Frage zu mehrtägigen Dienstreisen und deren Pflicht

Begonnen von Boba, 11.08.2026 18:43

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2strong


Verbeamteter

Zitat von: 2strong in 19.08.2026 00:49@ Zwillingsopa
Ohne den Threat hier kapern zu wollen: Wenn eine Behörde mehrere "Dienstsitze" hat, ist die Reise von Dienstsitz 1 zu Dienszsitz 2 zur Erledigung eines Dienstheschäftes keine Dienstreise?! 🤨

Doch, natürlich sind das Dienstreisen
iSd BRKG. Wie man es TGV-rechtlich bewertet, ist davon zu ,,trennen".

Eher erschreckend, dass jmd, der darauf hinweist 99 Jahre ,,zeichnungsberechtigter" SB gewesen zu sein, solche Verwirrung stiftet.

Verbeamteter

Zitat von: GeBeamter in 11.08.2026 19:16Gleichstellungsbeauftragte ist ja schon genannt worden.

Zweite Möglichkeit wäre Zentralabteilung. Nachfrage dort, ob der Dienstposten und seine DP-Beschreibung die Bereitschaft zu Dienstreisen umfasst. Des Weiteren kann man dort auch fragen, ob der DH einem eine 24/7 Kinderbetreuung vermitteln kann, bezahlen muss er sie ohnehin gemäß  § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG. Zu der Vermittlung wird er nicht in der Lage sein, du wirst auch keine so intensive Betreuung finden. Damit dürfte der DH keine Dienstreise mehr durchsetzen können, weil er jede Beschwerde vor dem VG verlieren würde.
Zitat von: GeBeamter in 11.08.2026 19:16Gleichstellungsbeauftragte ist ja schon genannt worden.

Zweite Möglichkeit wäre Zentralabteilung. Nachfrage dort, ob der Dienstposten und seine DP-Beschreibung die Bereitschaft zu Dienstreisen umfasst. Des Weiteren kann man dort auch fragen, ob der DH einem eine 24/7 Kinderbetreuung vermitteln kann, bezahlen muss er sie ohnehin gemäß  § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG. Zu der Vermittlung wird er nicht in der Lage sein, du wirst auch keine so intensive Betreuung finden. Damit dürfte der DH keine Dienstreise mehr durchsetzen können, weil er jede Beschwerde vor dem VG verlieren würde.


Der Anspruch des 10 II BGleiG ist eine Ermessensvorschrift.
Gibt es VV, Gerichtsentscheidungen oä, aus denen hervorgeht, dass ein Anspruch darauf besteht?
Oder wie kommst Du zu der Einschätzung, der DH ,,müsse" das übernehmen und jedes VG Verfahren verlieren?

Ich lasse mich gerne überzeugen, aber allein der Hinweis darauf, die Betreuung sei notwendig, dürfte dafür nicht reichen, denn das ist ja schon die Voraussetzung dafür, dass überhaupt erstattet werden ,,kann".

Und kurz zur Diskussion über die Rechtsnatur der Maßnahme: das ist natürlich keine Abordnung, da kein Wwechsel der Dienststelle iSd 27 stattfindet.