[TV-L] [BY] Anrechnung von Zeiten auf Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L

Begonnen von PaulBearer, Gestern um 19:41

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PaulBearer

Hallo zusammen,

ich werde zum 01.09. eine neue (alte) Beschäftigung beim Freistaat Bayern aufnehmen. Zuvor war ich bereits 18 Jahre beim Freistaat Bayern bei zwei Dienststellen beschäftigt (zur ersten geht es nun zurück), anschließend bestand eine Unterbrechung von 15 Monaten ohne Beschäftigung.

Mit den Einstellungsunterlagen habe ich ein Formular ,,Antrag auf Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L" erhalten. Dem diesen Antrag vorstehenden Begleitschreiben zufolge sollen anrechenbare Zeiten innerhalb von sechs Monaten mit diesem Antrag geltend gemacht werden.

Die Kenntnisnahme der "Belehrung" habe ich zurückgesandt, den eigentlichen Antrag jedoch bislang nicht gestellt.

Meine Frage: Erfolgt die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber (Freistaat Bayern) nur auf Antrag, oder werden die Zeiten auch ohne Antrag von Amts wegen berücksichtigt, sofern sie der Personalstelle bekannt sind? Im Personalbogen taucht ja die gleiche Tabelle auf und ist an dieser Stelle nicht durch mich, sondern durch die Personalstelle auszufüllen.

Vielen Dank

Hintergrund:
Ich kehre in mein altes Sachgebiet zurück, kenne quasi alles und das war sicher auch für die Auswahl entscheidend. Trotzdem erfolgte bzgl. der Erfahrungsstufe keine Anwendung von § 16, Abs. 2, Satz 4 (förderliche Zeiten), sondern Satz 3 (weil die Pause zu groß war und Satz 2 nicht angewendet werden kann). Das ist eine große Enttäuschung. Nachdem ich aktuell schlichtweg keinen Hebel hatte, trete ich die Stelle trotzdem an. Auf der anderen Seite war ich geschockt, dass die Pause für die Beschäftigungszeit egal ist und ich somit nach der Probezeit direkt wieder diese für den Arbeitnehmer unendlich lange Kündigungsfrist hätte. Letztendlich war dies der Grund wieso ich überhaupt in die Situation der Arbeitslosigkeit geraten bin und möchte ungern wieder so gebunden sein. Ich dürfte in diesem Fall die Probezeit eigentlich nicht passieren lassen... Meine Hoffnung ist nun also, dass die Beschäftigungszeit ohne Antrag gar nicht berücksichtigt wird.

TVOEDAnwender

Die Hoffnung auf eine kürzere Kündigungsfrist wird sich leider nicht erfüllen.

Für deine früheren Zeiten beim Freistaat Bayern ist kein Antrag erforderlich. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, "auch wenn sie unterbrochen ist". Die verschiedenen Dienststellen ändern daran nichts. Dein Arbeitgeber war jeweils der Freistaat Bayern, die Unterbrechung von 15 Monaten ist deshalb für die Beschäftigungszeit unschädlich.

Das Nichtstellen des Formulars ist kein Verzicht und gibt dir auch kein Wahlrecht, die Beschäftigungszeit "künstlich" kürzer zu halten. Wenn die Personalstelle die Vorbeschäftigungen beim Freistaat kennt, muss sie diese bei der Berechnung berücksichtigen. Eine zunächst unzutreffende Festsetzung würde dadurch nicht richtig, es gilt hier im Zweifel auch die "Tarifautomatik".

Das Formular mit der Sechsmonatsfrist wird vor allem bei Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern benötigt, wenn die Personalstelle Nachweise einholen muss. Selbst wenn es routinemäßig auch dir übersandt wurde, kann das den klaren Tarifwortlaut für Zeiten beim selben Arbeitgeber nicht verändern.

Die Beschäftigungszeit ist allerdings ja nicht nur für die Kündigungsfrist relevant. Sie wirkt sich neben den Kündigungsfristen auch das Jubiläumsgeld beziehungsweise die dafür maßgebliche Beschäftigungszeit und die Dauer eines möglichen Krankengeldzuschusses aus. Bei dir kommt außerdem § 34 Abs. 2 TV-L in Betracht: Wenn du das 40. Lebensjahr vollendet hast, bist du wegen der mehr als 15 Jahre beim selben Arbeitgeber gegenüber einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich besonders geschützt (gilt aber dann erst ab dem 7. Monat seit Beginn deines "neuen" Arbeitsverhältnisses).

Für die ersten sechs Monate des neuen Arbeitsverhältnisses gilt dennoch die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Danach zählen die 18 Jahre aber mit. Dann läge die Kündigungsfrist wieder bei sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist davon vollständig getrennt. Die sechsmonatige Unterbrechungsgrenze betrifft die zwingende Anrechnung beim selben Arbeitgeber nach Satz 2. Satz 4 über förderliche Zeiten ist dagegen eine Ermessensregelung. Wenn eine bessere Stufe darüber nicht vereinbart oder durchgesetzt wurde, ist das letztlich die schlechtere Seite deiner Wiedereinstellungskonditionen. Da hättest Du besser verhandeln müssen. Deinem Posting entnehme ich aber, dass Du keine große Wahl hattest und der Verhandlungsspielraum von Deiner Seite eher begrenzt war. Sonst würdest Du nicht zum alten Bereich/Arbeitgeber zurück gehen. Das macht man ja in der Regel eher selten, weil es ja i.d.R. ja schon Gründe hatte, warum man den Laden verlassen hat. Ist so ein bißchen, wie wenn man seine Ex-Frau zum zweiten Mal heiratet (das Christian + Bettina Wulff-Syndrom ;)

Rowhin

Grundsätzliche absolute Zustimmung zum Vorredner, nur ...

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 08:25Sonst würdest Du nicht zum alten Bereich/Arbeitgeber zurück gehen. Das macht man ja in der Regel eher selten, weil es ja i.d.R. ja schon Gründe hatte, warum man den Laden verlassen hat.

Kann auch eine befristete Stelle einfach gewesen sein. Aber sonst ja - wie war das mit dem Aufwärmen und dem Gulasch...

TVOEDAnwender

Zitat von: Rowhin in Heute um 10:10Grundsätzliche absolute Zustimmung zum Vorredner, nur ...

Kann auch eine befristete Stelle einfach gewesen sein. Aber sonst ja - wie war das mit dem Aufwärmen und dem Gulasch...

ZitatLetztendlich war dies der Grund wieso ich überhaupt in die Situation der Arbeitslosigkeit geraten bin und möchte ungern wieder so gebunden sein. Ich dürfte in diesem Fall die Probezeit eigentlich nicht passieren lassen.

Ich habe ihn anders verstanden. Er beschreibt die lange Kündigungsfrist als den Grund, weshalb er überhaupt in die Arbeitslosigkeit geraten sei. Wie das konkret zusammenhängt, erschließt sich mir zwar auch nicht.

Er bezieht sich aber erkennbar auf das frühere unbefristete Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis passt dazu nicht, weil dort nicht die hier diskutierte Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TV-L gilt.