§ 32 Vorstand
(1)Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Es gibt bei uns die Gruppe der Beamten und die Gruppe der Angestellten. Ich bin bei unserem 5-köpfigen ÖPR der Angestellte.
Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Ein Kollege der 4 Beamten wurde als Vorstand der Beamten gewählt, weil es bei der Gruppe Angestellte nur mich gibt, bin ich automatisch der Vorstand der Angestellten.
(2)Der Personalrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.
Das wurde der Vorstand der Beamten Kollegen.
Das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe ist stellvertretender Vorsitzender, es sei denn, der Personalrat bestimmt dazu mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte. Ist nur eine Gruppe im Vorstand vertreten, bestimmt der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
Ich wollte stellv. Vorsitzender werden und nach diesem Passus, sah ich mich als Stellv. praktisch gesetzt, sag ich mal.
(3)Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.
Das Amt des stellv. ÖPR-Vorsitzenden soll mir nun weggenommen werden. Ein weitere Beamter behauptet, so darf das nicht sein, die ÖPR-Mitglieder wählen frei aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden. Die Regelung 1/20 wurde eingehalten, es arbeiten 1/7 Angestellte dort.