Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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Marco Lorenz

Ich habe mir die Unterlagen jetzt einmal durchgeschaut.

Also, der Anteil von 0,8 x 0,5 des Medianäquivalenzeinkommens für den Ehepartner ist mit der Begründung der Mehrverdienerfamilie als gesellschaftliche Realität herausgerechnt worden (fiktives Partnreinkommen). Das entspricht für Niedersachsen einem Betrag i.H.v. 951,24 € netto. Und es gibt keinen Ausgleich, falls der Partner das Einkommen nicht erzielen sollte.

Gleichzeit wird auch der Familienergänzungszuschlag durch das fiktive Partnereinkommen ausgehebelt. Hier gibt es allerdings die Ausnahme, dass der Zuschlag doch gewährt wird, wenn der Ehepartner ein Kind mit mindestens einen Pflegegrad von Stufe II betreut / pflegt, da ihm dann die Erzielung dieses Einkommens nicht möglich ist.

Müsste das in diesem Fällen dann nicht auch konsequenterweise bedeuten, dass auch der herausgerechnete Partneranteil durch den Dienstherren im Rahmen der Alimentationspflicht gezahlt wird?

ExponentialFud

Es ist völlig müsig, solche Fragen zu diskutieren. Es gibt zweifelsohne zahlreiche weitere Konstellationen, in denen ein Partnereinkommen nicht erzielbar ist. Krankheit, Behinderung, keine Ehe/Lebensgemeinschaft, keine kostenlose Betreuung etc. etc. Das alles wird rechtlich nicht haltbar sein, und Detailfragen als Konsequenz einer rechtlich unhaltbaren Regelung zu diskutieren heißt nur, diese hinnehmen zu wollen.