Der Preis des Amtes – Wenn die Reparatur das System veraendert

Begonnen von Durgi, 14.09.2026 17:33

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Rheini

Ich denke in der Theorie @SwenTanortsch könnte man so zu einer neuen Besoldungsstruktur kommen.

Allerdings kommt dann ja auch die Umsetzung hinzu. Und hier sehe ich schwarz. Selbst das Reförmchen "Agenda 2010" ist nur gelungen weil Deutschland nahezu pleite war und Schröder (oh man es ist schon soweit gekommen das ich ihn nun loben muss) er das ungeachtet seiner Person und seiner Partei (die SPD leidet immer noch unter diesem Trauma und die anderen Parteien haben keine Lust ähnliches zu erleben), diese durchgezogen hat.

Derzeit sehe ich weder die Person, noch eine Parteienlandschaft die die notwendigen Mehrheiten dafür bieten kann. man muss ja fast das gesamte Spektrum von CDU bis Linke unter einen Hut bringen.

Deswegen wird fleißig weiter repariert.

Echte Reformen im Besoldungsrecht und auch darüber hinaus, passieren (leider) nur nach einem äußeren Impuls.

Ob das jetzt ein Krieg, Schuldenkrise, Massenarbeitslosigkeit oder sonst was ist, kann sich jeder selbst aussuchen. Ich wünsche mir das nicht, ich bedauere das zutiefst und ich glaube jetzt auch nicht das es in den nächsten 1-2 Jahrzehnten passiert, weil natürlich auch viele Leute Interesse daran haben, dass es so weiter geht, wie es gerade weiter geht.

Aber jeder gute Plan ist leider zum Scheitern verurteilt, weil es an der Umsetzung hapert.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:59Ich denke, hier bist Du bereits viel zu konkret, entsprechend halte ich Deinen Beitrag 17 von heute morgen 11:05 h für tragfähiger und würde da noch weit weniger konkret werden, denn der Zweck bleibt ja ausnahmslos das Amt im statutsrechtlichen Sinne, wobei nun m.E. eine Typisierung zu erfolgen habe, die notwendigerweise ob der Komplexität der heute gegebenen Ämter nur verhältnismäßig allgemein erfolgen könnte, um insbesondere vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben zu können. Ergo kann es m.E. insgesamt zunächst einmal nur darum gehen, Art. 33 Abs. 2 GG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen oder zu behalten. Nicht umsonst klärt Art. 33 Abs. 2 GG die Zugangsberechtigung zum öffentlichen Amt unter den maßgeblichen Gleichheitsgesichtspunkten:


"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."


Entsprechend muss sich m.E. der Gesetzgeber, der eine grundlegende Ämterneubewertung vornehmen wollte, daran orientieren, welche Anforderungen jeweils an

- Eignung
- Befähigung und
- fachlicher Leistung

typisierend zu stellen wären, um die Ämter, die der Gesetzgeber gleichgeordnet betrachten möchte, gleichgeordnet im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu regeln. Dabei kann er dann zugleich zwangsläufig nicht vom Laufbahnprinzip als hier zwangsläufig heranzuziehenden hergebrachten Grundsatz absehen. Zugleich wird - sobald die Kriterien für die jeweilige Eignung für das jeweilige Amt geklärt sein werden - das besondere Augenmerk (wie auch heute schon)

auf die Befähigung, die zwangsläufig eng mit dem Laufbahnprinzip verbunden ist, zu legen sein (also insbesondere wie auch schon heute das jeweilige Qualifikationsniveau maßgeblich sein); hier haben sich seit je vier Laufbahngruppen bewährt (was nicht zwangsläufig der Fall so sein müsste oder heute noch wäre; zugleich dürfte m.E. das heute de facto regelmäßig völlig ausgeleierte Laufbahnprinzip grundlegend gestärkt werden müssen, will man den öffentlichen Dienst leistungsfähiger machen - vgl. aktuell nur den sehr lesenswerten Beitrag von Bochmann, ZBR 2026, S. 181, der ein weiteres Mal die große Vorbildhaftigkeit des Landes Berlin für das deutsche Berufsbeamtentum herausstellt...).


In einem weiteren Schritt müsste für jedes Amt im Rahmen der jeweiligen Laufbahngruppe und nicht minder in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG

die fachliche Leistung als ein strukturbildendes Kernprinzip in den Blick genommen werden und also in die typisierte Systematik aus Eignung und Befähigung eingefügt werden, es wäre also der Zweck zu klären, der mit welcher Leistung im oder vom jeweiligen Amt zu gewährleisten wäre.


Auf dieser Basis hätte man nun eine dem Leistungsprinzip eigene Ämterstruktur entwickelt, die also abgestuft wäre, sodass man sich nun dem Zusammenhang von Art. 33 Abs. 2 GG mit Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin in ihren Zusammenhängen mit Art. 3 Abs. 1 GG zuwenden sollte, denke ich:

"Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Fortentwickeln müsste bedeuten, dass anhand der typisierten Systematik nun der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Regelungsauftrag zu konkretisieren wäre, was also bedeuten müsste, dass nun die typisierte Systematik mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen sei, wobei hier offensichtlich zuvörderst der Grundgehaltssatz als zentraler Gehaltsbestandteil, in dem sich mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht, in den Blick zu nehmen wäre.


Auf der systematisierten und typisierten Grundlage sollten nun also - prozentuale - Besoldungsabstände geregelt werden können, die mittels Zulagen durchaus differenziert werden könnten, wenn man bereits zu diesem Zeitpunkt in dieser weitere Konkretisierung eintreten wollte. So verstanden wäre m.E. eine sachgerechte, aber noch nicht hinreichend konkretisierte Verbindung aus den Forderungen von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG vollzogen, sodass

nun noch die Verpflichtung des Dienstherrn, Beamten und Richtern sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren, ebenfalls zu konkretisieren wäre, wobei ich hier weiterhin den Blick ausschließlich auf den aktiven Beamten richte, es wäre also sachgerecht zu klären,

welche familienbezogenen Zuschläge notwendig und hinreichend wären, um jenen amtsangemessenen Unterhalt zu gewährleisten - das wäre also (anders als heute, wo wir de facto hier wiederkehrend das Hauptaugenmerk der Gesetzgeber vorfinden, also sich die primär fiskalischen Erwägungen brechen) der Schlussakkord der Neuregelung.


Entsprechend ließe sich schließen, dass amtsangemessen der Unterhalt nur ist, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Mit dem Partizipialsatz wären wir dann allerdings schon eher bei Fortschreibung - ohne ihn sollte sich auf der skizzierten Basis m.E. eine grundlegend neue und sachlich begründbare Besoldungssystematik und Besoldungsstaffelung gestalten lassen, denke ich:

Amtsangemessen ist der Unterhalt, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit bemessen ist. Der allgemeine Lebensstandard - Vergleichsbetrachtungen nicht zuletzt hinsichtlich der Leistungsgruppen, die wiederum im Laufbahnprinzip münden - wäre also am Ende ein m.E. mit kalibrierender Maßstab, der aber eher nachrangig zur Prüfung herangezogen werden sollte. Vorrangig bliebe im Blick zu behalten, dass durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden soll, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

Ergo: Ich denke, mit einem solchen Vorgehen ließe sich eine neue Besoldungsstruktur und Besoldungsstaffelung hinreichend sachlich entwerfen - die zugleich das von Durgi berechtigt in den Mittelpunkt gestellte Amt im statutsrechtlichen Sinne zum geforderten Maßstab der Besoldungsbemessung machte.

Aus den Ausführungen wird, finde ich, deutlich, dass man als Ausgangspunkt einer Besoldungsordnung nicht drumherumkommt, dass gleiche Eingangsqualifikation dem gleichen Eingangsamt entsprechen muss. Es muss also einen Punkt geben, wo die Gruppen jeweils gleich zu betrachten sind. Damit wären wir wieder bei ,,ohne Abschluss", ,,mit abgeschlossener Ausbildung", Bachelor und Master. Darüber könnte eventuell noch die Promotion und Habilitation stehen. An diesen Punkten, denke ich, kann jeweils jede Gruppe gleichheitsgerecht betrachtet werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

AltStrG

Zitat von: Rheini in Heute um 13:13@AltStrG

Natürlich ist das eigene Leben unbezahlbar. Mit dieser Begründung bekomen diese Personengruppen weit mehr Geld, als ein Verfassungsrichter.

In der Realität ja eben nicht. Und wie gesagt: Polizeibeamte nehmen eine absolute Sonderrolle im Beamtensystem  ein, so wie keine andere "Berufsgruppe" in der Beamten-Systematik.

AltStrG

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:34Aus den Ausführungen wird, finde ich, deutlich, dass man als Ausgangspunkt einer Besoldungsordnung nicht drumherumkommt, dass gleiche Eingangsqualifikation dem gleichen Eingangsamt entsprechen muss. Es muss also einen Punkt geben, wo die Gruppen jeweils gleich zu betrachten sind. Damit wären wir wieder bei ,,ohne Abschluss", ,,mit abgeschlossener Ausbildung", Bachelor und Master. Darüber könnte eventuell noch die Promotion und Habilitation stehen. An diesen Punkten, denke ich, kann jeweils jede Gruppe gleichheitsgerecht betrachtet werden.

Nein. Es geht (auch) und m.M.n. um die Aufgabe/Dienstverrichtung. Der A9/A11 Polizeivollzugsbeamte mit Studium wird gegenüber dem A9/A11 Bibliothekar* mit Studium ein Ungerechtigkeitsgefühl entwickeln. Oder er bekommt eine 1000 Euro Polizeizulage :)

(Nichts gegen Bibliothekare, nur zu Vergleichszwecken herangezogen)

Rheini

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:28Nein. Es geht (auch) und m.M.n. um die Aufgabe/Dienstverrichtung. Der A9/A11 Polizeivollzugsbeamte mit Studium wird gegenüber dem A9/A11 Bibliothekar* mit Studium ein Ungerechtigkeitsgefühl entwickeln. Oder er bekommt eine 1000 Euro Polizeizulage :)

(Nichts gegen Bibliothekare, nur zu Vergleichszwecken herangezogen)

Und der Soldat der im Ernstfall ein höheres Risiko als ein Polizeibeamter hat?

Aber titt der Ernstfall ein?

PolareuD

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:28Nein. Es geht (auch) und m.M.n. um die Aufgabe/Dienstverrichtung. Der A9/A11 Polizeivollzugsbeamte mit Studium wird gegenüber dem A9/A11 Bibliothekar* mit Studium ein Ungerechtigkeitsgefühl entwickeln. Oder er bekommt eine 1000 Euro Polizeizulage :)

(Nichts gegen Bibliothekare, nur zu Vergleichszwecken herangezogen)

Es ging mir erstmal nur um eine Ausgangsbasis. Um die Verantwortung, die dem jeweiligen Amt zugeordnet ist, ging es mir noch gar nicht, z.B. Verwaltungsjurist A13 und Richter R1.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

AltStrG

Zitat von: Rheini in Heute um 17:59Und der Soldat der im Ernstfall ein höheres Risiko als ein Polizeibeamter hat?

Der Polizeibeamte hat ständig Ernstfall. Siehe Berichte aus NRW, Berlin, Hamburg.

Rheini

Zitat von: AltStrG in Heute um 18:35Der Polizeibeamte hat ständig Ernstfall. Siehe Berichte aus NRW, Berlin, Hamburg.

Kann deine Meinung nicht teilen, ist mir zu einseitig.

Aber jeder darf es ja anders sehen.

MaxBy

Zitat von: Rheini in Heute um 17:59Und der Soldat der im Ernstfall ein höheres Risiko als ein Polizeibeamter hat?

Aber titt der Ernstfall ein?
Echt?
Warum haben Soldaten im Ernstfall ein höheres Risiko als Polizisten im Ernstfall haben?
Beide können erschossen werden.

Der Soldat ist eh schon bevorzugt, indem er zig Jahre früher in Pension geht, das aber nur nebenbei erwähnt.

phil0611

Zitat von: DrStrange in Heute um 16:21Was soll mit Soldaten sein? Wen sperren die ein? Sind die die ersten bei nem Amoklauf in der Schule? Müssen die jeden Sachverhalt rechtssicher abarbeiten und dann gerichtsfest niederschreiben?

Soldaten und Polizeiberuf kann man mMn nicht vergleichen. Jeder macht seinen Job. Beide wichtig!

Ich verstehe dich, DrStrange. Aber mir geht es gar nicht darum, Soldaten und Polizisten zu vergleichen oder zu sagen, dass sie gleich sein sollten. Mir geht es um die Logik.

AltStrG hat argumentiert, dass Polizisten wegen Eingriffstiefe, körperlichen Anforderungen, Verantwortung und Belastung deutlich besser besoldet werden sollten. Das ist nachvollziehbar. Aber dann stellt sich die Frage: Nach welchen Kriterien bewerten wir Ämter denn eigentlich? Denn Soldaten haben teilweise ähnliche Anforderungen – Spezialisierung, hohe Anforderungen, in manchen Rollen echte Belastung und Risiko. Sie fangen aber bei A3 an, während die Polizei höher angesetzt wird.

Das ist weniger ein Vergleich zwischen den Berufen als vielmehr die Frage: Wenn wir sagen, dass bestimmte Kriterien zur Höherbewertung führen sollten, gelten diese Kriterien dann überall – oder nur da, wo es gerade passt? Und wenn nicht überall, wie bewerten wir dann überhaupt konsistent?

Das war, glaube ich, auch Durgis eigentlicher Punkt.

phil0611

Zitat von: Rheini in Heute um 17:59Und der Soldat der im Ernstfall ein höheres Risiko als ein Polizeibeamter hat?

Aber titt der Ernstfall ein?
Zitat von: MaxBy in Heute um 19:09Echt?
Warum haben Soldaten im Ernstfall ein höheres Risiko als Polizisten im Ernstfall haben?
Beide können erschossen werden.

Der Soldat ist eh schon bevorzugt, indem er zig Jahre früher in Pension geht, das aber nur nebenbei erwähnt.

Also das musst du mir mal zeigen, müssen beide 40 Jahre dabei sein um die volle Pension zu bekommen, lediglich die Altersgrenze im höheren Dienst ist 62 und 63.


Rheini

Zitat von: MaxBy in Heute um 19:09Echt?
Warum haben Soldaten im Ernstfall ein höheres Risiko als Polizisten im Ernstfall haben?
Beide können erschossen werden.

Der Soldat ist eh schon bevorzugt, indem er zig Jahre früher in Pension geht, das aber nur nebenbei erwähnt.

Puhhh, also wenn man Dir das noch erklären muss ......