Auswirkung neues Urteil des BVerfG auf die Besoldung in BW

Begonnen von LehrerBW, 15.01.2026 15:48

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Valenzia

Zitat von: SonicBoom in 18.08.2026 09:38Bin jetzt Musterkläger in BW für 2024/2025. ich arbeite mit meinem Anwalt daran, dass das Ding nach Karlsruhe geht. Zum Glück wurde mein Fall ausgewählt und ich kann für die Kollegen in BW vielleicht was voran treiben. Es wird wohl noch Jahre dauern aber ich bin gespannt auf die Zahlen des Gerichts.

Ich habe noch keine Ruhendstellung meiner Klage vom Gericht bekommen, obwohl das Land selbst auch um Ruhendstellung gebeten hat. Ich bin sehr gespannt, wir deine Klage weitergeht und freue mich über Neuigkeiten hier. Das es Jahre dauert ist mir klar, finde ich aber trotzdem ein Unding vor dem Hintergrund, daß wir eben nicht streiken dürfen.

Versuch

Zitat von: SonicBoom in 18.08.2026 09:38Bin jetzt Musterkläger in BW für 2024/2025. ich arbeite mit meinem Anwalt daran, dass das Ding nach Karlsruhe geht. Zum Glück wurde mein Fall ausgewählt und ich kann für die Kollegen in BW vielleicht was voran treiben. Es wird wohl noch Jahre dauern aber ich bin gespannt auf die Zahlen des Gerichts.

Das hört sich sehr gut an.

Wünsche dir viel Erfolg.

Geht es auch noch um das 4 Säulenmodel?
Und um Partnereinkommen ?
Welche Besoldungsgruppe bist du?

Thx

SonicBoom

Zitat von: Staatsdiener3000 in 18.08.2026 10:23Oh das ist super @SonicBoom !
Wäre top, wenn man von Dir hier was lesen kann wenn was passiert

Danke! Ich melde mich dann
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa/ Heule? -> Admin

SonicBoom

Zitat von: Valenzia in 18.08.2026 11:12Ich habe noch keine Ruhendstellung meiner Klage vom Gericht bekommen, obwohl das Land selbst auch um Ruhendstellung gebeten hat. Ich bin sehr gespannt, wir deine Klage weitergeht und freue mich über Neuigkeiten hier. Das es Jahre dauert ist mir klar, finde ich aber trotzdem ein Unding vor dem Hintergrund, daß wir eben nicht streiken dürfen.

Ich melde mich dann.

Hier schonmal die allgemeine Info:

https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen+und+Aktuelles/Klagen+auf+amtsangemessene+Besoldung+_BVAnp-AeG+2024_2025+und+BVAnp-AeG+2022_
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa/ Heule? -> Admin

BeamtenBund

@sonicboom

Mega!

Vielen Dank für deinen offenen Austausch mit uns und deine Infos!

Ich drücke die Daumen und wo ich kann gebe ich gerne Infos oder meine Meinung oder Ideen dazu!


SonicBoom

Zitat von: Versuch in 18.08.2026 15:16Das hört sich sehr gut an.

Wünsche dir viel Erfolg.

Geht es auch noch um das 4 Säulenmodel?
Und um Partnereinkommen ?
Welche Besoldungsgruppe bist du?

Thx

Da auch BVAnpÄG 2022 gleichzeitig auf der Agenda des  Gerichts steht, geht es höchstwahrscheinlich auch um das 4-Säulenmodell. Um das Partnereinkommen wird es auch gehen, da es mit dem BVanpÄG 2024/2025 eingeführt wurde. Meine Besoldungsgruppe gebe ich nicht bekannt. Die Gruppen um die es geht habe ich im link zum Verwaltungsgericht oben noch benannt.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025 / Law and Order/ Rechts/ Gegen Pisse vor der KiTa/ Heule? -> Admin

Ozymandias

Sind da auch zufällig ältere Jahre dabei? Manche haben z.B. seit 2015 Widerspruch eingelegt. So wie es aussieht sind die Klagen nur ab 2022, bzw. 2024?

Würde die Verfahrensdauer mal grob auf ca. 2-3 Jahre schätzen. MÄE und Co. sind schneller auszurechnen als die Grundsicherung nach dem alten System.
Verfassungsfragen dann noch mal 4-6 Jahre vor dem BVerfG.

SonicBoom

Zitat von: Ozymandias in 19.08.2026 06:58Sind da auch zufällig ältere Jahre dabei? Manche haben z.B. seit 2015 Widerspruch eingelegt. So wie es aussieht sind die Klagen nur ab 2022, bzw. 2024?

Würde die Verfahrensdauer mal grob auf ca. 2-3 Jahre schätzen. MÄE und Co. sind schneller auszurechnen als die Grundsicherung nach dem alten System.
Verfassungsfragen dann noch mal 4-6 Jahre vor dem BVerfG.

Da das Verwaltungsgericht explizit diese beiden Besoldungsgesetze (2022 und 2024/2025) aufruft, gehe ich davon aus, dass es sich auf die dadurch geregelten Jahre begrenzt. Ich selbst habe auch noch ältere WS, die jetzt nicht zur Entscheidung stehen oder herangezogen werden und auch nicht von mir forciert in die Klage getrieben wurden. Sie ruhen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass das ganze vor das BverfG läuft und es eventuell ebenso eine Erweiterung wie in Berlin vornimmt. Aber ich spekuliere hier. Sitzfleisch ist gefragt.
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Versuch

Zitat von: SonicBoom in 19.08.2026 08:12Da das Verwaltungsgericht explizit diese beiden Besoldungsgesetze (2022 und 2024/2025) aufruft, gehe ich davon aus, dass es sich auf die dadurch geregelten Jahre begrenzt. Ich selbst habe auch noch ältere WS, die jetzt nicht zur Entscheidung stehen oder herangezogen werden und auch nicht von mir forciert in die Klage getrieben wurden. Sie ruhen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass das ganze vor das BverfG läuft und es eventuell ebenso eine Erweiterung wie in Berlin vornimmt. Aber ich spekuliere hier. Sitzfleisch ist gefragt.

Danke für deine Infos.

Was wirklich nervt, ist die Zeit, die das ganze benötigt und das Geld (Inflation), das man deswegen verliert.


AltStrG


Libor

Zitat von: AltStrG in 22.08.2026 04:55Das ist ganz einfach gültige Rechtslage, daran ist nichts neu, beachte 261 ZPO

Inwiefern soll eine Vorschrift des Zivilprozessordnung die Obliegenheit zur Geltendmachung einer Unteralimentierung regeln?

Und wo in § 261 ZPO soll das drin stehen, was das BVerwG in seinem Beschluss ausführt?

AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 20:48Inwiefern soll eine Vorschrift des Zivilprozessordnung die Obliegenheit zur Geltendmachung einer Unteralimentierung regeln?

Und wo in § 261 ZPO soll das drin stehen, was das BVerwG in seinem Beschluss ausführt?

Genau dort, in seinem Urteil. Stichwort Rechtshängigkeit.

Libor

Zitat von: AltStrG in Gestern um 22:57Genau dort, in seinem Urteil. Stichwort Rechtshängigkeit.

Da steht auch das Wort "Rechtshängigkeit". Wie auch in § 261 ZPO, ja. Aber mehr auch nicht. Ich sehe in dem Beschluss keine Stelle, an der sich das BVerwG auf eine Regelung des Zivilprozesses bezieht. Warum solltes es das auch tun? Das sind komplett unterschiedliche Rechtsgebiete.

Und zum Inhalt. § 261 ZPO lautet:

Zitat(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Was soll man daraus konkret für die Frage des Rügeerfordernisses  hinsichtlich der Unteralimentierung herleiten?