[SL] Besoldungsrunde 2025-2028 Saarland

Begonnen von Hans Werner Mangold, 20.02.2026 11:25

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seribös

Zitat von: Hans Werner Mangold in 25.08.2026 15:47https://www.saarland.de/stk/DE/aktuelles/medieninfos/medieninfo/2026/Q3/pm_2026-08-25-lpk-regierungsklausur
Nachdem in der Pressemitteilung allgemein von einem "lineare[n] Steigerungsniveau über alle Besoldungsgruppen hinweg von durchschnittlich 4,1 Prozent" die Rede war, gibt es in den FAQ drei Modellrechnungen.
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/zbs/informationen/AmtsangemesseAlimentation/aaA_node

"Wer seit 2023 in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 6 ist, profitiert von einer Erhöhung von 1,7 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 2,4 Prozent im Jahr 2027."
Da war man in der saarländischen A 6 seit 2023 näher dran an der aA, als manch einer geglaubt hätte - es fehlten nur 1,7 %.

"Wer seit 2023 in A 9, Erfahrungsstufe 3 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023, 0,05 Prozent im Jahr 2024 und weiteren 0,45 Prozent im Jahr 2027."
Kein Tippfehler meinerseits, es sind tatsächlich nullkommanullfünf Prozent. Spätsaarländische Dekadenz.

WikingerBrot

Weil bei diesem Vergleich das Einkommen des gesamten Haushalts betrachtet wird, wird bei der Berechnung der Beamtenbesoldung ebenfalls ein Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.


Also ich habe nichts im Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen, dass ein fiktives Partnereinkommen dazugezählt werden muss.  ???

DasHabenWirSchonImmerSoGemacht

Zitat von: seribös in 26.08.2026 22:32Nachdem in der Pressemitteilung allgemein von einem "lineare[n] Steigerungsniveau über alle Besoldungsgruppen hinweg von durchschnittlich 4,1 Prozent" die Rede war, gibt es in den FAQ drei Modellrechnungen.
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/zbs/informationen/AmtsangemesseAlimentation/aaA_node

"Wer seit 2023 in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 6 ist, profitiert von einer Erhöhung von 1,7 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 2,4 Prozent im Jahr 2027."
Da war man in der saarländischen A 6 seit 2023 näher dran an der aA, als manch einer geglaubt hätte - es fehlten nur 1,7 %.

"Wer seit 2023 in A 9, Erfahrungsstufe 3 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023, 0,05 Prozent im Jahr 2024 und weiteren 0,45 Prozent im Jahr 2027."
Kein Tippfehler meinerseits, es sind tatsächlich nullkommanullfünf Prozent. Spätsaarländische Dekadenz.

Interessant finde ich auch die "Begründung", warum die Kollegen und Kolleginnen und Brandenburg deutlich besser besoldet werden müssen. Ich kann nur hoffen, dass das BVerfG hier dem Saarland die Grenze aufzeigt.

Menira

Zitat von: DasHabenWirSchonImmerSoGemacht in 27.08.2026 07:17Interessant finde ich auch die "Begründung", warum die Kollegen und Kolleginnen und Brandenburg deutlich besser besoldet werden müssen. Ich kann nur hoffen, dass das BVerfG hier dem Saarland die Grenze aufzeigt.

Da bin ich auch sehr gespannt. Brandenburg an sich hat bereits vor der neuen Besoldung besser bezahlt als das Saarland. Und dann anzuführen, dass der Mindestlohn dort ja für besondere Steigerungen geführt hätte, finde ich dann doch in diesem Zusammenhang kurios. Gab es den Mindestlohn im Saarland nicht?

Zudem Brandenburg ja im Gegensatz zum Saarland seinen Beamten und Beamtinnen auch die pauschale Beihilfe anbietet.

HerrLehrer

Ich bin sehr gespannt, wie in dieser gesamten Konstellation ein Beamtenehepaar gestellt wird. Da liegt ja kein fiktives, sondern ein real hohes Partnereinkommen vor. Es ist kaum vorstellbar, dass eine verbeamtete Person weniger alimentiert wird, nur weil in ihrem Haushalt ein zweites Einkommen vorliegt. Man sollte ja nicht "bestraft" werden, wenn beide arbeiten gehen und für eine bessere Versorgung des Haushalts sorgen.

Da muss man definitiv warten, wie die Gesetzgebung das umsetzen möchte.

untersterDienst

Ist denn schon bekannt wann Tabellen inkl. der berichteten rückwirkenden Erhöhung ab 2023 veröffentlicht werden?

DasHabenWirSchonImmerSoGemacht

https://www.saarland.de/mibs/DE/themen-aufgaben/aufgaben/buerger_und_staat/oeffentliches_dienstrecht

"Das lässt sich nicht mit einem einheitlichen Betrag beantworten.
Wie hoch die Nachzahlung und die späteren Erhöhungen ausfallen, hängt unter anderem davon ab, in welcher Besoldungsgruppe und welcher Erfahrungsstufe jemand ist.
Deshalb bekommt nicht jeder denselben Betrag.

Die aktuellen Berechnungen zeigen beispielsweise:

Wer seit 2023 in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 6 ist, profitiert von einer Erhöhung von 1,7 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 2,4 Prozent im Jahr 2027. Daraus ergibt sich bis 2027 eine höhere Besoldung beziehungsweise ein Vorteil von insgesamt rund 3.900 Euro brutto.
Wer seit 2023 in A 9, Erfahrungsstufe 3 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023, 0,05 Prozent im Jahr 2024 und weiteren 0,45 Prozent im Jahr 2027. Hier liegt der entsprechende Betrag bei rund 6.700 Euro brutto.
Wer seit 2023 in A 12, Erfahrungsstufe 8 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 0,5 Prozent im Jahr 2027. Hier ergibt sich bis 2027 eine höhere Besoldung beziehungsweise ein Vorteil von rund 10.500 Euro brutto.
Das sind Beispiele. Der tatsächliche Betrag hängt immer von der individuellen Besoldung ab."


Wenn ich das so lese, muss ich feststellen, dass es in der Gesamtsumme immer zu einer Erhöhung von 4,1 % kommt. Da drängt sich der Verdacht auf, dass hier die 4,1 % von der Landesregierung fix vorgegeben wurden. Damit es den Anschein erweckt, es wurden unzählige Berechnungen durchgeführt, sind die % in jeder Besoldungsgruppe nur anders aufgesplittet.

 :o  :o  >:(

HerrLehrer

Meine Frau hat mit einer Kollegin noch eine interessante These in den Raum gestellt.

Bei der Corona-Ausgleichszahlung wurden damals nur die Personen bedacht, die zu einem bestimmten Stichtag im Dienst waren. So waren Personen, die zum Stichtag in Elternzeit waren, nicht berücksichtigt worden.
Bei einer rückwirkenden Nachzahlung wird es hoffentlich so sein, dass auch z. B. Beamte in Elternzeit ohne Abstriche berücksichtigt werden, weil sie ja irgendwann in diesem Zeitraum alimentiert wurden.

Jekyll

Ich lege seit 2016 Widerspruch ein. Wenn mein Dienstherr jetzt auf die Idee kommen sollte diese Widersprüche so billig aus der Welt zu schaffen, muss ich Ihn enttäuschen.
Wir (Beamtenehepaar) werden in jedem Fall beide klagen.

Ich vermute nämlich hier geht es jetzt genau darum. Den vielen Widersprüchen abzuhelfen um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

DasHabenWirSchonImmerSoGemacht

Allein schon wegen dem fiktiven Partnereinkommen werden wir wohl die nächsten Jahre (Jahrzehnte) weiterhin Widerspruch einlegen müssen.

Bezüglich der Widersprüche für die Zeit vor 2022 wird das Urteil vom BVerfG abgewartet werden müssen. Eine Erledigung der Widersprüche wird daher noch nicht zu erwarten sein.

Hans Werner Mangold

Amtsangemessene Alimentation
-Der Gesetzentwurf-


Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland wurde den Fachgewerkschaften zur Stellungnahme vorgelegt.Eine vollumfängliche Prüfung erfolgt hier in den nächsten Wochen.

Ein paar Infos zum Inhalt:
→ Umsetzung der Rechtsprechung in Form einer ,,Besoldungsreparatur" für die Jahre 2023 bis 2026 und 2027
→ Änderung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Allein-Verdiener-Familie hin zur Zwei-Verdiener-Familie (fiktives Partnereinkommen)
→ Neuregelung des monatlichen Familienzuschlags für das dritte und die weiteren Kinder (Zuschlag für ,,Kinderreiche").
Insbesondere werden mit diesem Gesetz festgestellte Defizite durch Steigerungen in den Grundtabellen ausgeglichen. Um künftig für alle Besoldungsgruppen einen nahezu einheitlichen linearen Steigerungssatz mit einem Richtwert in Höhe von etwa 4,1 % zu erreichen, erfolgen ab dem 1. Januar 2027 weitere zusätzliche Besoldungsanpassungen.

LEICHT ERKLÄRT:
Ab 1. Januar 2023 erhöhen sich die Grundgehaltssätze der am 31. Dezember 2022 gültigen Besoldungstabelle. D.h, die Tabelle aus dem Jahr 2023 wird "genullt".
Auf diese Grundgehälter wird der jeweilige individuelle Prozentsatz der jeweiligen Besoldungsgruppe angerechnet (siehe untere Tabelle).
Bsp: A 6 → + 1,7% / A11 → + 3,6%

Die erhöhten Grundgehaltssätze werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 um die weiteren Prozentpunkte erhöht. Darauf aufbauend werden nun die Tariferhöhungen 2024 und 2025 angerechnet.
Ebenso die beschlossenen Besoldungserhöhungen für 2026 - 2028.
Erneute Erhöhung der fortgeschriebenen Grundgehaltssätze in 2027.
Bsp: A6 → + 2,4 % / A 11 → + 0,4%

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung entsprechend ihrem individuellen Ruhegehaltssatzes.

Was sind die Berechnungsgrundlagen?

Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andrerseits. Das BVerfG hat zur Prüfung der amtsangemessenen Alimentation zum vier Parameter festgelegt.

Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird.

1.Tariflohnindex: Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im
öffentlichen Dienst

2. Nominallohnindex: allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland. Dieser kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten

3.Verbraucherpreisindex
Die entsprechende Bemessung der Bezüge soll verhindern, dass das Gehalt infolge des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren

4.Vergleich der drei Parameter mit der Besoldung
Die o.g. Indizes sind dem Besoldungsindex gegenüberzustellen. Eine deutliche Abweichung von mindestens 5 % ist dabei ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzip.

Zusammenfassung Parametervergleich
Im Vergleich des Tariflohnindex, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex mit dem Besoldungsindex ist in unterschiedlichen Besoldungsgruppen eine deutliche Abweichung von mindestens 5 Prozent festzustellen.

Maßnahmen dieses Gesetzes
Um vor dem Hintergrund der Vorgaben des BVerfG eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen, sieht der Gesetzentwurf zum Ausgleich der Abweichungen eine Erhöhung der Grundgehaltssätze ab dem Jahre 2023 in unterschiedlicher Höhe vor:

Jahr        Besoldungsgruppen       Erhöhung
2023     A 4 bis A 8            1,7 %
                A 9 und A 10           3,6 %
                A 11                   3,7 %
                A 12 bis A 16          3,6 %
                B 2 bis B 9            3,6 %
                R 1 bis R 8            3,6 %
                W 1 bis W 3            3,6 %


2024     A 4 bis A 8           Keine
                A 9                   0,05 %
                A 10 bis A 14         Keine
                A 15 und A 16         0,5 %
                B 2 und B 3           0,5 %
                R 1 bis R 3           0,5 %
                B 4 und R 4           0,6 %
                B 5 und R 5           0,75 %
                B 6 und R 6           0,9 %
                B 7 und R 7           1,0 %
                B 8 und R 8           1,13 %
                B 9                   1,25 %
                W 2 und W 3           0,5 %


2027     A 4 bis A 8           2,4 %
                A 9                   0,45 %
                A 10                  0,5 %
                A 11                  0,4 %
                A 12 bis A 14         0,5 %
                B 2 bis B 9           Keine
                R 1 bis R 8           Keine
                W 1                   0,5 %
                W 2 und W3            Keine


Begründung aus dem Gesetzentwurf:

Umsetzung erfolgt aufgrund der mit Beschluss des BVerfG vom 17. September 2025 geänderten Berechnungsmethode und knüpft an das Gesetz zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2022 durch besoldungsgruppenspezifische lineare Anpassungen ab dem Jahre 2023 an.

Die Höhe der linearen Anpassungen unterscheidet sich zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Dies beruht darauf, dass insbesondere die unteren Besoldungsgruppen in der Vergangenheit durch die Übertragung von Tarifergebnissen unter Einbeziehung sogenannter Mindest- oder Sockelbeträge prozentual stärkere Besoldungssteigerungen erfahren haben als die höheren Besoldungsgruppen.

Der infolge der geänderten Berechnungsmethode bestehende Anpassungsbedarf fällt daher in den unteren Besoldungsgruppengeringer aus als in den höheren Besoldungsgruppen.

Die unterschiedlichen linearen Anpassungssätze gewährleisten gleichwohl in sämtlichen Besoldungsgruppen eine amtsangemessene Alimentation und tragen zugleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Abstandsgebot unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter Rechnung.
Im Ergebnis profitieren künftig alle Grundgehälter der einzelnen Besoldungsordnungen dauerhaft.

Landsknecht

Bis eine Entscheidung zum fiktiven Partnereinkommen durch das BVerfG kommt, kann man nur jedem raten weiter Widerspruch einzulegen. Damit steht und fällt die ganze Berechnung.

andreasstudent

Angeblich wird die "Nachzahlung" nicht im Dezember kommen können.
Das Saarland hat wohl i.S. Bezügeberechnung eine Kooperation mit Baden-Württemberg. Die stellen irgendwas an ihrem System um und können deshalb aktuell keine Programmieraufträge des Landes annehmen.

Malkav

Zitat von: DasHabenWirSchonImmerSoGemacht in 27.08.2026 07:17Ich kann nur hoffen, dass das BVerfG hier dem Saarland die Grenze aufzeigt.

Da muss ich immer wieder an die BVerfG-Entscheidung aus 2020 denken:

Zitat von: BVerfG Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 60Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz ,,amtsangemessen" in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist.

Immer wenn ich denke, dass mein eigener Dienstherr mich zynisch als bloße Haushaltsbelastung behandelt, schau ich nach Saarbrücken und dann geht es schon wieder  ;)

Schneewitchen

Zitat von: andreasstudent in 01.09.2026 12:37Angeblich wird die "Nachzahlung" nicht im Dezember kommen können.
Das Saarland hat wohl i.S. Bezügeberechnung eine Kooperation mit Baden-Württemberg. Die stellen irgendwas an ihrem System um und können deshalb aktuell keine Programmieraufträge des Landes annehmen.

Wir haben jetzt mal gerade den 01.09.2026. Und bis zum Ende des Jahres können die jetzt  keine Programmieraufträge mehr umsetzen?

Da kann man ja nur hoffen, dass es in diesem Jahr in anderen Bereichen keine wirklich wichtigen Änderungsbedarfe mehr geben wird.
Deus hic finitur