Anfrage zur Berücksichtigung pädagogischer Berufserfahrung ( Musikschule)

Begonnen von Denys, 28.07.2026 23:37

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Denys

Hallo zusammen,
ich bin Musikpädagoge aus der Ukraine (Gitarrenlehrer) und verfüge über rund 15 Jahre Berufserfahrung als Gitarren- und E-Gitarrenlehrer an einer staatlichen Musikschule. Außerdem verfüge ich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

Derzeit bereite ich mich auf ein Bewerbungsgespräch an einer kommunalen Musikschule in Deutschland vor. In diesem Zusammenhang möchte ich mich gerne vorab über einige Fragen informieren.

Ich würde gerne wissen, ob ich im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs meine langjährige pädagogische Berufserfahrung aus der Ukraine als einschlägige Berufserfahrung ansprechen kann und ob eine solche Berufserfahrung grundsätzlich bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD berücksichtigt werden kann?

Ich würde mich sehr über Ihre kurze Einschätzung freuen.
Vielen Dank im Voraus für alle Informationen zu diesem Thema
Viele Grüße
Denys  ::)

Schokokeks

Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Petar T.

Das sehe ich anders.

Wenn es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Alles über der Stufe 3 ist Verhandlungssache, das ist korrekt.

Aus der Hüfte geschossen würde ich unterstellen, dass die Tätigkeiten als Musikschullehrer in der Ukraine und Deutschland nahezu identisch sind. Sofern es sich um das passende Instrument handelt, ist von einschlägiger Berufserfahrung auszugehen.

MoinMoin


Schokokeks

Zitat von: Petar T. in 29.07.2026 07:52Das sehe ich anders.
...

Und was genau?

Sofern die Berufserfahrung als einschlägig anerkannt wird, bin ich bei Dir. 👍

Wenn er sich als Hausmeister oder Gärtner (oder was auch immer) an der Musikschule bewirbt, dann sieht die Sache anders aus. Das geht aus der Schilderung aber nicht hervor, daher mein Einwand...
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Petar T.

Zitat von: Schokokeks in 29.07.2026 07:29Ja und Ja, aber es gibt kein Recht auf Berücksichtigung

Das bezog sich auf diesen Teil deiner Antwort. Es besteht ein Anspruch - wenn die Anforderungen erfüllt sind. Deine Aussage ist in dieser Verkürzung zumindest missverständlich, da der Eindruck entstehen könnte, es würde unabhängig vom Einzelfall generell kein Rechtsanspruch bestehen und die Stufenzuordnung würde gänzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegen.