und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.
Es war aber keine Höhergruppierung, sondern leider nur eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und dann wird taggenau abgerechnet.
Ja schon klar, mein Gedanke bezog sich auf: §14
"Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu
dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4
Satz 1 ergeben hätte."
und wegen: §17
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1oder Satz 3 festgelegten Stufe der
betreffenden EntgeltgruppeBei einer dauerhaften Übertragung wäre der ganze Monat zu zahlen.
Den §24 Absatz 5 hatte ich da nicht im Blick, der obiges wieder einkassiert.
Wird bei uns freundlicher (üT) gehandhabt, bzw. grundsätzlich nur ganze Monate übertragen.
Wieder was gelernt