Die Eingruppierung ergibt sich aus den auszuübenden Tätigkeiten, welche in entsprechende Entgeltgruppen führen (§ 12 TVöD).
Im Regelfall geben Stellenbewertungen des AG nur dessen Rechtsmeinung wieder, infolgedessen ist dieser nicht verpflichtet, diese bekannt zu geben. Der AG ist nur verpflichtet, im Rahmen des Nachweisgesetzes die grundlegende Tätigkeit zu charakterisieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachweisG).
Ansonsten gilt Spids Aussage.