Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Zitat von: Jägerfrau in 08.10.2026 18:49Hier der Entwurf des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028) mit Stellungnahmen von Gewerkschaften/ Verbänden:

https://www.landtag-bw.de/resource/blob/657276/0459daab57da84751da95f73d61e0c34/18_0623.pdf

Zitat von: Aloaboy in 08.10.2026 14:06Es war ja zu erwarten, dass es für die Regierung verfassungskonform ist, andernfalls hätten sie den Entwurf noch geändert.
Er ist rechnerisch ja nur konform aufgrund des fiktiven Partnereinkommens.

Genau und während die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2026, 2027 und 2028 insgesamt bei knapp 6% liegt wurde die Betragsgrenze des anzurechnenden Partnereinkommens auf einmal um 20% (von 6.000.- auf 7.200.- Euro) erhöht.

ZitatBVAnpGBW 2026/2027/2028
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,6 000 Euro" durch die Angabe ,,7 200 Euro" ersetzt.
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Quasselstrippe

Zitat von: BeamtenBund in Gestern um 10:32Artikel mit Fr. Dr. Färber

Frage:
Aber ist es nicht ziemlich abgehoben, wenn Karlsruhe die Untergrenze für eine verfassungskonforme Besoldung auf 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommensfestlegt? Das liegt doch deutlich über der bisherigen Untergrenze, die sich am Abstand zur Grundsicherung bemaß.
Antwort Dr. F.:
Es steht mir nicht zu das BVerfG zu kritisieren. Das BA Ministerium definiert diese 80 %!

Schade, dass sie hier nicht geantwortet hat, dass im Urteil selbst drin steht, dass man viele verschiedene Modelle durchgerechnet hat und die neue Methodik zwar zur Vereinfachung führt, aber im Ergebnis (also bei den Zahlen) kaum Abweichungen von der alten Methodik (15% Abstand zur Grundsicherung) ergeben hat.
Das wäre schöner gewesen als ein "da kann ich nichts dazu, das war das BVerfG". Es hätte auch ausgesagt, dass ohne Methodikwechsel auch schon alles verfassungswidrig gewesen wäre und die DH das seit 2020 wissen konnten.

ZitatFrage:
Ein Schlupfloch, das der Bund und mehrere Länder entdeckt haben, um ihre Personalausgaben zu senken, ist das fiktive Partnereinkommen. Es wird einberechnet, wenn es um die Frage geht, ob die Besoldung eines Beamten gerade noch verfassungsrechtlich zulässig ist.
Antwort Dr. F.:
Es ist kein Schlupfloch, es ist faktisch aus dem dritten Reich (die Einverdienerehe), heute wirklich nicht mehr Zeitgemäß!

Hier kommt wohl zum Tragen, dass Frau Färber wie die Finanzminister eben Ökonomen sind und nur einen Blick auf die Zahlen werfen und den rechtlichen Aspekt des Alimentationsprinzips und der Unabhängigkeit der Beamten von privaten Zusatzeinkommen komplett ausblenden.



Fürsorgepflicht404

Kurzer Abriss zur Situation BesG 2026 (Erstellt mit Claude KI, Hintergrundinfo durch mich eingespeist):

"LT-Drs. 18/623 – BVAnpGBW 2026/2027/2028 (beim Landtag eingegangen am 29.09.2026)

Inhalt des Gesetzes

Erhöhungen: +2,82 % ab 01.04.2026, +2 % ab 01.03.2027, +1 % ab 01.01.2028
Der tarifliche Mindestbetrag von 100 € wird nicht übernommen (Begründung: Abstandsgebot). Stattdessen gibt es einen Aufschlag von 0,02 %.
Der Familienzuschlag ab dem 3. Kind wird nicht dynamisiert. Das FM begründet das damit, dass 2 BvL 5/18 sogar eine Absenkung zuließe.
§ 41a Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW: Das fiktive Zweiteinkommen steigt von 6.000 € auf 7.200 €/Jahr.
Anlage 12a (FEZ) gilt neu ab 01.01.2026.
Mehrkosten für das Land: 396,8 Mio. € (2026), 854,2 Mio. € (2027), 1.115,8 Mio. € (ab 2028)

Mindestbesoldungsprüfung des FM für 2026 (A 7 Stufe 1, vierköpfige Familie)
Brutto 52.947,51 € − Steuer 4.568,16 € + Kindergeld 6.216,00 € + fiktiver Hinzuverdienst 7.200,00 € − PKV/PPV-Mindestbeiträge 6.605,52 € = 55.189,83 €.
Die Prekaritätsschwelle liegt bei 54.780,48 €. Grundlage ist der Median 2025 für BW von 2.378 € (Mikrozensus-Erstergebnis), mit +4,33 % fortgeschrieben auf 2.481 €, dann × 2,3 × 0,8 × 12.
→ Der Überschuss beträgt nur 409,35 €.
→ Ohne das fiktive Partnereinkommen kommen 47.989,83 € heraus. Das ist eine Unterschreitung um 6.790,65 € (12,4 %).
Bei der dreiköpfigen Familie (Kind-Faktor 0,35) stehen 45.624,39 € gegen 44.062 €. Auch das reicht nur mit den 7.200 €.

Angriffspunkte

Ob man eine Hinzuverdienstfamilie ansetzen darf, hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen. Das FM räumt das in seinen Voten zu BBW Nr. 4 und DGB Nr. 31 selbst ein.
Das FM setzt die PKV-Mindestbeiträge an statt des Verbandsdurchschnitts (BVerfG Rn. 25/114). Es stützt sich dabei auf 2 BvL 19/09 Rn. 94 und LT-Drs. 17/7519 S. 64 ff.
Der Median für 2026 ist nur eine Prognose.
Der Steuerabzug von 4.568,16 € wirkt niedrig und sollte nachgerechnet werden. Möglicherweise sind die Kinderfreibeträge doppelt berücksichtigt.
Die Begründung zieht ,,Lohn- und Kirchensteuern" ab. Das BVerfG rechnet ohne Kirchensteuer (Rn. 71/114).

Fortschreibungsprüfung 2026 (Basis 1996)

Den Nominallohnindex reißen A 14 bis A 16 (5,01 / 5,37 / 5,66 %). Das FM wertet das als ,,nur ein Parameter, geringe Intensität".
Beim Tariflohnindex liegt A 12 bei 8,48 %. Das FM nimmt A 12/E 12 wegen der Sondersituation BAT IIb ganz heraus und weicht damit vom Prüfschema des BVerfG ab (Rn. 84).
Den VPI halten alle Besoldungsgruppen ein.
Die Inflationsausgleichsprämie ist im Besoldungsindex enthalten. Dadurch springt A 7 von 2023 auf 2024 von 158,48 auf 175,36.
Besoldungsindex A 10: 152,82 (2021), 176,77 (2026)

Abstandsgebot 2021 → 2026 (Jahresbrutto, Stufe 1)
A 10 −9,46 %, A 8 −6,60 %, A 9 −5,08 %, A 12 Stufe 2 +14,60 %.
A 10 liegt damit nur 0,54 Punkte unter der 10-%-Grenze (Rn. 90). Das FM rechtfertigt das mit der Neubewertung 2022 (Vier-Säulen-Modell, LT-Drs. 17/3274). R 1 zu A 10: 41,53 % → 40,56 %.

Anhörung

Alle Punkte von BBW und DGB wurden ,,nicht berücksichtigt".
Zum Landesrecht ist am VGH BW das Verfahren 4 S 922/25 anhängig.
Das FM hat dem BBW Ende Mai 2026 angekündigt, Widersprüche weiter abzulehnen. Damit bleibt nur die Klage.
Seit 19.11.2025 entscheidet das FM nicht mehr über Widersprüche.
FEZ wurde 2025 nur in rund 70 Fällen gewährt."

Fürsorgepflicht404