Corona-Sonderzahlung

Begonnen von Admin, 26.10.2020 12:19

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frankeee85

Es wird erwartet, dass der Tarifabschluss wirkungsgleich auf die Beamten übertragen wird.

https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/konsequenzen-fuer-den-beamtenbereich.html

SUElerin2020

Zitat von: Spid in 27.10.2020 10:23
Sofern Du in einer Entgeltgruppe der Anlage A eingruppiert bist und Dein Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat, hast Du Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung.

Das bedeutet das Kollegen die zb zum 15.10 begonnen haben, werden von der Prämie nichts sehen?

Spid

Welche Prämie?

Es ist eine Sonderzahlung - und wessen Arbeitsverhältnis am 01.10.20 nicht bereits bestand, der hat keinen Anspruch auf sie.

AS1601

Hallo Zusammen,

wie ist das wenn man erst zum 01.10.2020 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen hat. Besteht hier der Anspruch auf die komplette Sonderzahlung oder dann nur Anteilsmäßig?

z.B. EG 8 VZ 600 €
von März-Oktober 8 Monate

600/8=75 € pro Monat?

oder gibt es dann die 600 € komplett?

Danke für eure Antworten.

Spid


dregonfleischer

Bin mal gespannt ob es die Prämie dann auch im TVL geben wird

Spid

Zitat von: Spid in 25.10.2020 19:38
Du meinst die Corona-Sonderzahlung? Die gibt es anstelle einer Entgeltsteigerung ab dem 01.09.20. Die AG im TV-L würden sicher gerne die entsprechende Erhöhung der Entgelttabelle gegen eine lumpige Einmalzahlung eintauschen...

Kommunalgenie

Zitat von: AS1601 in 27.10.2020 13:05
Hallo Zusammen,

wie ist das wenn man erst zum 01.10.2020 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen hat. Besteht hier der Anspruch auf die komplette Sonderzahlung oder dann nur Anteilsmäßig?

z.B. EG 8 VZ 600 €
von März-Oktober 8 Monate

600/8=75 € pro Monat?

oder gibt es dann die 600 € komplett?

Danke für eure Antworten.

Komplett wie Spid sagt. Anteilig bekommst du diese, wenn du weniger als 40h/Woche arbeitest.
Ganz lustige Regelung.Meine Freundin fing auch ein neues AV am 01.10. an und staubt die gesamte Sonderzahlung ab.

Philipp

Ich finde es, je länger ich drüber nachdenke, umso perfider, dass die Sonderzahlung gestaffelt ist.

Als hätte jemand in EG 1 einen größeren Finanzbedarf als jemand in EG 14. Gerade die Einmalzahlung hätte man ja einfach pauschal verteilen können. 500€ für Jeden. Wäre wahrscheinlich sogar noch günstiger gekommen, weil wohl deutlich mehr AN in EG 1-8 vorliegen als in EG13+


Kaiser80

Man hätte auch Leckmuscheln verteilen können. War aber auch nicht im Interesse Ver.di(s)

AS1601

Wie ist das dann wenn sich Mitarbeiter A von Januar bis 26.10 in Elternzeit befindet und diese am 27.10 aufgrund Mutterschutz des 2. Kindes unterbricht? erhält der Mitarbeiter A dann auch die volle Sonderzahlung?

Und wie ist es wenn sich Mitarbeiter B ab 01.10.2020 für 6 Monate im Sonderurlaub befindet.
Das Arbeitsverhältnis besteht ja aber es ruht ab 01.10.2020.


Danke vorab für Antworten.

Börnie

Nur, damit es alle mitbekommen, man hat die Protokollerklärung Satz 1 zu § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020 entsprechend angepasst, so dass auch die Kolleginnen und Kollegen in den P und S-Tabellen entsprechend in den Genuss der Corona-Sonderzahlung kommen:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20201025.pdf;jsessionid=344197204DB60E503E70201D4057FE15.1_cid287?__blob=publicationFile&v=4

Das bedeutet folgende Umsetzung: https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2020/Corona-Sonderzahlung_bei_P-_und_S-Entgeltgruppen.pdf

Kommunalgenie

Zitat von: AS1601 in 28.10.2020 09:55
Wie ist das dann wenn sich Mitarbeiter A von Januar bis 26.10 in Elternzeit befindet und diese am 27.10 aufgrund Mutterschutz des 2. Kindes unterbricht? erhält der Mitarbeiter A dann auch die volle Sonderzahlung?

Und wie ist es wenn sich Mitarbeiter B ab 01.10.2020 für 6 Monate im Sonderurlaub befindet.
Das Arbeitsverhältnis besteht ja aber es ruht ab 01.10.2020.


Danke vorab für Antworten.

1. Erhält die Sonderzahlung da zwischen dem 01.03 und 31.10 mindestens ein Tag Anspruch auf Entgelt und am 01.10. ein Arbeitsverhältnis bestand.

2. Erhält ebenso die Sonderzahlung da zwischen dem 01.03 und 31.10 mindestens ein Tag Anspruch auf Entgelt und am 01.10. ein Arbeitsverhältnis bestand.

Merci

Ich habe auch einen intressanten Einzelfall zu bieten  ;)

A ist bis Mitte Mai 2020 normal in Vollzeit mit 40 h beschäftigt, geht anschließend zwei Monate in Elternzeit, nimmt unmittelbar danach noch 3 Wochen Urlaub in Anspruch.
Anfang August arbeitet er etwas über eine Woche wieder 40 Wochenstunden und nutzt dann von Mitte August bis Mitte Dezember 2020 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten i. R. v. Elterngeld Plus mit im Schnitt jeweils 30 Wochenstunden pro Monat für den genannten Zeitraum von Mitte Aug bis Mitte Dez.

Zählt dies als Teilzeitarbeitsverhältnis, bezogen auf die "Beschneidung" der Sonderzahlung oder ist hier ausschlaggebend das eigentliche Vollzeitarbeitsverhältnis. Oder wird gar ein Mittelwert der evereinbarten Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 ermittelt, für die Berechnung des Auszahlungsbetrages?

Mal schauen, ob das jemand knackt. Danke schon mal für alle vollzogenen Gedankengänge.

Insider2

Zitat von: Merci in 28.10.2020 12:08
Ich habe auch einen intressanten Einzelfall zu bieten  ;)

A ist bis Mitte Mai 2020 normal in Vollzeit mit 40 h beschäftigt, geht anschließend zwei Monate in Elternzeit, nimmt unmittelbar danach noch 3 Wochen Urlaub in Anspruch.
Anfang August arbeitet er etwas über eine Woche wieder 40 Wochenstunden und nutzt dann von Mitte August bis Mitte Dezember 2020 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten i. R. v. Elterngeld Plus mit im Schnitt jeweils 30 Wochenstunden pro Monat für den genannten Zeitraum von Mitte Aug bis Mitte Dez.

Zählt dies als Teilzeitarbeitsverhältnis, bezogen auf die "Beschneidung" der Sonderzahlung oder ist hier ausschlaggebend das eigentliche Vollzeitarbeitsverhältnis. Oder wird gar ein Mittelwert der evereinbarten Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 ermittelt, für die Berechnung des Auszahlungsbetrages?

Mal schauen, ob das jemand knackt. Danke schon mal für alle vollzogenen Gedankengänge.

"Maßgebend sind auch insoweit die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020 (§ 2 Absatz 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung 2020)" --> Rundschreiben D5-31002/54#9 des BMI