[MV] Amtsangemessene Alimentation

Begonnen von IchLiebeBeamtentum, 25.07.2026 20:31

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Altoran

Da hast du natürlich recht: Nur weil es zwei Dienstherren so machen, ist es noch lange nicht automatisch richtig oder verfassungsgemäß. Das wollte ich damit auch nicht sagen.

Mir fehlt aber umgekehrt bei deiner Argumentation der zwingende Schritt: Warum muss aus dem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder automatisch folgen, dass auch ein einmal erworbener höherer Beihilfebemessungssatz wieder entfallen muss?

Beim Familienzuschlag ist die aktuelle Unterhaltssituation selbst die Voraussetzung für die laufende Zahlung. Bei der sächsischen Beihilfe ist die gesetzliche Voraussetzung für die Verstetigung dagegen gerade, dass die entsprechende Familienkonstellation zuvor einmal bestanden hat. Das ist eine andere Anknüpfung.

Ob diese Differenzierung vor Art. 3 GG sachlich trägt, wäre genau die Frage, die deine Klage klären müsste. Ich würde mir da jedenfalls nicht zutrauen, das Ergebnis vorwegzunehmen.

Und Baden-Württemberg war deshalb auch nicht als Beweis gedacht, sondern lediglich als Hinweis darauf, dass eine solche Verstetigung im Beihilferecht kein völlig neues/systemfremdes Konstrukt ist.

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Gestern um 16:27Ich kann da deine Gedanken nicht nachvollziehen. Warum soll bei der Beihilfe als Bestandteil der aA eine Verstetigung richtig sein, ansonsten aber in allen sonstigen Bereichen nicht?

Ich bleibe dabei. Ich würde klagen.

Ich würde auch Klagen.

In NRW bekommt man die 70% nur dann, wenn der Beamte Kinder bekommt. Wenn die Kinder aus dem Kindergeld laufen, dann ist auch Ende mit den 70%. Das ist doch eine nachvollziehbare Sache. Weshalb sollte man noch etwas begünstigen, was so nicht mehr gegeben ist. Die Eltern sind aus der Betreuung und der Versorgung ihrer Kinder raus. Damit fällt auch der Grund für derartige Vergünstigungen weg.

Ich gönne jedem Kolleg einen verstetigten Beihilfesatz von 90%. Dennoch halte ich das nicht für sachgerecht und man schafft ggf. Präzedenzfälle, wie ich schon oben geschrieben habe.

Wo ist der Unterschied zwischen einem kinderlosen Ehepaar und dem Paar, dessen Kinder aus dem Haus sind und sich selbst versorgen können?

Genau deshalb würde ich Klagen, denn ich erkenne hier keinen wesentlichen Unterschied mehr....

Deus hic finitur

Altoran

In Baden-Württemberg gibt es die Verstetigungsregel übrigens mindestens seit 2003. Ich konnte bisher auch keine veröffentlichte Klage bzw. Gerichtsentscheidung finden, in der diese Systematik wegen einer Ungleichbehandlung kinderloser Beamter beanstandet wurde.

Das beweist natürlich nicht, dass die Regelung deshalb zwingend verfassungsgemäß ist. Aber ganz so offensichtlich rechtswidrig scheint mir eine solche Verstetigung dann eben auch nicht zu sein.

Rheini

Du wirst keine Klage gefunden haben, weil ich dirt nicht Beamter bin.

Allerdings hat es ja auch lange gedauert, bis jemand auf aA geklagt hat. Die Problematik besteht ja sicher nicht erst seit 2 Jahrzehnten

Rheini

Und bis dahin würde ich ein Konstrukt suchen, wo ich lebenslang 90% bekomme.

Dann allerdings, fällt der Klagegrund weg 🤣.

Eheähnliche Gemeinschaft mit zwei Kindern für ein paar Monate 🤔?

Altoran

Dann nähern wir uns ja doch noch an. 🤣

Wenn du erst einmal selbst die 90 % verstetigt hast, wird aus der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung vermutlich ganz schnell ein schützenswerter Besitzstand.😉

...und vielleicht haben wir in MV ja Glück und Rheini ist einer von uns – dann klagt er uns am Ende noch höchstpersönlich ins Besoldungs-Elysium.🤣

Rheini

Zitat von: Altoran in Gestern um 19:29Dann nähern wir uns ja doch noch an. 🤣

Wenn du erst einmal selbst die 90 % verstetigt hast, wird aus der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung vermutlich ganz schnell ein schützenswerter Besitzstand.😉

...und vielleicht haben wir in MV ja Glück und Rheini ist einer von uns – dann klagt er uns am Ende noch höchstpersönlich ins Besoldungs-Elysium.🤣

Weder noch.

Ich möchte nur meine aA haben. Ob durch 90% Beihilfe, Erhöhung der Grundbesoldung oder sonst was oder durch einen Mix, ist mir egal.

Allerdings wenn ich die Möglichkeit habe jetzt ganz schnell auf Lebenszeit jeden Monat mehrere hundert Euro zu sparen, warum nicht 🤷.

Ich betrüge ja nicht, sondern nurze den Gestaltungsspielraum.

Wird bei der Steuer millionenfach gemacht.

AltStrG

Zitat von: Altoran in Gestern um 16:22Ich verstehe euren systematischen Einwand, teile aber nicht zwingend die Schlussfolgerung.

Familienzuschlag oder Kindergeld sind unmittelbar an eine bestehende Familien- bzw. Unterhaltssituation geknüpft. Dass diese Leistungen mit Wegfall der Voraussetzungen enden, erscheint mir völlig logisch.

Bei der Beihilfe sehe ich das nicht zwingend genauso. Sie ist ein eigenständiger Bestandteil der beamtenrechtlichen Fürsorge und eben kein nachträglich weitergezahlter Familienzuschlag. Sachsen hat sich bewusst dafür entschieden, einen aufgrund von Kindern erreichten höheren Bemessungssatz zu verstetigen.

Ob diese Ausgestaltung verfassungsrechtlich zwingend ist, bezweifle ich ebenfalls. Daraus folgt für mich aber noch nicht, dass sie gleichheitswidrig sein muss. Langjährige Kindererziehung und die damit verbundenen finanziellen Belastungen können durchaus einen sachlichen Grund für eine dauerhafte Begünstigung darstellen.

Die dauerhafte Begünstigung kinderreicher Beamter war schon immer ein bewusstes Strukturprinzip des sächsischen Beihilferechts. Früher verstetigten sich die 70 % (zwei Kinder), nun eben die 90 %.

Interessant finde ich in diesem Zusammenhang letztendlich eigentlich nur die Beihilfe als Instrument an sich: Eine Erhöhung des Bemessungssatzes kann beim Beamten eine erhebliche Nettowirkung entfalten, weil entsprechend weniger über die PKV abgesichert werden muss. Gleichzeitig zahlt der Dienstherr nicht einfach monatlich einen weiteren pauschalen Bruttozuschlag, sondern übernimmt einen höheren Anteil der tatsächlich entstehenden beihilfefähigen Aufwendungen. Ob das für den Dienstherrn unter dem Strich günstiger ist, müsste man natürlich durchrechnen. Im Land von Adam Ries hat das bestimmt jemand getan.

Gerade deshalb würde ich bei der amtsangemessenen Alimentation nicht immer nur auf Grundgehalt und Familienzuschläge schauen sondern auch auf die Beihilfe.

Kinder sind Teil der individuellen Lebensplanung, die Alimentierung sollte aufgrund dessen wenig bis keinen Einfluss erleiden. Kurze Ausführungen dazu:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127645.msg468702.html#msg468702
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127645.msg468694.html#msg468694