworten. Dabei wäre ich Dir verbunden, wenn Du Deine Antwort ebenfalls nicht mit einer Interpretation meiner Sichtweisen verbinden würdest, sondern zunächst einmal ausschließlich Deine eigene Position darlegen würdest.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:04Entsprechend möchte ich fünf Frage an Dich richten und Dich also bitten, sie zu beantworten:

ich bin nicht gemeint und im Gegensatz zu Durgi, der sicherlich seine Zeit investieren wird greife ich vor:

Bemessungsmethodik als Auslegungsfrage:
,,Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln..." (Rn. 78), ,,ist nun auch für den Tariflohnindex... zu ermitteln" (Rn. 83). Die erste Prüfungsstufe unterliegt ,,grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle" (Rn. 77) – hier gibt es keinen Einschätzungsspielraum, in dem ,,vertretbare Alternativen" nebeneinander stünden. Wer abweichen will, trägt die Last; wer der angewandten Methodik des Senats folgt, muss gar nichts teleologisch herleiten.

Forderung nach teleologischer Reduktion: ist überflüssig, weil der Senat seine Zwecke selbst ausschreibt.

Die Fragen a-c sind für den Streitpunkt irrelevant. Ob man das Etikett ,,neue Phase" vergibt, ist Rechtsprechungs-Historiographie ohne jede operative Konsequenz. Frage e) verlangt Spekulation über das Innenleben des Senats – unbeantwortbar und unerheblich.


Unknown

Ich weise mal wieder auf die Nutzungbedingungen des Forums hin.

Unterlasst persönliche Angriffe in jegliche Richtungen aufgrund unterschiedlicher Meinung.
Ich denke wir sollten alle alt genug sein, um ordnungsgemäß und sachlich diskutieren zu können.

Bei weiterer Missachtung werden die Angriffe oder Beleidigungen konsequent gelöscht werden.