Besoldung und Zuschläge bei Abordnung ins Ausland

Begonnen von ultranoob, Gestern um 10:14

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ultranoob

Moin zusammen,

ich benötige einmal euer Schwarmwissen bezüglich einer Besoldungs-/Bezügeangelegenheit bei einer Abordnung ins Ausland:

Wenn ich als Landesbeamter ins Ausland abgeordnet werde und keinen Wohnsitz mehr in NRW habe, greift § 42 (2) des LBesG NRW wegen der in NRW eingeführten Mietstufen:

ZitatVerfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters.

Jetzt meine Frage(n): Wie genau werden die Auslandszuschläge geregelt? Ich weiß, dass ich Zuschläge gemäß Bundesbesoldungsgesetz § 53 bekäme (Spezialfall: Abordnung zum Bund - aber keine Beurlaubung); so auch für meine Ehefrau und Kinder. Werden diese Zuschläge des Bundes mit dem Familienzuschlag des Landes verrechnet oder wird beides vollumfänglich gewährt? Und greift bei der Zuordnung des Auslandszuschlags die Grundgehaltsspanne NRWs oder wird eine (imaginäre) Besoldungs- bzw. Stufenüberleitung (Zuordnung von der Besoldung der Länder zur Bundesbesoldung) durchgeführt?


ultranoob

Sorry, Thread kann geschlossen werden. Ich habe das LBesG weiter durchforstet und bin unter § 73 fündig geworden:

ZitatBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbesoldungsempfängerinnen und -empfänger jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen. Bei Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt § 8 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 16 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Beträge. Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die für Ehegatten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.