Wiedereingliederung /Herabgruppierung wegen fehlender Teilzeitstelle

Begonnen von Sylvia.68, 04.07.2026 11:52

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Sylvia.68

Hallo zusammen kurze Frage:
Ich bin seit Januar 2025 krank, nach meiner letzten Reha wurde ich mit der Empfehlung zur Teilerwerbsminderungsrente entlassen. Ob der Rentenantrag bewilligt wird, ist noch unklar und dauert sicherlich auch mehrere Monate.
Mein erster Antrag zur Wiedereingliederung wurde abgelehnt. Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, ich solle warten bis der Rentenbescheid vorliegt und bis dahin weiter krankgeschrieben bleiben.
Im BEM- Gespräch wurde mir dann mitgeteilt, dass ich nicht auf meine alte Vollzeitstelle zurück kann, man wolle sich um eine Teilzeitstelle bemühen, Entgeltgruppe unklar. Bisher war ich in der 9c eingruppiert, muss ich einer Herabgruppierung in jede Entgeltgruppe akzeptieren oder gibt es da Grenzen?

TVOEDAnwender

Ich würde hier zunächst einen anderen Punkt sehen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er dir im Rahmen seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen kann. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeit noch von deinem Arbeitsvertrag gedeckt ist. Ist das nicht der Fall oder soll sich auch die Arbeitszeit dauerhaft ändern, kommt der Arbeitgeber an einer Vertragsänderung oder gegebenenfalls einer Änderungskündigung nicht vorbei.

Eine Herabgruppierung ist dabei nicht frei wählbar. Maßgeblich ist allein die tarifliche Wertigkeit der neu übertragenen Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach sagen, wir haben nur eine EG 6 Stelle und deshalb wirst du künftig nach EG 6 bezahlt. Entscheidend ist, welche Entgeltgruppe sich objektiv aus den Tätigkeitsmerkmalen ergibt.

Im Zweifel reden wir dann über eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber. Darauf würde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine solche Änderungskündigung könnte im Einzelfall personenbedingt beziehungsweise krankheitsbedingt sozial gerechtfertigt sein, automatisch wirksam wäre sie deshalb aber noch lange nicht.

Ich würde deshalb zunächst überhaupt keiner Vertragsänderung zustimmen, solange nicht klar ist, welche konkrete Tätigkeit dir übertragen werden soll, welche Eingruppierung sich daraus ergibt und wie sich das auf dein laufendes Rentenverfahren auswirkt. Außerdem halte ich es für fraglich, eine Wiedereingliederung allein mit dem Hinweis auf das noch ausstehende Rentenverfahren abzulehnen. Das sollte der Arbeitgeber schon nachvollziehbar begründen.

Sylvia.68

Vielen lieben Dank für deine Antwort. Die Wiedereingliederung hat sich ja im Moment ohnehin erledigt (keine Stelle, keine Wiedereingliederung) Ich gehe davon aus, dass man mir schon bestimmte Tätigkeiten in einer entsprechenden EG anbieten wird. Ich habe mir die Entgelttabellen mal angesehen und würde einer Änderung bis zur EG 8 zustimmen. Kann ich auch sagen alles, was darunter ist, kommt für mich nicht in Frage?! Wenn ich dich richtig verstanden habe, folgt dann ggf. eine Änderungskündigung, welche auch irgendwann wirksam sein wird. Bedeutet das am Ende ich muss auch eine E 6 oder eine EG noch niedriger akzeptieren?

UNameIT

Zitat von: Sylvia.68 in 05.07.2026 08:51Vielen lieben Dank für deine Antwort. Die Wiedereingliederung hat sich ja im Moment ohnehin erledigt (keine Stelle, keine Wiedereingliederung) Ich gehe davon aus, dass man mir schon bestimmte Tätigkeiten in einer entsprechenden EG anbieten wird. Ich habe mir die Entgelttabellen mal angesehen und würde einer Änderung bis zur EG 8 zustimmen. Kann ich auch sagen alles, was darunter ist, kommt für mich nicht in Frage?! Wenn ich dich richtig verstanden habe, folgt dann ggf. eine Änderungskündigung, welche auch irgendwann wirksam sein wird. Bedeutet das am Ende ich muss auch eine E 6 oder eine EG noch niedriger akzeptieren?

Bevor du irgendwas zustimmst oder irgendwas schriftlich kommunizierst, rede bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, vorzugsweise jemandem, der sich mit dem TVÖD auskennt.

MoinMoin

Zitat von: Sylvia.68 in 05.07.2026 08:51Bedeutet das am Ende ich muss auch eine E 6 oder eine EG noch niedriger akzeptieren?
Nein, du musst nichts akzeptieren, solange der AG nicht stichhaltig nachweisen, kann, dass er keinerlei und nirgends 9c Tätigkeiten oder höher hat, die er dir geben kann.