amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Rheini

Zitat von: NeuerNutzer23 in Heute um 09:48@Rheini
Wie ich oben schrieb: Ein Wegfallen des fPE wird sich nur in der untersten Besoldungsgruppe voll auswirken müssen (da dadurch eine neue Schwelle für die Mindestbesoldung entsteht). In die höheren Besoldungsgruppen bis in den hD wird sich das nicht voll durchziehen, weil der FM hier sicher alle Spielräume nutzen wird, die ihm das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Abstandsgebot gegeben hat. D.h., selbst wenn das fPE komplett(!) wegfällt (und das ist nicht sehr wahrscheinlich), werden hier nicht die 6000-7000 Euro für den hD, die DJ79 angeführt hat, rausspringen.

Kannst Du deine Meinung belegen oder ist das ein Gefühl von Dir?

NeuerNutzer23

Bei der "amtsangemessenen Besoldung" geht es zunächst immer nur um die unterste Besoldungsgruppe, nämlich vereinfacht gesagt darum, dass jeder Beamte genug verdienen muss, um unabhängig "von existentiellen finaziellen Nöten" zu sein. Dies wird z.B. aus den Leitsätzen zum Berliner Urteil deutlich, vor allem aus den Sätzen 2 und 7 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Die Besoldung der höheren Besoldungsgruppen ergibt sich dann "nur" noch durch das Abstandsgebot, das im Urteil genauer definiert wird (z.B. unter Punkt 89 in den Gründen).

Mit welcher Strategie der FM diese Regelungen des Abstandsgebots auslegen wird, kann ich natürlich nicht belegen, aber ich denke, ich bin mit meinem Gefühl, dass er versuchen wird, alle Spielräume auszunutzen, hier nicht alleine...

Rheini

Zitat von: NeuerNutzer23 in Heute um 10:39Bei der "amtsangemessenen Besoldung" geht es zunächst immer nur um die unterste Besoldungsgruppe, nämlich vereinfacht gesagt darum, dass jeder Beamte genug verdienen muss, um unabhängig "von existentiellen finaziellen Nöten" zu sein. Dies wird z.B. aus den Leitsätzen zum Berliner Urteil deutlich, vor allem aus den Sätzen 2 und 7 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Die Besoldung der höheren Besoldungsgruppen ergibt sich dann "nur" noch durch das Abstandsgebot, das im Urteil genauer definiert wird (z.B. unter Punkt 89 in den Gründen).

Mit welcher Strategie der FM diese Regelungen des Abstandsgebots auslegen wird, kann ich natürlich nicht belegen, aber ich denke, ich bin mit meinem Gefühl, dass er versuchen wird, alle Spielräume auszunutzen, hier nicht alleine...

Meine Frage ging nicht in die Richtung was ich befürchte das der DH machen könnte, sondern wie deine rechtliche Einschätzung ist ob es verfassungsgemäß wäre wenn er das tut, was Du befürchtest.


Henri74

Nein.

Die Betrachtung der untersten Stufe nutzt das Bundesverfassungsgericht, um die Mindestbesoldung zu prüfen. Also die absolute Untergrenze festzulegen, die auf keinen Fall unterschritten werden darf. Lies dir mal die aktuelle Stellungnahme vom Richterbund zum Gesetzesentwurf von NRW durch. Sie erläutern darin, warum die Begriffe ,,Mindestbesoldung" und ,,amtsangemesse Besoldung" eben gerade im rechtlichen Sinne keine Synonyme sind, sondern unterschiedliches Beschreiben.

Zitat von: NeuerNutzer23 in Heute um 10:39Bei der "amtsangemessenen Besoldung" geht es zunächst immer nur um die unterste Besoldungsgruppe, nämlich vereinfacht gesagt darum, dass jeder Beamte genug verdienen muss, um unabhängig "von existentiellen finaziellen Nöten" zu sein. Dies wird z.B. aus den Leitsätzen zum Berliner Urteil deutlich, vor allem aus den Sätzen 2 und 7 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Die Besoldung der höheren Besoldungsgruppen ergibt sich dann "nur" noch durch das Abstandsgebot, das im Urteil genauer definiert wird (z.B. unter Punkt 89 in den Gründen).

Mit welcher Strategie der FM diese Regelungen des Abstandsgebots auslegen wird, kann ich natürlich nicht belegen, aber ich denke, ich bin mit meinem Gefühl, dass er versuchen wird, alle Spielräume auszunutzen, hier nicht alleine...

Cherry

Habe mir mal NRW und BB angesehen. Die Berechnung ist halbwegs nachvollziehbar. BB hat sich einfach mehr Luft zur Mindestbesoldung gelassen. Da liegt m. E. der Hauptknackpunkt?

Rentenonkel

@NeuerNutzer23

Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht.

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).

Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur ,,Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen.

Wenn sich eine Stauchung sachlich rechtfertigen lässt, kann allenfalls eine 10-%ige Abschmelzung in 5 Jahren verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein.

Fraglich ist jedoch, ob es tatsächlich neben fiskalischen Erwägungen, die verfassungsrechtlich keine Rolle spielen, auch noch andere, tragende Gründe gibt, die ein solches Abschmelzen rechtfertigen würden. Dieses Feld müsste zunächst die Regierung beackern, bevor sie eine Abschmelzung (und vor allem deren sachgerechte Höhe) in einem Beamtenbesoldungsgesetz gesetzlich verankert.

AR76

Zitat von: NeuerNutzer23 in Heute um 09:48Ohne konkrete Anhaltspunkte würde ich hier keinen teuren Anwalt engagieren wollen.
Du brauchst keinen Anwalt in der 1. Instanz. Und das Gericht wird die Klage ruhend stellen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung. Von daher halten sich Kosten und Aufwand in Grenzen.

Cherry

Hier noch kurz die Zahlen
Mindestbesoldung Brandenburg 4.126,80
Berechnete Nettoalimentation 4.462,08 (mit Partnereinkommen) Differenz    338,28

Mindestbesoldung NRE.        4.161,42
Berechnete Nettoalimentation 4.253,42 (auch mit Partnereinkommen.) Diff.    91,70

Bei einem so geringe Abstand müssen nur eine paar Werte von den tatsächlichen abweichen und das Kartenhaus bricht zusammen. Aber erst im 12 Jahren nach dem Urteil!

cookiedent

@Rentenonkel
Vielen Dank für die Einordnung.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:14Wenn sich eine Stauchung sachlich rechtfertigen lässt, kann allenfalls eine 10-%ige Abschmelzung in 5 Jahren verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein.
Was dann aber nicht gilt, wenn der Gesetzgeber die gesamte Besoldungsstruktur, inkl. einer Überprüfung der Wertigkeit der Ämter untereinander, neu einordnet? :

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:14Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).
Möglicherweise liegt da noch weiteres Einsparpotenzial vergraben.


cookiedent

Zitat von: Cherry in Heute um 12:04Bei einem so geringe Abstand müssen nur eine paar Werte von den tatsächlichen abweichen und das Kartenhaus bricht zusammen. Aber erst im 12 Jahren nach dem Urteil!
Den Abstand kann man leicht wahren, indem man zukünftige Besoldungserhöhungen nicht mehr an den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes, sondern an den Veränderungen des MÄE ausrichtet.
Wenn ich richtig gerechnet habe, wäre das sogar zu unserem Vorteil, da die Abschlüsse des ÖD den Abschlüssen der Wirtschaft regelmäßig hinterherhinken.

Arverna

Zitat von: KommunalNrw in 25.09.2026 18:52Es geht doch darum, dass die TVöD-Angestellten LOB bekommen und die Entwicklung der Beamten nicht mehr als 5 Prozent hinter ihnen zurückbleiben darf als einer der neuen Parameter.
Soweit mir bekannt, wir LOB aus Rücklagen bezahlt, die von den Gehältern gekürzt wurden.
Daher sagte mein DH von Anfang an, das geht für die Beamten nicht. OK, es gibt ggfls. einen Freizeitausgleich (0,5 Tag bei erfüllt und 1 Tag bei übererfüllt).

Arverna

Hat sich eigentlich schon mal jemand mit dem § 71b Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag beschäftigt?

Zugegeben, ich habe die bisherigen Regelungen nicht gelesen.
Aber heißt das, wenn die Partnerin oder der Partner nicht oder nur sehr wenig zum Familienunterhalt beitragen kann, dass dann jeder Beamte / jede Beamtin finanziell so gestellt würde, als würde sie mit A5 Stufe 3 besoldet?

Sollte dem so sein, wird spätestens hier deutlich, dass es nicht im geringsten um eine amtsangemessene Besoldung geht.

Arverna

Zitat von: SAS in 28.09.2026 19:21Man merkt wie sehr diese Bedarfsrechnung an Absurdität gewinnt.

Man Stelle sich einfach nur vor solche Rechnungen würde jemand in der freien Wirtschaft anstellen um das Gehalt seiner Mitarbeiter festzulegen. Es ist wahnwitzig.
Du hast meine volle Zustimmung.

Floki

Ich finde es aberwitzig, dass ich in NRW, auch nach der neuen Tabelle ab dem 01.01.2027, A12 bis A14 (sprich am Ende der Karriere oder Beamter in "höherer" Position) sein muss, um auf das Niveau von A10/A11 (sprich Regelbeamter in "jüngeren" Jahren) in vielen anderen Bundesländern zu kommen. Das gleicht sich erst mit Familienzuschlägen aus, sodass wieder die "Herdprämie" im Fokus steht und mitnichten die Ämterwertigkeit.

Selbst wenn ich in der heutigen Zeit noch Beamter werden wollen würde, wieso eigentlich in NRW? Wird sich darüber auch Gedanken gemacht? Konkurrenzfähigkeit noch nicht zur freien Marktwirtschaft, sondern schlichtweg zu anderen Behörden?

Das passiert, wenn das Ziel lediglich die absolute Mindestbesoldung (nicht zu verwechseln mit einer amtsangemessenen Besoldung, s. hierzu die Ausführungen vom DRB) ist und diese auch noch künstlich (Partnereinkommen, Basisjahr 2007, verhältnissmäßig hohe Familienzuschläge, geriner Abstand zwischen Besoldungsgruppen) nach unten gedrückt wird.

Max_Muster

Zitat von: Floki in Heute um 14:57Ich finde es aberwitzig, dass ich in NRW, auch nach der neuen Tabelle ab dem 01.01.2027, A12 bis A14 (sprich am Ende der Karriere oder Beamter in "höherer" Position) sein muss, um auf das Niveau von A10/A11 (sprich Regelbeamter in "jüngeren" Jahren) in vielen anderen Bundesländern zu kommen. Das gleicht sich erst mit Familienzuschlägen aus, sodass wieder die "Herdprämie" im Fokus steht und mitnichten die Ämterwertigkeit.

Selbst wenn ich in der heutigen Zeit noch Beamter werden wollen würde, wieso eigentlich in NRW? Wird sich darüber auch Gedanken gemacht? Konkurrenzfähigkeit noch nicht zur freien Marktwirtschaft, sondern schlichtweg zu anderen Behörden?

Das passiert, wenn das Ziel lediglich die absolute Mindestbesoldung (nicht zu verwechseln mit einer amtsangemessenen Besoldung, s. hierzu die Ausführungen vom DRB) ist und diese auch noch künstlich (Partnereinkommen, Basisjahr 2007, verhältnissmäßig hohe Familienzuschläge, geriner Abstand zwischen Besoldungsgruppen) nach unten gedrückt wird.
Exakt das ist der springende Punkt.
Das nächste Problem ist, dass man z.B. als Lehrer permanent ausgebremst wird und nun mit der Abschaffung der Beförderungsstellen für Laufbahngruppe 2.1 auch noch für Engagement bestraft wird.
Wer sein engagiertes Personal so behandelt muss sich nicht wundern wenn es abwandert oder resigniert.