Jahressonderzahlung Anrechnung auf Elterngeld

Begonnen von Labrador, 01.10.2026 10:12

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Labrador

Hallo zusammen,

und zwar ist die Situation wie folgt:

Ich bin momentan im 4. Monat schwanger und werde ab Mitte Februar in Mutterschutz gehen.
Danach schließt sich meine Elternzeit an mit Bezug von Elterngeld.
Die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung der Elterngeldhöhe ja nicht berücksichtigt, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handelt.

Anders wäre es, wenn die Zahlung sich auf mehrere Monate erstreckt, also ausnahmsweise als laufender Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Hat jemand sowas schon mal mit seinem Arbeitgeber aushandeln können oder wie stehen da, eurer Meinung nach, die Chancen?
Danke!

Organisator

#1
Ich würde zunächst im Tarifvertrag mal schauen, ob und wie die Zahlung der Jahressonderzahlung geregelt ist. Wenn diese tarifvertraglich z.B. mit den Novemberbezügen ausgezahlt wird, dürfte der AG kaum Spielraum haben, davon abzuweichen.

Labrador

Laut § 20 (VKA) Abs. 5 TVöD:
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Nach Satz 2 wäre ja eine frühere Auszahlung möglich, zumindest für einen Teilbetrag. Jedoch vermutlich weiterhin als Sonderzahlung und nicht als laufende Gehaltszahlung.
Daran wird es wohl scheitern.

Petar T.

Zuerst könnte man sich fragen, ob ein solches Vorgehen, rein auf das Bauchgefühl bezogen, gerecht wäre.
Darum geht es hier aber nicht.

Tariflich ist es so, wie bereits geschildert. Eine Aufteilung der Jahressonderzahlung auf mehr als zwei Zahlungen ist durch den Wortlaut der Regelung nicht gedeckt. Es würde darüber hinaus wohl auch nicht dem Willen der Tarifparteien entsprechen.

Maßgeblich für das Elterngeld ist die lohnsteuerliche Behandlung der Zahlung. Berücksichtigt werden Beträge, die vom Arbeitgeber als laufender Arbeitslohn ausgewiesen werden. Sonstige Bezüge bleiben unberücksichtigt.

Es würde demnach nicht ausreichen, die Jahressonderzahlung auf mehrere Beträge aufzuteilen, was, wie dargelegt, schon unzulässig ist. Drüber hinaus müssten die Beträge als laufender Arbeitslohn ausgewiesen werden. Ob das bei einer Jahressonderzahlung zulässig wäre, kann sich jeder selbst beantworten.

Insofern müsste sich dein Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht über bestehende Regelungen hinwegsetzen.