[RP] Besoldungsrunde 2025-2028 Rheinland-Pfalz

Begonnen von Admin, 14.02.2026 20:32

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Fristwahrend

Die Nachzahlung ist planmäßig erfolgt. Am besten mal mit dem konkreten Fall an das LfF wenden.

Pepsicola

Kommt eigentlich noch etwas aus dem Ministerium zur amtsangemessenen Alimentation oder ist das mit der Übertragung der Tarifergebnisse offiziell erledigt? Zu meinem Widerspruch für das Jahr 2025 habe ich noch nichts bekommen.

Generell ist das ein Unding, dass man im mittleren Dienst im Rheinland-Pfalz im Einstiegsamt A6 weniger Verdient als in anderen Bundesländern in A6, in denen A6 das Einstiegsamt für den einfachen Dienst ist und A7 das Einstiegsamt für den mittleren Dienst ist. Naja als Ausgleich dafür bekommen hier ja die Quereinsteiger als Beschäftigte ohne die Laufbahnprüfung ja gleich E9a und damit nach Abzug der PKV mehr Netto als die Beamten. Aber die Beamten dürfen dann den Beschäftigten die Arbeit hinterher arbeiten, da diese teilweise (natürlich nicht alle) absolut keine Ahnung von ihrem Job haben. Und dann wird sich gewundert warum bei der Justiz nichts mehr funktioniert.


Pfaelzer

#92
Da der Entwurf des Landesbesoldungsgesetzes rückwirkend bis 2012 ein vergleichsweise hohes fiktives Partnereinkommen von 20450 Euro (2012-2025) bzw. 22000 Euro (ab 2026) vorsieht, ist die Besoldung aus Sicht der Landesregierung in all diesen Jahren verfassungsgemäß. Es sind somit weder Nachzahlungen noch zusätzliche Anpassungen vorgesehen.
Besonders drastisch stellt sich derzeit ein Vergleich der Besoldung mit dem Land Brandenburg dar. Es kommt hier zu einer völligen Verschiebung der Statusämter.
Beispiel:
A14 Endstufe Brandenburg:
8117,65 Euro
A15 Endstufe Brandenburg:
9169,08 Euro
A15 Endstufe Rheinland-Pfalz:
8013,93 Euro, also über 1150 Euro weniger als A15 in Brandenburg und sogar weniger als A14 in Brandenburg

LehrerinRLP

Wen wunderts. RLP ist seit Jahren hinten beim Besoldungsvergleich. Alle wissen das. Nur der jeweiligen Landesregierung ist dieser Fakt fremd.

ExponentialFud

A15 Endstufe Niedersachsen 7857. Also seid's glücklich.

WikingerBrot

Zitat von: Pfaelzer in 03.09.2026 16:23Da der Entwurf des Landesbesoldungsgesetzes rückwirkend bis 2012 ein vergleichsweise hohes fiktives Partnereinkommen von 20450 Euro (2012-2025) bzw. 22000 Euro (ab 2026) vorsieht, ist die Besoldung aus Sicht der Landesregierung in all diesen Jahren verfassungsgemäß. Es sind somit weder Nachzahlungen noch zusätzliche Anpassungen vorgesehen.
Besonders drastisch stellt sich derzeit ein Vergleich der Besoldung mit dem Land Brandenburg dar. Es kommt hier zu einer völligen Verschiebung der Statusämter.
Beispiel:
A14 Endstufe Brandenburg:
8117,65 Euro
A15 Endstufe Brandenburg:
9169,08 Euro
A15 Endstufe Rheinland-Pfalz:
8013,93 Euro, also über 1150 Euro weniger als A15 in Brandenburg und sogar weniger als A14 in Brandenburg

22.000 als fiktives Partnereinkommen? WTF????

Was ist wenn mein Partner nur 10.000€ im Jahr hat, kriege ich die 12.000 Differenz ausgezahlt?

Pfaelzer

Zitat von: WikingerBrot in 04.09.2026 20:1422.000 als fiktives Partnereinkommen? WTF????

Was ist wenn mein Partner nur 10.000€ im Jahr hat, kriege ich die 12.000 Differenz ausgezahlt?

Nein. Im Gesetzentwurf steht:
Einer entsprechenden Auffangregelung in § 41 a LBesG bedarf es hingegen nicht mehr, da im Sinne der Generalisierung und Typisierung der Besoldungs-gesetzgeber von einem besoldungsrechtlichen Grundmodell des Doppelverdienstes ausgeht, an dem sich die Beamtenfamilien ausrichten. Atypische Ausnahmefälle oder bewusst gewählte abweichende Lebensmodelle sind nicht geeignet, dieses Grundmodell in Frage zu stellen, ebenso wenig finanzielle Ausgleichsregelungen zu rechtfertigen.

InternetistNeuland

Zitat von: Pfaelzer in 03.09.2026 16:23Da der Entwurf des Landesbesoldungsgesetzes rückwirkend bis 2012 ein vergleichsweise hohes fiktives Partnereinkommen von 20450 Euro (2012-2025) bzw. 22000 Euro (ab 2026) vorsieht, ist die Besoldung aus Sicht der Landesregierung in all diesen Jahren verfassungsgemäß. Es sind somit weder Nachzahlungen noch zusätzliche Anpassungen vorgesehen.
Besonders drastisch stellt sich derzeit ein Vergleich der Besoldung mit dem Land Brandenburg dar. Es kommt hier zu einer völligen Verschiebung der Statusämter.
Beispiel:
A14 Endstufe Brandenburg:
8117,65 Euro
A15 Endstufe Brandenburg:
9169,08 Euro
A15 Endstufe Rheinland-Pfalz:
8013,93 Euro, also über 1150 Euro weniger als A15 in Brandenburg und sogar weniger als A14 in Brandenburg


Seit der Besoldungsreform darf jedes Bundesland seine Besoldungsgruppen selbst definieren. Ein Vergleich zwischen Besoldungsgruppen unterschiedlicher Bundesländer wird dadurch erschwert. Daher kommt es nicht selten vor dass bei Bundesländer übergreifenden Aktionen Beamte unterschiedlichster Besoldungsgruppen die selbe Tätigkeit ausüben.

Pfaelzer

Zitat von: InternetistNeuland in 05.09.2026 11:44Seit der Besoldungsreform darf jedes Bundesland seine Besoldungsgruppen selbst definieren. Ein Vergleich zwischen Besoldungsgruppen unterschiedlicher Bundesländer wird dadurch erschwert. Daher kommt es nicht selten vor dass bei Bundesländer übergreifenden Aktionen Beamte unterschiedlichster Besoldungsgruppen die selbe Tätigkeit ausüben.

Im schulischen Bereich ist dies lediglich noch an Grundschulen so, dass einige wenige Bundesländer nach A12 besolden, die meisten aber mittlerweile nach A13. Wobei Rheinland-Pfalz auch hier den Kürzeren zieht. An weiterführenden Schulen sind die Besoldungsgruppen hingegen in allen Bundesländern einheitlich: zum Beispiel Studienrat A13, Oberstudienrat A14.

Pfälzer Bub

Kann mir jemand erklären, warum z.B. Bund und Hamburg für alle Besoldungsstufen die gleichen Erfahrungsstufen haben und in RLP als Beispiel die A5 von Stufe 2 bis 10 geht, während A15 von 6 bis 12 geht?

ExponentialFud

Zitat von: Pfälzer Bub in 07.09.2026 16:26Kann mir jemand erklären, warum z.B. Bund und Hamburg für alle Besoldungsstufen die gleichen Erfahrungsstufen haben und in RLP als Beispiel die A5 von Stufe 2 bis 10 geht, während A15 von 6 bis 12 geht?

Wenn man unten Stufen streicht und hochbefördert, spart man sich ein Anheben der ganzen Tabelle.
Wenn man oben Stufen streicht, spart man sich alte teure Säcke.
Wenn man oben Stufen dazu erfindet, kann man die Besoldungsdifferenz auf mehr Jahre strecken und man spart überall außer bei den alten teuren Säcken und man wird nicht so schnell ein teurer Sack, altert aber genauso schnell.

clarion

Gibt es auch alten Säckinnen? Oder schlägt der Gender Pay derartig hart zu?

DeltaR95

Zitat von: Pfaelzer in 05.09.2026 00:07Nein. Im Gesetzentwurf steht:
Einer entsprechenden Auffangregelung in § 41 a LBesG bedarf es hingegen nicht mehr, da im Sinne der Generalisierung und Typisierung der Besoldungs-gesetzgeber von einem besoldungsrechtlichen Grundmodell des Doppelverdienstes ausgeht, an dem sich die Beamtenfamilien ausrichten. Atypische Ausnahmefälle oder bewusst gewählte abweichende Lebensmodelle sind nicht geeignet, dieses Grundmodell in Frage zu stellen, ebenso wenig finanzielle Ausgleichsregelungen zu rechtfertigen.

Das heißt also, wenn die zwei Einkommen in Zukunft nicht mehr ausreichen, müssen die Kinder halt neben der Schule "arbeiten gehen" und da dies dann ja der neue "Regelzustand" ist, kann man die Besoldung noch weiter absenken?

Wer schreibt so einen Blödsinn in ein Gesetz? Wo steht bitte festgeschrieben, dass in Deutschland beide Eltern arbeiten gehen müssen? Oder ist mir da eine Gesetzesänderung des BGB unterschnitten?

Pfaelzer

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:13Das heißt also, wenn die zwei Einkommen in Zukunft nicht mehr ausreichen, müssen die Kinder halt neben der Schule "arbeiten gehen" und da dies dann ja der neue "Regelzustand" ist, kann man die Besoldung noch weiter absenken?

Wer schreibt so einen Blödsinn in ein Gesetz? Wo steht bitte festgeschrieben, dass in Deutschland beide Eltern arbeiten gehen müssen? Oder ist mir da eine Gesetzesänderung des BGB unterschnitten?

Zu den Einwänden der Verbände schreibt die Landesregierung:
Infolgedessen gehe es vorliegend auch nicht um die Berücksichtigung eines fiktiven Zusatzeinkommens im eigentlichen Sinne, sondern letztlich um ein normatives, typisierendes Leitbild und damit auch um eine Form der Erwartungshaltung des Dienstherrn an seine Beamtinnen und Beamten entsprechend der Erwartungshaltung der Gesamtgesellschaft an ihre Mitglieder. Es sei mithin auch kein Grund ersichtlich, für die Beamten- und Richterschaft ein anderes Leitbild heranzuziehen, als es für alle anderen Teile der Bevölkerung gelte.