Befreiung von der Prüfungspflicht - Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a

Begonnen von Nic1978, 20.07.2026 22:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Nic1978

Hallo zusammen,

ich stehe aktuell vor einer Herausforderung bezüglich einer internen Stellenausschreibung (EG 9a) und würde mich über eure Einschätzung oder ähnliche Erfahrungen freuen.

Ausgangslage:
Ich habe eine 3-jährige kaufmännische Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert, bin seit 26 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt (TVöD-VKA) und in EG6 eingruppiert.

Für Stellen der Entgeltgruppe 9a wird in unseren internen Ausschreibungen pauschal der erfolgreiche Abschluss des Verwaltungslehrgangs I (VL I) bzw. die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten gefordert.

Meine Frage / Mein Problem:
Greift hier nicht die tarifliche Gleichstellung nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a zur Entgeltordnung (VKA)?

Nach meinem Verständnis sorgt diese Regelung bei einer über 20-jährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst dafür, dass man rechtlich so gestellt ist, als hätte man den VL I absolviert.

Darf der Arbeitgeber langjährig erfahrene Beschäftigte bei internen Besetzungsverfahren von EG 9a-Stellen allein wegen des fehlenden formalen Zeugnisses durch ein starres Anforderungsprofil ausschließen, obwohl die tarifliche Gleichstellung kraft Tarifvertrag vorliegt?

Wie wird das in euren Verwaltungen gehandhabt bzw. wie kann man hier am besten argumentieren?

Vielen Dank für eure Unterstützung!
Nicole

TVOEDAnwender

#1
Die tarifliche Befreiung nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a der Entgeltordnung VKA und das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung sind zwei unterschiedliche Dinge.

Die tarifliche Regelung betrifft ausschließlich die Eingruppierung. Sie führt nicht dazu, dass der Verwaltungslehrgang I oder die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten rechtlich ersetzt werden. Der Arbeitgeber darf daher grundsätzlich festlegen, welche formalen Qualifikationen er für eine Stelle verlangt. Das Anforderungsprofil muss lediglich einen sachlichen Bezug zu den Anforderungen der Stelle haben und darf nicht willkürlich oder sachfremd sein.

Kann der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegen, dass die Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die typischerweise durch die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder den Verwaltungslehrgang I vermittelt werden, ist ein entsprechendes Anforderungsprofil grundsätzlich zulässig. (EDIT: Das wird man bei einem sehr großen Teil der üblichen Tätigkeiten/Stellen im Bereich EG 5 bis 9a der allgemeinen Verwaltung einer stinknormalen Kommunalverwaltung darlegen können.)

Hinzu kommt, dass die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten fachlich nicht ohne Weiteres mit der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder dem Verwaltungslehrgang I vergleichbar ist. Die Ausbildungsinhalte und Berufsbilder unterscheiden sich erheblich. Daran ändert auch eine langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst zunächst nichts.

Die tarifliche Befreiungsregelung ändert daran nichts. Sie stellt im Ergebnis langjährig Beschäftigte nur tarifrechtlich denjenigen gleich, die den VL1/2 abgeschlossen haben, ersetzt diese Abschlüsse im Ergebnis jedoch nicht.

TVOEDAnwender

Noch eine Ergänzung zur Verdeutlichung für dich:

Die Entgeltordnung enthält in den Vorbemerkungen unter Nr. 2 ebenfalls Regelungen für Beschäftigte, die die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Das führt in der Regel zu einer Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

Allein daraus, dass der Tarifvertrag eine Eingruppierung auch ohne den geforderten Ausbildungs- oder Studienabschluss ermöglicht, folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung sämtliche Bewerber ohne diese Qualifikation zum Auswahlverfahren zulassen muss.

Eingruppierung und Anforderungsprofil sind zwei verschiedene Ebenen. Die tarifliche Regelung beantwortet die Frage, wie eine Person zu vergüten ist, wenn ihr eine bestimmte Tätigkeit übertragen wird. Das Anforderungsprofil bestimmt dagegen, welche Qualifikation der Arbeitgeber für die Besetzung der Stelle voraussetzt.

Andernfalls könnte ich mich mit derselben Argumentation morgen auch auf eine Stelle als Ingienieur, Erzieher oder Krankenpfleger bewerben und verlangen, allein wegen einer tariflichen Auffangregelung in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden. So weit reichen diese Eingruppierungsregelungen natürlich nicht.

Bubi11

Also bei uns wäre das so:

Wenn ich den Mitarbeiter unbedingt will (Weil er dazu qualifiziert ist fachlich und menschlich) dann kann ich so argumentieren das er die Stelle bekommt. Wenn ich ihn nicht will dann bestehe ich halt auf die Voraussetzung die er nicht hat und stelle jemanden ein der die Voraussetzung hat.
So einfach wäre das in meiner Abteilung. Einen Anspruch das ich denjenigen einstellen muss gibt es doch nicht.

Ich habe auch schon externe eingestellt und interne Bewerbungen abgelehnt weil ich die nicht wollte.

TVOEDAnwender

Zitat von: Bubi11 in Gestern um 07:39Also bei uns wäre das so:

Wenn ich den Mitarbeiter unbedingt will (Weil er dazu qualifiziert ist fachlich und menschlich) dann kann ich so argumentieren das er die Stelle bekommt. Wenn ich ihn nicht will dann bestehe ich halt auf die Voraussetzung die er nicht hat und stelle jemanden ein der die Voraussetzung hat.
So einfach wäre das in meiner Abteilung. Einen Anspruch das ich denjenigen einstellen muss gibt es doch nicht.

Ich habe auch schon externe eingestellt und interne Bewerbungen abgelehnt weil ich die nicht wollte.

Es gibt durchaus öffentliche Arbeitgeber, die ihr Anforderungsprofil sowohl für interne als auch für externe Quereinsteiger öffnen. Das ist grundsätzlich auch völlig in Ordnung.

Der Arbeitgeber muss sich aber vorher überlegen, wen er eigentlich sucht. Will er nur Leute, die eine bestimmte Qualifikation schon mitbringen, also zum Beispiel VFA, Verwaltungslehrgang I oder II oder einen bestimmten Studienabschluss? Oder will er die Stelle auch für Bewerber öffnen, die aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung geeignet erscheinen und gegebenenfalls noch nachqualifiziert werden müssen?

Was im öffentlichen Dienst jedenfalls nicht funktioniert, ist, das veröffentlichte Anforderungsprofil je nach Wunschkandidat unterschiedlich anzuwenden. Beim einen verzichtet man auf die geforderte Qualifikation, weil man ihn unbedingt haben möchte, und beim anderen macht man genau diese Qualifikation plötzlich zum Ausschlusskriterium.

Die festgelegten Kriterien müssen grundsätzlich für alle Bewerber gleich gelten. Die Auswahl darf nicht einfach danach erfolgen, wen die Führungskraft persönlich "will" oder "nicht will", sondern muss sich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientieren.

Natürlich hat kein Bewerber automatisch einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden. Er hat aber einen Anspruch auf ein ordentliches und chancengleiches Auswahlverfahren. "Den internen Bewerber wollte ich einfach nicht" ist daher keine besonders tragfähige Begründung. Spätestens dann nicht, wenn der abgelehnte Bewerber die Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt. Stichwort Konkurrentenklage beziehungsweise Konkurrentenstreitverfahren.

Wie weit Arbeitgeber ihre Stellen tatsächlich für Quereinsteiger öffnen, dürfte stark von der Region, dem Aufgabenbereich und dem dortigen Personalmangel abhängen. Wenn der Markt genügend qualifizierte Bewerber hergibt, wird kaum ein Arbeitgeber jemanden ohne Verwaltungsausbildung einstellen und anschließend auf eigene Kosten nachqualifizieren.

Ich kenne allerdings auch Kommunen, die inzwischen gefühlt fast nur noch Quereinsteiger einstellen. Das betrifft längst nicht nur einzelne Bereiche, sondern zum Beispiel Personalverwaltungen, Kitas, Ordnungsämter, Bürgerämter, Jugendämter und Sozialämter.

Teilweise können die Beschäftigten gar nicht so schnell in Verwaltungslehrgänge geschickt werden, wie sie eingestellt wurden. Dafür fehlen die Lehrgangsplätze, die Zeit und natürlich auch das Geld.

Dazu kommt, dass manche Quereinsteiger einen solchen Verwaltungslehrgang auch gar nicht mehr machen möchten. Bei der Threaderstellerin gehe ich nach ihrer Fragestellung in ihrem Beitrag ebenfalls davon aus. Die Gründe können ganz unterschiedlich sein. Der zeitliche Aufwand, familiäre Verpflichtungen, fehlende Freistellungsmöglichkeiten oder einfach die fehlende Bereitschaft, noch einmal eine mehrjährige berufsbegleitende Fortbildung zu absolvieren.

Bei manchen Arbeitgebern heißt das dann allerdings im Ergebnis "EDEKA", also Ende der Karriere. Wer bestimmte formale Qualifikationen nicht mitbringt und auch nicht mehr bereit ist, sie nachzuholen, stößt bei weiteren Bewerbungen oder höherwertigen Stellen irgendwann an eine Grenze.

FGL

Zitat von: Nicole1978 in 20.07.2026 22:30Meine Frage / Mein Problem:
Greift hier nicht die tarifliche Gleichstellung nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a zur Entgeltordnung (VKA)?

Nach meinem Verständnis sorgt diese Regelung bei einer über 20-jährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst dafür, dass man rechtlich so gestellt ist, als hätte man den VL I absolviert.

Darf der Arbeitgeber langjährig erfahrene Beschäftigte bei internen Besetzungsverfahren von EG 9a-Stellen allein wegen des fehlenden formalen Zeugnisses durch ein starres Anforderungsprofil ausschließen, obwohl die tarifliche Gleichstellung kraft Tarifvertrag vorliegt?
Wie @TVOEDAnwender zutreffend dargestellt hat, betrifft die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur die Eingruppierung, nicht die Personalauswahl. Für die Personalauswahl ist nur das Anforderungsprofil maßgeblich, das der Arbeitgeber aufgestellt hat. Der Arbeitgeber darf das Anforderungsprofil hinsichtlich der beruflichen Qualifikation natürlich auch enger gestalten als das Tarifwerk. Er hat dabei einen weiten Ermessensspielraum.

Zitat von: Nicole1978 in 20.07.2026 22:30Wie wird das in euren Verwaltungen gehandhabt bzw. wie kann man hier am besten argumentieren?
Unterschiedlich. Ich gestalte die Anforderungsprofile für meine zu besetzenden Stellen eher weit, andere Organisationseinheiten eher eng. Da gibt es keine einheitliche Linie.

Wenn Du die Muss-Voraussetzungen im Anforderungsprofil nicht erfüllst, dann darf der Arbeitgeber Dich nicht im Verfahren nicht berücksichtigen. Da gibt es nichts weiter zu argumentieren. Zum Erfolg führt nur: Den VL I absolvieren oder erreichen, dass Rechtsanwaltsfachangestellte, mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, als alternative Qualifikation in das Anforderungsprofil der Wunschstelle aufgenommen wird.

Nic1978

Hallo zusammen,

laut Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) – Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) – Ziffer 7, Absatz 2 ist für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5  BIS  9a grundsätzlich eine ,,Erste Prüfung" abzulegen.

Gemäß Ziffer 7, Absatz 5 Buchstabe a derselben Vorbemerkungen sind Beschäftigte jedoch von dieser Prüfungspflicht (Erste Prüfung / Verwaltungslehrgang I) befreit, wenn sie eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD nachweisen können.


Ich habe das Ganze daher so verstanden, dass Beschäftigte mit 20-jähriger Berufserfahrung eben aufgrund dieser Erfahrung absolut gleichgestellt sind mit Absolventen des VL I bzw. Verwaltungsfachangestellten.


Bei mir persönlich geht es um eine Bewerbung auf eine 9a-Stelle in der Vollstreckung. Ich arbeite bereits seit einigen Jahren in der Kreiskasse und möchte jetzt gerne einen Schritt weiter gehen, da die Thematik der Vollstreckung genau das ist, was ich in meiner Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten gelernt habe.

Nur werden diese Stellen mit Voraussetzung des VL I bzw. nur für Verwaltungsfachangestellte ausgeschrieben.

In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass sich hausintern niemand auf diese Stellen bewirbt, so dass diese im zweiten Schritt immer extern ausgeschrieben werden.

Ein Mitarbeiter von ver.di sagte mir in einem Beratungsgespräch, ich könne mich mit meiner Qualifikation auf jede 9a-Stelle bewerben.
Ein Mitglied der Komba und unseres Personalrates sagte mir das Gleiche, wie "TVOED-Anwender" oben geschrieben hat.

Ich bin jetzt ziemlich irritiert...

Wenn ich doch tarifrechtlich mit VL I gleichstellt bin, warum kann ich mich nicht auf eine 9a bewerben?
Nur für eine Höhergruppierung macht die Gleichstellung doch gar keinen Sinn. Ich würde ja ohne Bewerbung nie von einer 6er-Stelle auf eine 9a-Stelle kommen.

Vielen lieben Dank, dass Ihr mir helft "Licht ins Dunkle" zu bringen.

Viele Grüße
Nicole

TVOEDAnwender

Du vermischst leider immer noch zwei völlig unterschiedliche Rechtsfragen.

Die tarifliche Gleichstellung beantwortet nur die Frage: Wie bin ich eingruppiert bzw. darf ich nach dem Tarifvertrag eingruppiert werden, wenn mir eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird?

Das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung beantwortet dagegen die Frage: Wer darf sich nach den Vorstellungen des Arbeitgebers überhaupt auf diese Stelle bewerben bzw. am Auswahlverfahren teilnehmen?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Wenn ein Arbeitgeber für eine EG-9a-Stelle ausschließlich Verwaltungsfachangestellte oder Absolventen des VL I sucht, dann ist das seine Entscheidung. Die tarifliche Gleichstellung nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a zwingt ihn nicht, den Bewerberkreis zu erweitern. Sie betrifft ausschließlich die Eingruppierung.

Erst wenn der Arbeitgeber dir die Stelle überträgt, kommt die tarifliche Gleichstellung überhaupt ins Spiel. Dann kann sie dazu führen, dass du trotz fehlenden VL I tarifrechtlich wie jemand mit dieser Qualifikation behandelt wirst.

Der Tarifvertrag sagt nicht: "Jeder gleichgestellte Beschäftigte darf sich auf jede EG-9a-Stelle bewerben." Das dürfte der Tarifvertrag auch gar nicht regeln, er würde damit in die Personalhoheit des Arbeitgebers eingreifen.

Er sagt lediglich: "Wenn ein gleichgestellter Beschäftigter eine entsprechende Tätigkeit übertragen bekommt, steht der fehlende VL I der Eingruppierung nicht entgegen."

Deshalb haben der komba-Kollege und der Personalrat recht. Der ver.di-Kollege hat hier schlicht Eingruppierungsrecht und Auswahlrecht miteinander verwechselt.

Nic1978

Danke für diese scharfe Trennung von Eingruppierungsrecht und Auswahlrecht – aber genau an dem Punkt beißt sich meiner Meinung nach die Katze in den Schwanz:

Wenn der Arbeitgeber in der Ausschreibung für eine EG 9a-Stelle zwingend einen VFA oder VL I fordert und alle anderen pauschal vom Auswahlverfahren ausschließt, ignoriert er doch damit die gesetzliche Fiktion der Vorbemerkung 7.

Denn der Sinn dieser tariflichen Regelung ist es doch gerade, langjährig Beschäftigte so zu stellen, dass sie die Anforderungen für eine solche Stelle erfüllen.

Wenn der Arbeitgeber das im Anforderungsprofil blockiert, läuft die ganze Norm ins Leere, weil niemand mehr über eine interne Ausschreibung an eine 9a kommen könnte, es sei denn, der Arbeitgeber schenkt sie ihm ohne Ausschreibung (was wegen Bestenauslese/Konkurrentenschutz ohnehin kaum geht).

Die Gleichstellung ist kein reines ,Nachher-Instrument' für den Bestand, sondern sie definiert, wer für die Wertigkeit der Stelle fachlich qualifiziert ist.

Oder verstehe ich das immer noch falsch?

Nic1978

Ein Bekannter, der in einer anderen Verwaltung im Personalrat sitzt, hat mir heute folgendes geschrieben und ich bin einfach nur verwirrt:

Im öffentlichen Dienst gilt für viele höherwertige Stellen (wie ab EG 5 aufwärts bis zur EG 9a) die tarifliche Regelung, dass man eine spezielle Ausbildung (Verwaltungsfachangestellte) oder den entsprechenden Angestelltenlehrgang (VL I) erfolgreich absolviert haben muss. Das nennt man die Prüfungspflicht.

Wenn es im Tarifvertrag heißt, dass man von dieser Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit ist, bedeutet das im Klartext:
Die Pflicht entfällt ersatzlos:
Dir wird rechtlich nicht abverlangt, diesen Lehrgang nachträglich noch zu machen oder ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen.

Die Berufserfahrung ersetzt das Zeugnis:
Der Tarifvertrag erkennt an, dass jemand, der jahrelang (in deinem Fall über 25 Jahre) erfolgreich im öffentlichen Dienst gearbeitet hat, sich das nötige Fachwissen und die Qualifikation in der Praxis angeeignet hat. Diese langjährige Praxis ersetzt sozusagen den formalen Schulbank-Abschluss.

Das Ergebnis:
Du wirst rechtlich exakt so behandelt, als hättest du diesen Lehrgang bestanden. Die formale Hürde, die sonst im Tarifvertrag für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe steht, ist für dich persönlich aus dem Weg geräumt.

Deshalb nennt man das auch eine rechtliche Fiktion:
Du hast das Zeugnis zwar physisch nicht in der Hand, aber der Tarifvertrag stellt dich so, als hättest du es.


Was stimmt denn nun?
Ich verzweifel, weil ich überall andere Interpretationen erhalte. Komba sagt etwas anderes als ver.di, mein Personalrat etwas anderes als der von meinem Bekannten...

MoinMoin

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 19:33Was stimmt denn nun?
Es stimmt, du würdest 9a bekommen und nicht eine EG weniger.
That's all.
Aber das hat nichts, rein gar nichts mit dem Ausschreibungstext zu tun.
Dort legt der AG seine Bewerbungshürden fest, die haben nichts, rein gar nichts mit dem Tarifrecht zu tun.
Er kann und darf dort VL I oder sonstwas verlangen (wenns sachgerecht ist ud nicht willkürlich)
Er muss es aber nicht!
Wenn er es also anders formuliert, dann dürftest du dich bewerben und könntest auch gegen einen mit VL I formal besser dastehen.

KlammeKassen

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 19:23Danke für diese scharfe Trennung von Eingruppierungsrecht und Auswahlrecht – aber genau an dem Punkt beißt sich meiner Meinung nach die Katze in den Schwanz:

Wenn der Arbeitgeber in der Ausschreibung für eine EG 9a-Stelle zwingend einen VFA oder VL I fordert und alle anderen pauschal vom Auswahlverfahren ausschließt, ignoriert er doch damit die gesetzliche Fiktion der Vorbemerkung 7.

Denn der Sinn dieser tariflichen Regelung ist es doch gerade, langjährig Beschäftigte so zu stellen, dass sie die Anforderungen für eine solche Stelle erfüllen.

Wenn der Arbeitgeber das im Anforderungsprofil blockiert, läuft die ganze Norm ins Leere, weil niemand mehr über eine interne Ausschreibung an eine 9a kommen könnte, es sei denn, der Arbeitgeber schenkt sie ihm ohne Ausschreibung (was wegen Bestenauslese/Konkurrentenschutz ohnehin kaum geht).

Die Gleichstellung ist kein reines ,Nachher-Instrument' für den Bestand, sondern sie definiert, wer für die Wertigkeit der Stelle fachlich qualifiziert ist.

Oder verstehe ich das immer noch falsch?

Die Frage ist, warum der Arbeitgeber zwingend einen VL I bzw. die Vwfa Ausbildung bei der von dir beschriebenen Stelle fordert? Das macht wenig Sinn.... insbesondere in der Kommunalkasse kann eine betriebswirtschaftliche Ausbildung (Studium, falls >EG9b (ist manchmal bei Kassenleitung zumindest so)) bzw. kaufmännischen Ausbildung wesentlich mehr der erforderlichen Kenntnisse bereitstellen. Oder auch Leute, die beim Finanzamt Vollstreckungen gemacht haben bspw.
Klar gibt es öffentliche Besonderheiten, die den Prozess etwas verändern, grundsäzlich ist das kaufmännische aber sehr bedeutsam.

Daher eher die Frage, warum das so ausgeschrieben wird?
Oder wird bei euch bei allen EG6-EG9a Stellen einfach immer der gleiche Text genommen "VL I oder Vwfa Ausbildung".

Zum Unterschied:
Nehmen wir an, der Arbeitgeber würde ausschreiben "VL I, Vwfa oder sonstige geeignete Ausbildungen"
und du würdest dich bewerben; man würde meinen ReNoFa ist eher nicht so passend, aber du überzeugst doch,

Dann würdest du bei unter 20 jähriger Zugehörigkeit EG8 statt EG9a eingruppiert sein, weil die Ausbildung fehlt
ab 20 Jahre könnte man dich aber problemlos dann auch EG9a eingruppieren


KlammeKassen

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 19:33Ein Bekannter, der in einer anderen Verwaltung im Personalrat sitzt, hat mir heute folgendes geschrieben und ich bin einfach nur verwirrt:

Im öffentlichen Dienst gilt für viele höherwertige Stellen (wie ab EG 5 aufwärts bis zur EG 9a) die tarifliche Regelung, dass man eine spezielle Ausbildung (Verwaltungsfachangestellte) oder den entsprechenden Angestelltenlehrgang (VL I) erfolgreich absolviert haben muss. Das nennt man die Prüfungspflicht.

Wenn es im Tarifvertrag heißt, dass man von dieser Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit ist, bedeutet das im Klartext:
Die Pflicht entfällt ersatzlos:
Dir wird rechtlich nicht abverlangt, diesen Lehrgang nachträglich noch zu machen oder ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen.

Die Berufserfahrung ersetzt das Zeugnis:
Der Tarifvertrag erkennt an, dass jemand, der jahrelang (in deinem Fall über 25 Jahre) erfolgreich im öffentlichen Dienst gearbeitet hat, sich das nötige Fachwissen und die Qualifikation in der Praxis angeeignet hat. Diese langjährige Praxis ersetzt sozusagen den formalen Schulbank-Abschluss.

Das Ergebnis:
Du wirst rechtlich exakt so behandelt, als hättest du diesen Lehrgang bestanden. Die formale Hürde, die sonst im Tarifvertrag für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe steht, ist für dich persönlich aus dem Weg geräumt.

Deshalb nennt man das auch eine rechtliche Fiktion:
Du hast das Zeugnis zwar physisch nicht in der Hand, aber der Tarifvertrag stellt dich so, als hättest du es.


Was stimmt denn nun?
Ich verzweifel, weil ich überall andere Interpretationen erhalte. Komba sagt etwas anderes als ver.di, mein Personalrat etwas anderes als der von meinem Bekannten...

Es kommt darauf an, wie es ausgeschrieben wird.
Wenn der Arbeitgeber zwingend VL I oder Vwfa voraussetzt, bist du leider nicht dabei und wirst aussortiert. Er kann es aber auch anders ausschreiben......
Wenn es anders ausgeschrieben wird, stimmt es, was dein Bekannter sagt: Dann würdest du auf der Stelle die EG9a bekommen, weil deine 20 Jahre öD so zählen als wenn du den VL I gemacht hast.

Wenn aber explizit schon bei der Ausschreibung der VL I gefordert wird, gilt diese Gleichstellung nicht.

Nic1978

Bei uns werden alle 9a-Stellen genau gleich ausgeschrieben. Es wird stets der VL I bzw. VFA gefordert.

Ich habe natürlich auch meine Personalabteilung gefragt, ob ich mich auf diese Stellen bewerben kann. Die Antwort lautete:


Die von Ihnen benannte Regelung gemäß der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), Ziffer 7 Abs. 5 Buchstabe a ermöglicht grundsätzlich die Befreiung von der Prüfungspflicht bei Vorliegen einer mindestens 20-jährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst.

Dieser Möglichkeit folge ich bei der Ausschreibung von Stellen der Wertigkeit der Entgeltgruppe 6 TVöD. Demgegenüber lege ich bei Stellen der Wertigkeit der EG 9a TVöD und damit dem ,,Spitzenamt" der mittleren Laufbahn mit dem Ziel der Qualitätssicherung regelmäßig einen adäquaten Maßstab bei den Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der jeweiligen Stellenausschreibung an. Selbstredend erfolgt stets eine Betrachtung der konkret zu besetzenden Stelle.

So entspricht es der hausinternen Ausschreibungspraxis, dass grds. der abgeschlossene Verwaltungslehrgang I (VL I)/ die Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten bzw. die Laufbahnbefähigung 1.2 gefordert wird. Entsprechend besteht laufend die Möglichkeit zur Teilnahme am Verwaltungslehrgang I.

Gerne können Sie Ihr Interesse an der Teilnahme am Verwaltungslehrgang I bekunden.




TVOEDAnwender

ZitatDie Frage ist, warum der Arbeitgeber zwingend einen VL I bzw. die Vwfa Ausbildung bei der von dir beschriebenen Stelle fordert?

Weil die Tätigkeiten in der Stadtkasse nunmal auch klassische Verwaltungsfachangestellten Tätigkeiten sind. Und zum 100 x: der Arbeitgeber entscheidet, welche Qualifikation er fordert. Er dürfte jetzt nur nicht ne Bäckerausbildung fordern, dass wäre sachfremd. Ein VFA in der Stadtkasse zu fordern ist alles - nur nicht Sachfremd.

Nochmal:
Die komba hat recht, der Personalrat hat.
Dein Bekannter und verdi haben Unrecht.
Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht macht dich NICHT zur Verwaltungsfachangestellten. Sie bewirkt nur, dass du direkt eingruppiert werden kannst, wenn der Arbeitgeber dir entsprechende Tätigkeiten überträgt, obwohl du die Ausbildung nicht abgeschlossen hast bzw. den VL 1 nicht abgeschlossen hast. OB er das aber tut ist seine Entscheidung! Wenn er sagt, ich will nur Leute hier haben die die entsprechende Ausbildung haben, nutzt dir die Vorbemerkung Nr. 7 nix.

Zitat"Dann würdest du bei unter 20 jähriger Zugehörigkeit EG8 statt EG9a eingruppiert sein, weil die Ausbildung fehlt
ab 20 Jahre könnte man dich aber problemlos dann auch EG9a eingruppieren"

Das stimmt nicht. Bei der Eingruppierung über den Strang der EG 5 Fg. 2 und Geltung der AuP gilt nicht die Vorbemerkung Nr. 2, sondern die Vorbemerkung Nr. 7 mit den entsprechenden Zulagenregeln.