Autor Thema: Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung  (Read 2045 times)

VFA West

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Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« am: 31.07.2024 20:03 »
Hallo zusammen,

zurzeit bin ich beim Bund beschäftigt. Hier ist es so, dass Beschäftigte, die eine Zulage während der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, nach der Höhergruppierung - im Falle einer Stufensteigerung während der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit - eine Zulage bis zum Erreichen der nächsten Stufe erhalten.

Beispiel:
Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Zulage HWT zur E10/3 ab 01.10.2023, zur E10/4 ab 01.01.2024
Höhergruppierung in die E10/3 zum 01.04.2024 (Beginn der Stufenlaufzeit 01.10.2023)
In diesem Fall wird bis zum nächsten Stufenaufstieg (E10/4) eine Zulage i.H. des Unterschiedsbetrages zur Stufe 4 gezahlt, damit die Person ab 04/2024 nicht weniger erhält als in der Zeit von 01/24 bis 03/24 (Unterschiedsbetrag zwischen E9a/4 und E10/4).

Ist das im Bereich der VKA auch so, wenn jemand erst nach dem VL II in die entsprechende EG eingruppiert wird und während des VL II einem Stufenaufstieg hat?

Beispiel:
Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Übertragung von Tätigkeiten nach E9b ab 01.10.2023
Hier wird bis 12/23 der Unterschiedsbetrag zwischen E9a/3 und E9b/3, ab 01/24 zwischen E9a/4 und E9b/4 gezahlt.
Nehmen wir an, der VL II wird nach 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen und zum 01.10.2025 erfolgt die Eingruppierung in die E9b/3 (Beginn der Stufenlaufzeit 01.10.2023).
Ohne Zulage würde nun die Person ab 10/25 weniger Entgelt erhalten, da nun nur das Entgelt der E9b/3 und nicht mehr der Unterschiedsbetrag zur E9b/4 gezahlt wird.
Ist das so? Oder wird auch im Bereich der VKA bis zum nächsten Stufenaufstieg (E9b/4) eine Zulage i.H. des Unterschiedsbetrages zur Stufe 4 gezahlt?

Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe! :)

SiegVibe

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #1 am: 01.08.2024 10:12 »
Hall VFA West,

nach meinem Kenntnisstand ist dies nicht der Fall.

Die Regelungen bilden unterschiedliche Fallkonstellationen ab. Bei der vorübergehenden Übertragung liegen die persönlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe bereits vor. Bei der Zulage zum VL II nicht. Insofern ist eine Gleichbehandlung nicht angebracht.

VG
SV

VFA West

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #2 am: 01.08.2024 10:54 »
Hallo SiegVibe,

danke für Auskunft. Das ist schade, macht aber irgendwo auch Sinn.

LG
VW

TVOEDAnwender

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #3 am: 01.08.2024 16:21 »
Wäre die Zulagenregelung nach Nr. 7 genauso ausgestaltet wie die Regelung nach § 14 TVöD, würde ja derjenige, der keinen VLI/II hat ja auch noch dafür "belohnt", dass er die erforderliche Prüfung nicht besitzt...

TVOEDAnwender

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #4 am: 01.08.2024 16:31 »
Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Übertragung von Tätigkeiten nach E9b ab 01.10.2023
Hier wird bis 12/23 der Unterschiedsbetrag zwischen E9a/3 und E9b/3, ab 01/24 zwischen E9a/4 und E9b/4 gezahlt.


Das stimmt so nicht, er müsste die Zulage wie folgt erhalten:

01.10.2023
Zulage EG 9a/St. 3 zu EG 9b/Stufe 3
01.01.2024
Zulage EG 9a/St. 4 zu EG 9b/Stufe 3

Da die Zulage so gezahlt wird, als wäre er am 01.10.2023 höhergruppiert worden: "Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt."

Wären ihm am 01.10.2023 die Tätigkeiten der 9b übertragen worden und er hätte den VL II schon in der Tasche gehabt, wäre er ja Stufengleich ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit höhergruppiert worden. Dies wird bei der Zulage auch so "fiktiv" gerechnet. Schließt der er den VL II dann erfolgreich ab, wird er tatsächlich höhergruppiert (die Zulage entfällt), er wird aber immer dann so gestellt, als wäre er schon am 01.10.2023 höhergruppiert worden, d.h. die Zeit der Zulagenzahlung wird auf die Stufenlaufzeit in der EG 9b hinzugerechnet, siehe Absatz 4 der Nr. 7:

"2Sie (Anm. die Zulage) entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in
der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3
In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten
hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der
höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."

Dein Beispiel bis zum Ende unter der Annahme der Lehrgang dauert genau 2 Jahre:

01.10.2023
Zulage EG 9a/St. 3 zu EG 9b/Stufe 3 (Stufenlaufzeit in 9b ist dann bei "0")
01.01.2024 - 30.09.2025
Zulage EG 9a/St. 4 zu EG 9b/Stufe 3
01.10.2025 (Prüfung bestanden, Eingruppierung ist möglich)
Eingruppierung in EG 9b/Stufe 3 unter "Anrechnung" der 2 Jahre, Restlaufzeit bis zur Stufe 4 noch 1 Jahr.
« Last Edit: 01.08.2024 16:43 von TVOEDAnwender »

VFA West

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #5 am: 01.08.2024 17:45 »
Super, vielen Dank für die Erklärung. Dennoch sehe ich es als einen Nachteil an, denn in der E9a/4 ist das Entgelt ja höher als in der E9b/3. Wie hoch wäre dann hier die Zulage? 0 €? Bzw. welches Entgelt wird dann ab dem 01.01.24 bezogen? Das der E9a/4 oder das der E9b/3?

TVOEDAnwender

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #6 am: 02.08.2024 03:39 »
Ich hatte nicht in die Tabelle geschaut. Da das Entgelt in 9a/4 tatsächlich höher ist als in 9b/3 wäre es ja ein negativer Unterschiedsbetrag. Die Zulage beträgt dann 0 Euro. Da nach der Vorbemerkung Nr. 7 ja eine Zulage zur (bisherigen) Eingruppierung gezahlt wird, würde er dann das Entgelt aus E9a/4 weitergezalt bekommen, plus 0 Eur Zulage und dann tatsächlich beim bestehen des Lehrgangs auf das niedrigere Entgelt zurückfallen, da er erst dann (endgültig) eingruppiert ist.
« Last Edit: 02.08.2024 03:47 von TVOEDAnwender »

VFA West

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #7 am: 02.08.2024 16:30 »
Vielen Dank für deine Auskunft.

Je nach Konstellation etwas blöd ..

TVOEDAnwender

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #8 am: 02.08.2024 17:16 »
Vielen Dank für deine Auskunft.

Je nach Konstellation etwas blöd ..
Für den "Betroffenen" ohne VL II eigentlich nicht. Ich erweitere mal Deinen Sachverhalt:

Angenommen, wir hätten jetzt 2 Personen, die sich beide in der EG 9a Stufe 3 befinden (Ende der Stufenlaufzeit in Stufe 3: 31.12.2023). Beiden werden Tätigkeiten der EG 9b zum 01.10.2023 übertragen. Beschäftigter A hat noch keinen Verwaltungslehrgang II abgeschlossen, Beschäftigter B hat einen Verwaltungslehrgang II erfolgreich abgeschlossen.

Dein Beispiel von oben würde dann so aussehen:

Beschäftigter A bekommt zunächst die Zulage zwischen 9a/3 und 9b/3, dann hat er zum 1.1.2024 den Stufenaufstieg in 9a/4, bekäme zwar keine Zulage mehr, jedoch dann das höhere Entgelt aus 9a/4 bis zum Abschluss des VL II (01.10.2025), würde dann wieder auf Stufe 3 (in der 9b) zurückfallen und würde dann am 01.10.2026 in die Stufe 4 der EG 9b aufsteigen, dann hätte er wieder mehr Entgelt.

Beschäftigter B wird zum 01.10.2023 von 9a/3 nach 9b/3 direkt höhergruppiert, da er die Voraussetzungen der AuP-Pflicht ja aufgrund des im Vorfeld abgeschlossenen VL II schon erfüllt, Stufenlaufzeit wird genullt, nächster Stufenaufstieg 01.10.2026. In der Zeit vom 01.01.2024 bis 01.10.2025 hat er weniger Entgelt als Beschäftigter A, siehe meine Ausführungen oben.

Beschweren wird sich am Ende aber wahrscheinlich nur Beschäftigter A, weil der sich "natürlich" am 01.10.2025 ungerecht behandelt fühlt. Aber eigentlich steht er sich besser, als jemand der von Anfang an den Lehrgang schon hatte...
« Last Edit: 02.08.2024 17:28 von TVOEDAnwender »

VFA West

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #9 am: 02.08.2024 18:09 »
Klar, das stimmt schon. Ich kann den Gedanken auch nachvollziehen. Letztendlich ist Person A zwischenzeitlich sogar besser gestellt.
Dennoch verdient sie ab dem 01.10.2025 erstmal wieder "weniger". Deswegen fragte ich mich, ob es in solchen Fällen ebenfalls eine Zulage (wie zumindest beim Bund) gibt.

Danke.  :)

TVOEDAnwender

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #10 am: 03.08.2024 04:02 »
Zitat
Deswegen fragte ich mich, ob es in solchen Fällen ebenfalls eine Zulage (wie zumindest beim Bund) gibt.
Tariflich: nein.

Beim Bund gilt die Vorbemerkung Nr. 7 nicht, da dort die AuP-Pflicht nicht gilt. Daher kann diese Situation beim Bund gar nicht so entstehen. Die von dir zitierte Regelung aus Paragraph 14 bzw. Der PE zu Paragraph 17 gilt genauso bei der VKA (Besitzstand nach dauerhafter Übertragung bei vorheriger vorübergehender Übertragung). Wie oben schon geschrieben ist diese Zulage aber für eine ganz andere Situation gedacht, als die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7.

VFA West

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Antw:Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
« Antwort #11 am: 03.08.2024 12:12 »
In Ordnung, danke dir für die Info. :)