[HB] Besoldungsrunde 2025-2028 Bremen

Begonnen von Zauberberg, 17.02.2026 06:19

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Zauberberg

Ich liebe halt die Ironie !
Natürlich wäre ich für eine Anpassung nach oben. Sehe aber nicht, dass durch die Interessenvertretungen, wie Sonnenwind es erwartet, etwas kommt, denn durch diese hat sich in der Vergangenheit nie etwas bewegt.
Denke erstmal das was kommt mitnehmen.
Dann kommen erstmal die Wahlen. Was danach mit evtl. einem Bremer Urteil aus Karlsruhe noch geht, mal sehen. Mag nicht nur scherzen oder die Ironie, sondern auch das positive denken. ;-)

Kimbo_123

Auf der Seite des Senats bzw. hier auf öffentlicher Dienst Info ist ja das gesamte Gesetz samt der Berechnungen zum MÄE im Anhang zu finden. Hat da jemand, der/die sich gut auskennt schonmal kritisch drübergeschaut?

https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260804_top_31_ANLAGE_Anpassung_Besoldungs_und_Beamtenversorgungsbezuege.pdf

Zauberberg

Gesehen habe ich es, aber es fehlt mir die richtige Ahnung alles zu durchblicken und genau das ist ja auch gewollt. Deshalb meine Nachfrage hier, gibt es eine Stelle wo man seinen persönlichen Fall prüfen lassen kann, ob er zumindest mit dem beschlossenen Gesetz konform ist. Denn in der Rückrechnungszeit ist dass Leben  nicht persönlich und beruflich stehengeblieben, es gab Beföderungen oder Kinder die aus den Zuschläge rausfielen oder reinkamen. Weiterhin ist fraglich, was ist mit den ganzen Widersprüchen zur aaA oder auch zum Familienergänzungszuschlag, werden die ganz normal weiterverfolgt ?

egonkrenz

Zitat von: Kimbo_123 in 14.08.2026 06:42Auf der Seite des Senats bzw. hier auf öffentlicher Dienst Info ist ja das gesamte Gesetz samt der Berechnungen zum MÄE im Anhang zu finden. Hat da jemand, der/die sich gut auskennt schonmal kritisch drübergeschaut?

https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260804_top_31_ANLAGE_Anpassung_Besoldungs_und_Beamtenversorgungsbezuege.pdf


kann man sich doch hier (https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2025/) genau ausrechnen lassen oder willst du deine nachzahlung genau nachvollziehen können?

Unknown

Solange das fiktive Partnereinkommen nicht gekippt wird, wird es keine Nachzahlungen oder signifikante Erhöhungen geben. Dieses hält alles auf einem geringen Level.

DeltaR95

Zitat von: Unknown in 14.08.2026 09:38Solange das fiktive Partnereinkommen nicht gekippt wird, wird es keine Nachzahlungen oder signifikante Erhöhungen geben. Dieses hält alles auf einem geringen Level.

Bremen scheint einen anderen Weg gegangen zu sein. Man rechnet bei 4K keinerlei fiktives Partnereinkommen an, sondern die Alleinverdienerehe.

Zitata) Bruttobesoldung
Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mikrozensusgesetz (MZG) die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist (BVerfG - 2 BvL 20/17 u.a., Rn. 70).

Dafür hat man aber einen Familienergänzungszuschlag ins Spiel gebracht: Kind 1 bis 3 je 375 € im Monat.

Man hat zwar nach meinem Verständnis auf Grundlage des MÄE die Mindestbesoldung korrekt berechnet (Beispiel 2027), darin sind aber pro Jahr 9.000 € an Familienergänzungszuschlag sowie 9.210,16 € Familienzuschlag enthalten.

Heißt für den kleinsten Beamten:

Grundgehalt BesGr. A 5, Stufe 2 35.891,32 €

Summe Familienergänzungszuschlag und Familienzuschlag: 18.210,16 €

Heißt, die auf den Familienstand bezogenen Bestandteile sind höher als 50 % des Grundgehaltes - zudem werden die auch nur gewährt, wenn der Beamte verheiratet ist oder eben bis zu zwei Kinder hat. Der Familienergänzungszuschlag wird scheinbar auch nicht mit den Jahren von 2024 bis 2027 erhöht, sondern ist fest.

Warum macht man das Ganze:

Für das Jahr 2024:

ZitatAbweichung der Jahresnettoalimentation (+) 4.609,50 Euro

Für das Jahr 2027:

ZitatPrekaritätsschwelle jährlich netto 47.582,40
[...]
Abweichung der Jahresnettoalimentation (+) 178,20 Euro

Natürlich mit Prognose über die Entwicklung des MÄE versehen, aber dennoch sieht man sehr schön aus meiner Sicht, dass vom gewollten Punkt einfach rückwärts gerechnet wurde.

Jeder kann sich selbst ausrechnen, wie weit unter der Prekaritätsschwelle ein Beamter (unverheiratet), ein Beamter (verheiratet) oder ein Beamter mit einem Kind liegt  ::)

Der Witz schlechthin bleibt aber, dass Bremen im Gegensatz zu allen anderen bisher bekannten Entwürfen von Bund und Ländern kein fiktives Partnereinkommen ansetzt und damit aus dem "konzertierten Ansatz" ausschert.


Zauberberg

Zitat von: egonkrenz in 14.08.2026 09:27kann man sich doch hier (https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2025/) genau ausrechnen lassen oder willst du deine nachzahlung genau nachvollziehen können?

Genau ! Durch persönliche (Kinder sind zwischenzeitlich älter als 25) und Veränderungen der Besoldung (Arbeitszeit und Besoldungsstufe) wird es recht kompliziert.
Weiter interessiert mich der Umgan gmit den Klagen der Vorjahre.

yogiii

@Delta: Danke für deine Ausführungen.

Ich meine mich irgendwie zu erinnern, dass das BVerfG irgendwann/irgendwo mal urteilte, dass Familien- & Kinderzuschläge zur Herstellung der aA grundsätzlich in Ordnung sind, diese aber nicht einen "zu großen Anteil" ausmachen dürfen. Erinnere ich mich da falsch?
=> Falls nicht: >50% der Besoldung über Ergänzungszuschläge wäre dann mit ziemlicher Sicherheit ein Verstoß dagegen (vll.t erinnere ich mich aber auch falsch).

Joulupukki

@Admin:

Auf der Übersichtsseite zur Besoldungsrunde habt ihr bei HB vorne bei der Bewertung noch ein "?" stehen.

Jetzt, wo das Gesetz für HB steht, wäre meine Frage: Welche Bewertung werdet ihr setzen?

In HB gilt die 41-Std-Woche ja bereits seit 01.07.2026 und frisst damit effektiv ebenfalls eine der Teilerhöhungen auf oder mindert diese zumindest ab (-2,5 %). Damit wäre in jedem Fall die "neue", über das TV-L-Ergebnis hinausgehende rückwirkende Erhöhung zum 01.01.2024 schon wieder komplett aufgezehrt und es bliebe nur noch das nackte TV-L-Ergebnis über. In HH hat die Stundenerhöhung, trotz anderer Anpassungen, für ein "s" im Zeitraum 2026-2028 gereicht.

Es kommt natürlich immer auf den konkreten Betrachtungszeitraum an, in dem man die Ergebnisse mit denen aus dem TV-L vergleichen will. Dass sich das jetzt alles mit den aA-bezogenen Anpassungen mischt, macht es nicht einfacher. Die 200 € zum 01.10.2024 waren ja bereits auch ein Reperaturversuch außer der Reihe.

Oder wartet ihr hier noch auf irgendetwas, das ich gerade nicht im Blick habe, um diese endgültige Bewertung vorzunehmen?

(Falls es nur dem Backlog oder der Urlaubszeit geschuldet ist: alles gut! :) )

InternetistNeuland

Zitat von: yogiii in Gestern um 08:56@Delta: Danke für deine Ausführungen.

Ich meine mich irgendwie zu erinnern, dass das BVerfG irgendwann/irgendwo mal urteilte, dass Familien- & Kinderzuschläge zur Herstellung der aA grundsätzlich in Ordnung sind, diese aber nicht einen "zu großen Anteil" ausmachen dürfen. Erinnere ich mich da falsch?
=> Falls nicht: >50% der Besoldung über Ergänzungszuschläge wäre dann mit ziemlicher Sicherheit ein Verstoß dagegen (vll.t erinnere ich mich aber auch falsch).

Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

Rn 56

DeltaR95

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:50Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

Rn 56

Was mit der vorliegenden Problematik inwiefern etwas zu tun hat? Die von dir angeführte Rn ist absolut allgemein gehalten und trifft zur zulässigen Höhe von Familienzuschlägen zur Herstellung der aA einer 4K-"Normalfamilie" keinerlei Aussagen.

ZitatDem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß -- vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist -- überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann.

Rn 56 i.V.m. Rn 57 ist so allgemein gehalten, dass jeder halbwegs gute Jurist daraus etwas im Sinne der Dienstherrn basteln kann, was ihn nicht über die Schwelle zum Vorsatz hebt - und darum geht es hier.

Aber mich würde jetzt mal in deiner Formulierung interessieren, welche Art und Höhe von Familienzuschlägen du als mit der von dir angeführten Entscheidung des BVerfG als vereinbar betrachtest.

yogiii

Natürlich bin ich kein Jurist. Und ja, dort steht keine definierte Höchstgrenze.

Aber hier werden ja >50 % an nicht-familienneutralen-Ergänzungen ausgeschüttet.

Wenn du von mir als Laien einen Grenzwert aus meinem subjektiven Empfinden haben möchtest: ca. 25 %.


AltStrG

Zitat von: yogiii in Heute um 11:37Natürlich bin ich kein Jurist. Und ja, dort steht keine definierte Höchstgrenze.

Aber hier werden ja >50 % an nicht-familienneutralen-Ergänzungen ausgeschüttet.

Wenn du von mir als Laien einen Grenzwert aus meinem subjektiven Empfinden haben möchtest: ca. 25 %.



Ich würde eher in den Beschluss aus September 25 schauen, da insbesondere die Randnummer 70, 115 i.V.m. 92 sowie der grundsätzlichen Matrix in Verbindung mit der Sozialrechtsprechung des Ersten Senats. 25% sind m.M.n daher noch zu viel.

Btw: das Wort "überwiegend" kommt im aktuellen Beschluss im Sachzusammenhang aus Gründen nicht mehr vor.

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Heute um 13:18Ich würde eher in den Beschluss aus September 25 schauen, da insbesondere die Randnummer 70, 115 i.V.m. 92 sowie der grundsätzlichen Matrix in Verbindung mit der Sozialrechtsprechung des Ersten Senats. 25% sind m.M.n daher noch zu viel..

Jetzt sind wir in der Diskussion schon wieder weg von "Schau in die Urteile XY und die Nummern Z, da ist alles widerlegt, was du sagst!" bei "Meiner Meinung nach...!"  :o

Was denn nun? Steht in den Urteilen jetzt unmissverständlich, was erlaubt ist und was nicht, so dass wir im Bereich von "vorsätzlicher Missachtung von Urteilen des BVerfG sind" oder nicht?