Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Schneewitchen

Zitat von: dortu in Gestern um 22:31Die Gesetzesbegründung in Brandenburg bezüglich des fiktiven Partnereinkommens ist wie so oft sehr dünn. Es wird einfach gesagt, dass wir dies jetzt so machen, weil es richtig sei!?. Aber warum dies nun richtig sein soll, etwa durch eine statistische Herleitung o. ä., wird überhaupt nicht erklärt. Eine wirkliche Begründung ist für mich überhaupt nicht erkennbar. Dies kann doch vor keinem Gericht der Welt reichen?

Nein, reicht es auch nicht. Die würden so etwas auch nicht wagen, wenn das BVerfG solche Spielchen zeitnah kassieren würde. Es dauert ja aber immer bekanntlich Jahre, bis das BVerfG zu derartigen Auswüchsen dann mal einen Beschluss fasst.

Quetsche

Kann man eigentlich bei so klaren Verstoß wie das Partnereinkommen, das auch per Eilantrag vor das BVerfG bringen?

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 19:50Das wir ja dann für den Bund "lustig", wenn er das Rundschreiben ansetzt:

Aus dem Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes wissen wir, dass die aA dort unter Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens von mindestens 20.000 € BRUTTO pro Jahr erzielt wurde (ich nehme das jetzt auch mal einfach für 2025 und 2026). Der Maßstab 4K kann ja nach euren Aussagen rückwirkend nicht geändert werden.

Bei einer angenommenen Zahl von Bundesbeamten (Wert von Destatis) reden wir also über einen Ausgleichsposten von

362.900 * 20.000 € * 6 Jahre = 43.548.000.000 Mrd. EUR

der allein für Zeitraum von 2021 bis 2026 (Rundschreiben bis heute) mindestens an die Bundesbeamten nachzuzahlen wäre - wenn das fiktive Partnereinkommen so tot wäre, wie es hier dargestellt wird ;)

Oder habe ich mich verrechnet?

Wenn wir davon ausgehen, dass der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie im Bund bis mindestens 2025 zwangsläufig Anwendung finden muss - der Bund hat diesen Maßstab im letzten Gesetzgebungsverfahren selbst noch anerkannt, vgl. BT-Drs. 20/8291 vom 11.9.2023, S. 43 f. -, dann gehen wir aktuell davon aus, dass das Mindestbesoldungsgebot bis weit in die Besoldungsgruppe A 12 verletzt ist und dass nicht mehr unendlich viel fehlt, dass selbst die Besoldungsgruppe A 13 kaum mehr so besoldet wird, wie das die Besoldungsgruppe A 3 werden müsste.

Entsprechend finden wir gewaltige Fehlbeträge vor, die man im Bund im aktuellen Gesetzentwurf insbesondere damit eliminieren will, dass man ein entsprechendes Partnereinkommen zugrunde legen will.

Am Ende werden allerdings sicherlich nicht alle Bundesbeamten die entsprechenden Nachzahlungen erhalten, da der Bund bestimmt:

a) mit allen Mitteln versuchen wird, weiterhin auszunutzen, dass ein großer Teil von ihnen nach wie vor keinen Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt hat,

b) darüber hinaus zunächst einmal mit allen Mitteln versuchen wird, im hohen Maße keine negativen Bescheidungen zu erlassen, um so weiterhin den Klageweg zu versperren,

c) am Ende - sobald der Klageweg geöffnet sein wird - ein insgesamt nur geringer Teil der Bundesbeamten klagen wird,

d) man also - zusammengefasst - zunächst weiterhin alle einem möglich erscheinenden materiell-rechtlichen Schlupflöcher wird nutzen (wollen), um die Nachzahlungssumme so gering wie möglich zu halten (nichts anders praktiziert der aktuelle Entwurf), um - sobald dieser Weg irgendwann versperrt sein sollte - dann nicht minder das formelle Recht zum Einsatz zu bringen. Die Rn. 58 bringt es auf den Punkt und auch das BMI weiß nur allzu genau, dass es genauso ist:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht."

So, wie die aktuellen Klageverfahren im Bund eine zähe Angelegenheit sind und sich die Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahre de facto nicht anders dargestellt haben, dürfte der Bund auch zukünftig alle daran setzen, auf Zeit zu spielen. Solange dabei keine Vorlagebeschlüsse erwirkt sind, kann man die ganze Sache regierungsseitig weiterhin noch verhältnismäßig gefahrlos wie bislang fortführen.

Letztlich - so kann man vermuten - ist's die reine Reise nach Jerusalem: Jede Regierungen hofft seit 2021, dass es einen selbst nicht ereilt. Für zwei Regierungen ist das doch schon einmal - so betrachtet - gutgegangen ...

@ dortu

Es ist davon auszugehen - denke ich -, dass man sich auch in Brandenburg auf die Rn. 99 der aktuellen Entscheidung wird zurückziehen wollen (Hervorhebungen durch mich):

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Das Dienstrechtsministerium stellt im Gesetzentwurf heraus, dass man ein Partnereinkommen heranzieht, der Gesetzgeber macht sich den Gesetzentwurf zu eigen und im gerichtlichen Verfahren "schiebt" der Beklagte (in der Regel vertreten durch das Dienstrechtsministerium) ggf. das "nach", worüber man sich jetzt besser noch keine konkreten Gedanken macht, weil man an diesen Gedanken de facto nur scheitern könnte.

Handlungsleitendes Motto: "Et hätt noch immer jot jejange".

@ Quetsche

Nein, der Rechtsweg ist voll auszuschöpfen, d.h., der regelmäßige Weg ist zu gehen, also als Kläger über die Feststellungsklage einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu erwirken und dann als Beteiligter die konkrete Normenkontrolle mit zu bestreiten.

SwenTanortsch

Ich habe die beiden Fragen fett hervorgehoben, auf die meine Antwort abzielt.

Zitat von: infabi in Gestern um 20:14Ich beziehe mich mal auf # 219:

2. Fortentwicklung des Hinzuverdiener- bzw. Doppelverdienermodells
Der Landesgesetzgeber hat mit der Begründung zum Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 vom 14. Oktober 2022 (GVBl. I
Nr. 23) ein Hinzuverdiener- beziehungsweise Doppelverdienermodell eingeführt,
wonach bei Beamtenfamilien mit Kindern davon ausgegangen wird, dass regelmäßig neben dem Beamtengehalt ein zweites Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen vorliegt.
Bislang wurde im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin, der
Entwurf
2 Bearbeitungsstand: 02.07.2026 14:15
eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil
der zu berücksichtigenden Kinder ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in
Höhe des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV, sogenannter Minijob;
derzeit 603 Euro monatlich) erzielt.
Die bisherige Anknüpfung an den Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung
erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht mehr als sachgerechte Bezugsgröße.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldungsstruktur über einen breiten Gestaltungsspielraum verfügt.
Die Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u. a. – sowie der Beschluss vom 17.
September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – haben die Alleinverdienerfamilie ausdrücklich
nicht als normatives Leitbild, sondern lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße qualifiziert. Der Gesetzgeber ist daher frei,
eine andere, realitätsgerechtere Regelbezugsgröße zu wählen
Die Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung wird dahingehend fortentwickelt, dass zukünftig im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ein zweites
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in Höhe des hälftigen Betrages der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens zugrunde gelegt wird.
Die Prekaritätsschwelle bezeichnet in der sozialwissenschaftlichen Forschung die
Einkommensgrenze, unterhalb derer Erwerbstätigkeit als wirtschaftlich prekär gilt.
Der hälftige Wert dieser Schwelle bildet ein Einkommensniveau ab, das deutlich
oberhalb der bisherigen Minijob-Grenze liegt und die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in Beamtenfamilien in Brandenburg realitätsnäher erfasst. Anders als
der Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung, der an die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist, ist der hälftige Betrag der Prekaritätsschwelle
von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens als Bezugsgröße für das Partnereinkommen dynamisch: Er passt sich automatisch an die jährliche Entwicklung
des Median-Äquivalenzeinkommens an und stellt so die dauerhaft realitätsgerechte
Bemessung der Bezugsgröße sicher.


D.h. Wenn im Entwurf tasächlich die Begründung zum fiktiven Partnereinkommen so lauten würde, wäre das ein eklatanter Verstoß gegen Art. 33 GG?
Nur weil das BVerfG nicht abschließend darüber entschieden hat?


Das schlimme ist, dass einige Gewerkschaften in Brandenburg dazu aufgerufen haben auf Widersprüche zu verzichten, wenn die Nachzahlungen tatsächlich bis Ende 2026 erfolgen sollten.
Wäre ein großer Fehler. Wenn man die Tabelle zur Hand nimmt und sich z. B. A5/2 ansieht, stellt man schnell fest, dass dort etwas nicht stimmt.

Das ist unglaublich, da sich das Land BB selbst verpflichtet hat, endlich die a. A. 2026 umzusetzen.



Wenn der Besoldungsgesetzgeber eine solche wie die zitierte Begründung als ausschließliche Rechtfertigung der vorgenommenen Änderung der Bezugsgröße ins Feld führen wollte, müsste der Kläger im Ausgangsverfahren bzw. der Beteiligte im konkreten Normenkontrollverfahren zunächst einmal feststellen, dass die Begründung so wenig konkretisiert ist. Denn zunächst einmal fehlt ein hinreichend klar formulierter Zweck. Welcher Zweck ist mit dem Maßstab und dem aktuellen Maßstabswechsel verbunden? Dabei muss sich der Besoldungsgesetzgeber darüber im Klaren sein, dass er jenen Maßstabswechsel im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots vollzieht, also hinsichtlich des Betrages einer amtsangemessenen Besoldung, in den ihm in der Regel keine Einschnitte gestattet sind. Hier liegt also ein besonders schutzwürdiges Gut vor.

Es wäre also zunächst einmal vom Gesetzgeber zu konkretisieren, dass es hier nicht in erster Linie um eine Regelung geht, die allein aus fiskalischen Gründen getroffen wird. Das aber wird ja bereits in der Begründung mehr oder minder genauso formuliert, der rein fiskalische Zweck schimmert mehr als deutlich durch.

Sofern es nun also zuvörderst oder allein um eine Regelung gehen sollte, die fiskalisch begründet wird - der Gesetzgeber führt aus, dass er Haushaltsmittel einsparen will, indem er einen Teil der ihn treffenden Besoldungsverpflichtung de facto auf einen Dritten abwälzen will, mit dem er sich nicht in einem unmittelbaren Dienst- und Treueverhältnis befindet, indem er also dessen privatrechtlichen Einkommen betrachtet -, wird er im besonderen Maße die Notwendigkeit plausibilisieren müssen, diesen Maßstab zugrunde legen zu wollen.

Das fehlt allerdings im Zitat vollständig. Weder wird sich mit den Grundrechten des Ehepartners des Beamten beschäftigt, insbesondere also mit Art. 14 GG noch mit Art. 6 GG oder Art. 3 Abs. 1 und 2 GG, also ggf. eine Abwägung eigener verfolgter Zwecke mit den Grundrechten des Ehepartners des Beamten vollzogen (also vorweg gar nicht erst geklärt, ob ihm eine solche Abwägung im Rahmen der bundesdeutschen Wertordnung überhaupt gestattet sei), noch wird das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende grundrechtsgleiche Individualrecht des Beamten in den Blick genommen, wonach der Dienstherr sich verpflichtet sieht, ihn und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Es fehlt also insbesondere eine Begründung - wie gestern schon skizziert -, dass er auf der einen Seite den uneingeschränkten Zugriff auf die volle Arbeitskraft des Beamten genießt, jedoch auf der anderen offensichtlich von seiner Verpflichtung Abstand nehmen will, im Gegenzug dessen Vollalimentation garantieren zu wollen. Das aber - eine solche Begründung - sollte hinsichtlich eines besonderes schutzwürdigen Gutes von ihm zunächst einmal erwartet werden können.

Es bliebe hier also zu klären, wie es gerechtfertigt werden kann, dass es dem Beamten verwehrt ist, sein aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierendes Grundrecht auf freie Berufswahl allein wahrzunehmen - eine Nebentätigkeit unterliegt der Genehmigung durch den Dienstherrn -, er also de facto vollständig abhängig von der ihm gewährten Besoldung und Alimentation bleibt, wenn vom Dienstherrn allein nicht der Mindestbetrag einer amtsangemessenen Besoldung des Beamten und seiner Familie sichergestellt wird. Denn genau das soll ja durch die Bemessungen im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots sichergestellt werden - ansonsten müsste der zu wählende Maßstab - die Bezugsgröße - der unverheiratete und kinderlose Beamte sein. Diesen Maßstab hat aber bislang kein Gesetzgeber eingeführt, weil das zwangsläufig dazu führen würde, dass jener Maßstab vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden würde. Denn der Alimentationsverpflichtung des Beamten und seiner Familie kann der Dienstherr ja nicht entgehen, da sich auch weitere Grundrechte des Beamten als eigeschränkt erweisen.

So verstanden zeigt sich hier regelmäßig, dass es dem Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn mit der Betrachtung des Partnereinkommens um fiskalisch motivierte "Rosinenpickerei" geht, wobei sich der Kläger im Ausgangsverfahren und Beteiligte im konkreten Normenkontrollverfahren nicht darauf verlassen kann, dass die Gerichte das automatisch genauso sehen werden: Es obliegt also ihm - dem Kläger im Ausgangsverfahren und Beteiligten im konkreten Normenkontrollverfahren -, sein Begehren aktiv voranzutreiben, also den Nachweis mangelnder Konkretisierung und Plausibilisierung möglichst umfassend nachzuweisen, um so den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit abzuschneiden, dass sie dem Besoldungsgesetzgeber in seinen Darlegungen folgen. Es obliegt also ihnen - den Klägern und Beteiligten -, die Nachvollziehbar- und Vertretbarkeit des Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermaßstabs nachhaltig zu erschüttern, da sie sich nicht darauf verlassen können, dass das andere für sie übernehmen:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 19:10Damit macht der Senat in beiden Zitaten klar, worum es in der Gesetzesbegründung gehen muss, sofern der Gesetzgeber in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots in futuro vom Prüfmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf den der (vierköpfigen) Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien wechseln will (in futuro meint, ab dem Moment, wo er diesen Wechsel vornimmt, der also von fast allen Besoldungsgesetzgebern zwischenzeitlich vorgenommen worden ist): Er muss diesen Maßstabswechsel nachvollziehbar darlegen und als vertretbar begründen.

...

Darüber hinaus ließen sich noch weitere grundlegende Problematiken ins Feld führen, die hinreichend konkretisiert und plausibilisiert vom Besoldungsgesetzgeber ausgeräumt werden müssten, wollte er den Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien durch den einer Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie ersetzen.


Zu dieser weiteren grundlegenden Problematik gehört mMn auch genau diese Frage:

Zitat von: lotsch in Gestern um 18:53"Dennoch bleibt die Frage bestehen, auf welcher Rechtsgrundlage dürfte der Dienstherr so eine massive Verschlechterung in der Besoldung des Beamten herbeiführen?"
...
Mit fiktiven Zahlen ausgedrückt, warum sollte das BVerfG bis zum Jahresende davon ausgehen, dass dem Beamten eine Alimentation von 40.000 € zusteht, ab dem nächsten Jahr aber nur noch 30.000 €?

Denn wenn es Nachzahlungen für die Vergangenheit auf der Grundlage 1,84 MÄE gibt, für die Zukunft aber die Anrechnung des Partnereinkommens bspw. zur Besoldung auf Grundlage 1,44 MÄE (Herausrechnung von 0,5 Anteilen des Ehepartners oÄ) führt, stellt dies eine erhebliche Lohnkürzung dar, die mMn nicht dadurch zu rechtfertigen ist, dass mein fiktiver Partner fiktiv arbeitet.

Man stelle sich das in der pW vor: Du willst eine Lohnerhöhung? Auf keinen Fall, im Gegenteil. Dein Lohn beträgt ab nächstem Monat 20% weniger. Warum willst du wissen? Na, weil nach irgendwelchen Studien die meisten Haushalte mittlerweile Doppelverdiener sind und dann kann dein Partner ja wohl auch was beitragen, oder findest du es fair, dass ich als dein Arbeitgeber wirklich deine gesamte Arbeitskraft alleine bezahlen soll?

 :o

cyrix42

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:30Man stelle sich das in der pW vor: Du willst eine Lohnerhöhung? Auf keinen Fall, im Gegenteil. Dein Lohn beträgt ab nächstem Monat 20% weniger. Warum willst du wissen? Na, weil nach irgendwelchen Studien die meisten Haushalte mittlerweile Doppelverdiener sind und dann kann dein Partner ja wohl auch was beitragen, oder findest du es fair, dass ich als dein Arbeitgeber wirklich deine gesamte Arbeitskraft alleine bezahlen soll?

Dein Vergleich ist nicht zielführend, da in der Privatwirtschaft nicht die Familie des AN alimentiert, sondern ausschließlich die Arbeitstätigkeit des AN bezahlt wird. Zu deinem Vergleich könnte der Besoldungsgesetzgeber dir erwidern, dass sich an deinem Grundgehalt ja nichts geändert hat; wahrscheinlich wird er es im Gegenteil sogar leicht erhöhen.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie manche Beamte einerseits ihre Sonderstellung -- gemäß althergebrachter Grundsätze nicht nur Bezahlung für Tätigkeit, sondern Alimentation der gesamten Familie -- betonen, andererseits diese aber genau dann wieder "vergessen", wenn es nicht in den Kram passt...

Rheini

Zitat von: cyrix42 in Heute um 12:33Es ist immer wieder erstaunlich, wie manche Beamte einerseits ihre Sonderstellung -- gemäß althergebrachter Grundsätze nicht nur Bezahlung für Tätigkeit, sondern Alimentation der gesamten Familie -- betonen, andererseits diese aber genau dann wieder "vergessen", wenn es nicht in den Kram passt...

Grundsätzlich gebe ich Dir Recht. Das wird aber zu einem praktischen Problem wenn gerade am unteren Ende der Beyoldungstabelle auf einmal Besoldung wegfällt, dass z. B. für einen Immobilienkauf genutzt wird. Kein Argument das es nicht wegfallen kann, dennoch ein Problem.

Dogmatikus

Zitat von: cyrix42 in Heute um 12:33Dein Vergleich ist nicht zielführend, da in der Privatwirtschaft nicht die Familie des AN alimentiert, sondern ausschließlich die Arbeitstätigkeit des AN bezahlt wird. Zu deinem Vergleich könnte der Besoldungsgesetzgeber dir erwidern, dass sich an deinem Grundgehalt ja nichts geändert hat; wahrscheinlich wird er es im Gegenteil sogar leicht erhöhen.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie manche Beamte einerseits ihre Sonderstellung -- gemäß althergebrachter Grundsätze nicht nur Bezahlung für Tätigkeit, sondern Alimentation der gesamten Familie -- betonen, andererseits diese aber genau dann wieder "vergessen", wenn es nicht in den Kram passt...

Ich glaube, du überinterpretierst. Ich habe im Grunde nur den gleichen Punkt wie Swen gemacht: Der DH will 100% unserer Arbeitskraft für sich, allerdings nicht 100% der verfassungsrechtlich geforderten Alimentation dafür geben.

Der Verweis auf die pW war lediglich dazu gedacht zu verdeutlichen, dass sich  außerhalb der Beamtenschaft oder des öD ja auch niemand bieten lassen würde, auf ein fiktives Gehalt des Partners verwiesen zu werden. Erst recht nicht, nachdem er jahrelang nicht darauf verwiesen wurde und nun eine Kürzung bekommen soll.

Keine Sorge, ich habe schon nicht vergessen, dass Alimentation etwas anderes ist als Arbeitslohn. Allerdings ist die ursprünglich von lotsch gestellte Frage mMn immer noch im Raum. Bekomme ich rückwirkend Nachzahlungen, welche die Alimentation über das Maß erhöhen, was in der Zukunft unter Anrechnung des fPE gewährt werden soll, führt das mMn zu unauflösbaren Problemen.

GeBeamter

1. Feststellung: Alimentation ist kein Arbeitslohn.
2. Feststellung: Alimentation ist keine Sozialleistung und begründet keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts.
3. Alimentation bewahrt den Beamten und seine Familie vor einer reellen Armutsgefährdung. Sie ermöglicht dem Beamten und seiner Familie eine der Bedeutung des Amtes nach angemessene Lebensführung. Im Gegenzug verpflichtet sich der Beamte zu Treue, Hingabe, Objektivität und Unbestechlichkeit.

Damit ist klar, dass das Partnereinkommen niemals stichhaltig inhaltlich wird begründet werden können. Alleine die Herleitung der bisherigen Begründungen über vermeintlich veränderte gesellschaftliche Realitäten und das Einstellen vermeintlich statistisch belegbarere Partnerverdienste rückt die Ermittlung der Alimentation schon in den Bereich der sozialgesetzlichen Bedarfsprüfung.
Wird dem Beamten ein Partnereinkommen auf die ideale Höhe seines Soldes angerechnet, wird er unmittelbar zur Aufrechterhaltung einer seines Amtes angemessenen Lebensführung von Dritten (und deren Interessen?!) abhängig. In manchen Gesetzen und -entwürfen wird er sogar zur Verhütung eines realen Armutsrisikos von diesem Dritten abhängig oder - wenn der Dritte de facto nicht vorhanden ist - unterhalb des Mindestmaß besoldet.
Die einzig saubere Lösung des Problems läge in meinen Augen darin, die Grundbesoldung auf ein Niveau zu heben, die für den kleinsten Beamten mit zwei Kindern es ermöglicht, zwar zum Unterhalt der Kinder auf überwiegende Bestandteile des Grundgehalts zurückzugreifen, dadurch aber nicht näher an die Armutsschwelle gerückt zu werden. Gleiches gilt für höhere Besoldungsgruppen, die dann keine signifikante Einschränkung einer amtsangemessenen Lebensführung erfahren dürfen.
Das erfordert aber, dass zunächst einmal die Grundbesoldung an den aktuellen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie orientiert werden müsste. Dann zieht man 40% der Lebenshaltungskosten pro Kind ab und gewährt diese denjenigen wieder, die tatsächlich Kinder haben. Damit wären 60% der regelmäßigen Kosten der Kinder und damit der überwiegende Teil aus der Grundbesoldung zu decken, was aber auch möglich ist, weil man zuvor Mal wirklich die Besoldung ehrlich hinsichtlich der tatsächlichen Lebenshaltungskosten angesehen und angepasst hat.

Für Dienstorte mit hohen Lebenshaltungskosten müssten dann zusätzlich noch Ortszuschläge her oder der Dienstherr betreibt wieder eine vernünftige Wohnungsfürsorge.

Damit wäre die Besoldung von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig, wie es das BVerfG empfiehlt.

Leider wird das so nicht kommen, weil viel zu teuer. Dabei hatte es der DH im Prinzip ja selbst in der Hand. Die steigenden Lebenshaltungskosten insbesondere im Bereich Wohnen hätte er durch kluges, politisches Handeln längst angehen können. Jetzt beschwert er sich, dass er die so gestiegenen Kosten für diejenigen eigentlich übernehmen müsste, die ihm einen Treueeid geschworen haben.
Daher verschleppt er weiter das Thema in der Hoffnung, dass irgendwer noch den verfassungskonformen und finanzierbaren Stein der Weisen findet, während die Ansprüche durch das Rundschreiben sich immer weiter auftürmen. Gleichzeitig alimentiert er untere, mittlere und zum Teil gehobene Besoldungsgruppen je nach Familiensituation für 41h Wochenarbeit unterhalb des Anspruchs der sozialen Sicherung. Und noch schlimmer: um knapp über das Niveau der sozialen Sicherung zu kommen, wird zukünftig nicht nur 41h WAZ durch den Beamten erforderlich sein, sondern auch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit des Partners. Wir reden hier also von 41-60 Wochenstunden Arbeitszeit, um knapp über das Niveau von erwerbslosen Bedarfsgemeinschaften im Grundsicherungsbezug zu kommen. Ja sind wir denn von allen guten Geistern verlassen?

PolareuD

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:33Für Dienstorte mit hohen Lebenshaltungskosten müssten dann zusätzlich noch Ortszuschläge her oder der Dienstherr betreibt wieder eine vernünftige Wohnungsfürsorge.

Der Dienstherr hat zuletzt bei mir in der Region ein echtes Schnäppchen angeboten. Angeboten wird eine Mietwohnung. Durch die BImA wird die Kaltmiete für 15 Jahre um 6€/Monat reduziert. Damit kostet die Wohnung NUR noch 16€/qm kalt anstelle von 22€/qm kalt.  :o
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

infabi

Hier mal das Gutachten zur Richterbesoldung in BB von Prof. Dr. Gisela Färber


https://www.drb-brandenburg.de/positionen/meldungen/nachricht/2454

Ab S. 39 wird der 2022 eingeführte "Familiensonderzuschlag", der die Mindestbesoldung beeinträchtigt,bewertet.

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:24Wenn wir davon ausgehen, dass der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie im Bund bis mindestens 2025 zwangsläufig Anwendung finden muss - der Bund hat diesen Maßstab im letzten Gesetzgebungsverfahren selbst noch anerkannt, vgl. BT-Drs. 20/8291 vom 11.9.2023, S. 43 f. -, dann gehen wir aktuell davon aus, dass das Mindestbesoldungsgebot bis weit in die Besoldungsgruppe A 12 verletzt ist und dass nicht mehr unendlich viel fehlt, dass selbst die Besoldungsgruppe A 13 kaum mehr so besoldet wird, wie das die Besoldungsgruppe A 3 werden müsste.

Entsprechend finden wir gewaltige Fehlbeträge vor, die man im Bund im aktuellen Gesetzentwurf insbesondere damit eliminieren will, dass man ein entsprechendes Partnereinkommen zugrunde legen will.

Am Ende werden allerdings sicherlich nicht alle Bundesbeamten die entsprechenden Nachzahlungen erhalten, da der Bund bestimmt:

a) mit allen Mitteln versuchen wird, weiterhin auszunutzen, dass ein großer Teil von ihnen nach wie vor keinen Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt hat,

b) darüber hinaus zunächst einmal mit allen Mitteln versuchen wird, im hohen Maße keine negativen Bescheidungen zu erlassen, um so weiterhin den Klageweg zu versperren,

c) am Ende - sobald der Klageweg geöffnet sein wird - ein insgesamt nur geringer Teil der Bundesbeamten klagen wird,

d) man also - zusammengefasst - zunächst weiterhin alle einem möglich erscheinenden materiell-rechtlichen Schlupflöcher wird nutzen (wollen), um die Nachzahlungssumme so gering wie möglich zu halten (nichts anders praktiziert der aktuelle Entwurf), um - sobald dieser Weg irgendwann versperrt sein sollte - dann nicht minder das formelle Recht zum Einsatz zu bringen. Die Rn. 58 bringt es auf den Punkt und auch das BMI weiß nur allzu genau, dass es genauso ist:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht."

So, wie die aktuellen Klageverfahren im Bund eine zähe Angelegenheit sind und sich die Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahre de facto nicht anders dargestellt haben, dürfte der Bund auch zukünftig alle daran setzen, auf Zeit zu spielen. Solange dabei keine Vorlagebeschlüsse erwirkt sind, kann man die ganze Sache regierungsseitig weiterhin noch verhältnismäßig gefahrlos wie bislang fortführen.

Letztlich - so kann man vermuten - ist's die reine Reise nach Jerusalem: Jede Regierungen hofft seit 2021, dass es einen selbst nicht ereilt. Für zwei Regierungen ist das doch schon einmal - so betrachtet - gutgegangen ...


Das hört sich doch alles sehr negativ für die Beamten an. Der Gesetzgeber kann praktisch machen was er will - verfassungswidrig - na und, Hauptsache Geld gespart. Das BVerfG hat anscheinend keine Möglichkeiten einzuschreiten, ist sich aber bewusst, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Auch dem EGMR ist das alles bewusst (es wurde in dem Verfahren alles vorgetragen, lange Verfahrensdauer, Risikoverteilung), es hat sich aber trotzdem für ein Streikverbot für deutsche Beamte ausgesprochen. Der Gesetzgeber, die Regierungspartei (egal welche), kann nur gewinnen, wenn sie die Beamten verfassungswidrig besoldet, und das ohne Risiko.
Es gibt meiner Meinung nach zwei Möglichkeiten einen Hebel anzusetzen. Zum einen Verzugszinsen und zum anderen Verwaltungsaufwand. Verzugszinsen würden die Kosten in die Höhe treiben und verfassungswidrige Besoldung wäre dadurch nicht mehr so rentabel. Derzeit sind Verzugszinsen gesetzlich nicht zulässig, aber ich bin mir sicher, dass das europarechtlich nicht haltbar ist. Mirko Prinz, von Berliner Besoldung.de schrieb hierzu folgendes: "Nach meinem Kenntnisstand ist der Kläger aus dem Saarland (BVerfG-Vorlage) an der Zinsproblematik dran. Er wird auch den nächsten Schritt gehen. Mit den Zinsen steht uns fällt die Strategie des Dienstherrn (Spiel auf Zeit). Demnächst wird es auch einen Fachartikel dazu geben, der sich damit auseinandersetzt, warum die Zinssperre nicht mehr greift."

Nun zum Verwaltungsaufwand. In Berlin sieht man wie hoch der Verwaltungsaufwand jetzt schon ist, und wie groß die Schwierigkeiten sind, mit diesem fertig zu werden. Selbst das BVerfG hat Angst stillgelegt zu werden. Hierzu wird uns doch wohl etwas einfallen, wie wir den Verwaltungsaufwand erhöhen können. Schließlich sind wir Verwaltungsbeamte. Mir fällt spontan ein, Einsicht in die Personalakte, Untätigkeitsklage, Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung, aber da muss noch viel mehr gehen. Immer dran denken, dass der Dienstherr äußerst unfair (verfassungswidrig) vorgeht, und seine Vorteile gnadenlos ausspielt. Das gegenseitige Diesnt- und Treueverhältnis wurde von Seiten des Dienstherrn einseitig aufgekündigt. Erst wenn die verfassungswidrige Besoldung nicht mehr rentabel ist, wird sie aufhören.

Illunis

Es gibt noch einen dritten, die Verjährung.
Meiner Ansicht nach hat das BverfG mit dem Medianeinkommen da auch einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Die haushaltsnahe Geltendmachung muss als nächster Schritt wegen der verspäteten Statistik eigentlich mit fallen/angepasst werden.

Ich kann von niemand erwarten, dass er bis zum 31.12. Widerspruch gegen seine Besoldung einlegt, wenn die notwendigen Daten zur Prüfung erst im Folgejahr oder noch später zur Verfügung stehen. Frühestens dürfte das Jahr der Veröffentlichung zur Debatte stehen.
Die Folge wäre sonst, dass jeder vorsorglich jedes Jahr Widerspruch einlegen muss.

NvB

Zitat von: Illunis in Heute um 16:19Ich kann von niemand erwarten, dass er bis zum 31.12. Widerspruch gegen seine Besoldung einlegt, wenn die notwendigen Daten zur Prüfung erst im Folgejahr oder noch später zur Verfügung stehen. Frühestens dürfte das Jahr der Veröffentlichung zur Debatte stehen.
Die Folge wäre sonst, dass jeder vorsorglich jedes Jahr Widerspruch einlegen muss.

Ich glaube die eigentliche Intention des BVerfG war es von Anfang an, dass der DH selbst erkennen muss, dass die Mindestbesoldung genau das ist, was sie ist. Das absolut Mindeste... Und dem DH muss klar sein, dass eine auf absolute Kante genähte Mindestbesoldung das ganze Konstrukt zerbrechen lässt.

Die einzige Lösung kann nur sein, dass der unterste Beamte jedes Jahr zum 01.01. immer im Bereich 5-10% über der Mindestbesoldung liegen muss, um Medianschwankungen, die über das Jahr entstehen können, auszugleichen.

Das BVerfG hat sich dahingehend absolut keinen Gefallen getan einen Index zu nutzen, die erst im laufenden Jahr bereit stehen.

Mein Modus Operandi: Wenn am 01.01 keine Gehaltserhöhung auf der Besoldung erkennbar ist, muss man davon ausgehen, dass die Besoldung nicht mehr verfassungsgemäß ist, und damit werde ich sofort einen WS verfassen.

WillyWurm

ZitatDas BVerfG hat sich dahingehend absolut keinen Gefallen getan einen Index zu nutzen, die erst im laufenden Jahr bereit stehen.

Gar kein Problem - am Ende jeden Jahres wird die Differenz (falls erforderlich) als 13. Gehalt gezahlt  :o  8)
und ab 01.01 in die Besoldung für das nächste Jahr integriert  ;)