Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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cyrix42

Spricht eigentlich etwas dagegen, dass der Besoldungsgesetzgeber für die Zukunft sagt "Der Beamten-Familie müssen inkl. aller Sozialleistungen, die sie beantragen kann, min. 80% des MÄE zur Verfügung stehen"; und unter "Sozialleistungen" dann eben nicht nur das Kindergeld sondern auch Sozialhilfe für nicht-verbeamtete Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zählt?

Jedenfalls kann ich mir ein "wenn der Partner kein Einkommen erzielt und ihr zu wenig zum leben habt, dann kann er doch zum Amt gehen" -- im Sinne der Subsidiarität -- eher vorstellen als ein fiktives Erwerbseinkommen, dessen Höhe doch als recht beliebig gewählt erscheinen kann. Ein Problem dieser Herangehensweise könnte sein, dass selbst mit Sozialhilfe die 80% MÄE-Schwelle nicht erreicht wird bzw. dafür die Beamtenalimentation so hoch sein müsste, dass es für die Bedarfsgemeinschaft keine keinen Sozialhilfeanspruch mehr gibt...

Ryan

Bei der Grundsicherung gilt das Ehepaar bzw. die Familie insgesamt als Bedarfsgemeinschaft. Da kann der Beamte gleich selbst den Antrag auf Sozialhilfe stellen. Das allein spricht dagegen. Außerdem stellt die Grundsicherung nicht 80% des MÄE sicher.

Der Beamte benötigt keine Sozialhilfe. Er hat einen Anspruch aus dem Alimentationsprinzip, der ihm und seiner Familie ein auskömmliches Leben garantiert.

cyrix42

Zitat von: Ryan in Gestern um 17:19Bei der Grundsicherung gilt das Ehepaar bzw. die Familie insgesamt als Bedarfsgemeinschaft. Da kann der Beamte gleich selbst den Antrag auf Sozialhilfe stellen. Das allein spricht dagegen.

Nun, der erste Punkt -- Bedarfsgemeinschaft -- ist korrekt. Aber weshalb sollte dann irgendeinem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verboten sein, Sozialhilfe zu beantragen? Und sollte es Einschränkungen für eine verbeamtete Person geben, die diese durch Ernennung erhalten hat, so gelten diese ja sicherlich kaum für jemanden, der eben nicht ins Beamtenverhältnis ernannt wurde.

An welcher Stelle ist die Sozialleistung des Kindergelds von der Sozialleistung der Sozialhilfe so fundamental (und damit meine ich nicht die Berechnung) unterschiedlich, dass es Beamten zwar zugemutet werden kann, Kindergeld zu beantragen, aber nicht dem Ehepartner eines Beamten, Sozialhilfe (oder Wohngeld) zu beantragen?


ZitatAußerdem stellt die Grundsicherung nicht 80% des MÄE sicher.

Den möglichen Kritikpunkt habe ich oben auch schon angebracht, wobei dies ja durchaus erst einmal genauer betrachtet werden müsste, da ja hierbei etwa auch Wohnkosten übernommen werden würden. Aber es gibt ja auch noch andere Sozialleistungen wie eben z.B. Wohngeld.

ZitatDer Beamte benötigt keine Sozialhilfe.

Korrekt, er für sich selbst soll ja auch amtsangemessen besoldet werden!

ZitatEr hat einen Anspruch aus dem Alimentationsprinzip, der ihm und seiner Familie ein auskömmliches Leben garantiert.

Und genau das wird ja hier auch nicht in Frage gestellt, sondern nur die Frage gestellt, ob der Besoldungsgesetzgeber neben dem Kindergeld auch andere Sozialleistungen berücksichtigen kann...

Ryan

Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichzahlung.

BVerfGBeliever

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 17:26er für sich selbst soll ja auch amtsangemessen besoldet werden
Leitsatz 7: "Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt."

cyrix42

Zitat von: Ryan in Gestern um 17:33Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichzahlung.

Ok, und da Beamte dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zu machen, müssen sie also darüber auch angeben, dass sie Kindergeld-berechtigt sind und bekommen den Spaß ggf. mit der Einkommensteuer verrechnet.

Dadurch verändert sich die Frage nur insofern: Wenn man Beamte dazu zwingt, dass sie das Existenzminimum ihrer Kinder über in Anspruchnahme von Kindergeld (die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag ist ja in den hier betrachteten Fällen eh niedriger) decken -- also explizit nicht aus der Netto-Alimentation des Dienstherrn -- warum dann nicht auch dazu, das Existenzminimum ihrer Ehepartner über andere Sozialleistungen?


Und, @ BVerfGBeliever: Das Urteil bezieht sich auf die Vergangenheit. Im Urteil selbst steht doch, dass der Besoldungsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch die althergebrachten Grundsätze des Beamtentums weiterzuentwickeln. Die Frage soll aufklären, wo hier Grenzen sind. Im Übrigen stellt die These, dass man neben dem Kindergeld auch andere Zahlungen berücksichtigen müsste, die Aussage des BVerfG ja gar nicht in Frage. Das Armutsrisiko kann auch durch Bezug von weiteren Zahlungen, wie etwa dem Kindergeld, was das BVerfG ja auch bisher schon anrechnet, überwunden werden...

BVerfGBeliever

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 17:45Und, @ BVerfGBeliever: Das Urteil bezieht sich auf die Vergangenheit. Im Urteil selbst steht doch, dass der Besoldungsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch die althergebrachten Grundsätze des Beamtentums weiterzuentwickeln.
Woran genau machst du fest, dass sich Leitsatz 7 ausschließlich auf die Vergangenheit beziehen soll?

Des Weiteren: Die korrekte Formulierung bezüglich der hergebrachten Grundsätze lautet wie folgt (Art. 33 GG): "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Mit anderen Worten: Die Grundsätze (Alimentationsprinzip, Leistungsprinzip, etc.) sind "fix", sonst wären sie ja schließlich auch nicht "hergebracht". Jegliche Änderung an der Besoldungsgesetzgebung muss also die "fixen" Grundsätze beachten..

Rheini

Warum versucht man hier immer und immer den BVerfG Beschluss günstiger für den DH zu machen?

Ryan

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 17:45Dadurch verändert sich die Frage nur insofern: Wenn man Beamte dazu zwingt, dass sie das Existenzminimum ihrer Kinder über in Anspruchnahme von Kindergeld (die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag ist ja in den hier betrachteten Fällen eh niedriger) decken -- also explizit nicht aus der Netto-Alimentation des Dienstherrn -- warum dann nicht auch dazu, das Existenzminimum ihrer Ehepartner über andere Sozialleistungen?
Sozialleistungen sind in der Prüfung nicht vorgesehen.
Du bist in einer Welt unabhängiger Partner. In der Ehe ist das aber anders. Es gibt keinen eigenständigen, abtrennbaren Grundsicherungsanspruch des Ehepartners. Die Ehe ist eine Wirtschaftsgemeinschaft. Auch wenn der Ehepartner ohne zutun des Beamten Grundsicherung beantragen würde, würde der Beamte dadurch zum Grundsicherungsempfänger werden.

Es ist nicht so schwer: der Beamte hat den Anspruch aus dem Amt heraus, für sich und seine Familie. Er und seine Familie dürfen nicht bedürftig sein.

Rheini

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 17:45Ok, und da Beamte dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zu machen, .....

Hm? Nur weil man Beamter ist MUSS man eine Erklärung machen? Woraus ergibt sich das?

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Gestern um 18:12Warum versucht man hier immer und immer den BVerfG Beschluss günstiger für den DH zu machen?

Keine Sorge, diese trolle, äh tolle Idee von cyrix wird der Dienstherr sicherlich nicht aufgreifen. Der Verweis, dass das Existenzminimum der Beamtenfamilie auch durch Sozialleistungen gedeckt werden könnte, ist schon vom Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ausgeschlossen.
Aus dem gleichen Grunde bin ich übrigens auch der Auffassung, dass - anders als es derzeit gängige Praxis zu sein scheint - Beamte keinen Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben dürften, sondern die Differenz zwischen Besoldung und der Deckung angemessener Lebenshaltungskosten vom DH zu übernehmen ist.

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Gestern um 20:31Hm? Nur weil man Beamter ist MUSS man eine Erklärung machen? Woraus ergibt sich das?

Die Frage ist mehr als berechtigt. Ich würde mal unverbindlich in den §25 Abs. 1 EStG i.V.m. §46 Abs. 2 EStG schauen. Da steht alles zum Thema niedergelegt.

Cyrix42, sollte es im EStG aber noch spezielle Regelungen geben, wonach Beamte immer dazu verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, so würde ich mich über einen entsprechenden Hinweis freuen🤔😉.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Gestern um 20:31Hm? Nur weil man Beamter ist MUSS man eine Erklärung machen? Woraus ergibt sich das?

Das ist Quatsch.
Aber wer kein Geld verschenken will, sollte natürlich eine Erklärung abgeben.

Rheini

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 21:02Das ist Quatsch.
Aber wer kein Geld verschenken will, sollte natürlich eine Erklärung abgeben.

Das vermute ich auch. Ob es sinnvoll ist, war ja nicht die These von Cyrix42.

InternetistNeuland

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:17Das vermute ich auch. Ob es sinnvoll ist, war ja nicht die These von Cyrix42.

Cyrix42 scheint sowohl im Sozialrecht als auch im Steuerrecht und Beamtenrecht erhebliche Wissenslücken aufzuweisen.