Hi,
im Zuge der Tariferhöhungen PKV merke ich, dass ich nie genau hinterfragt habe, worum es sich bei den Wahleistungen handelt.
Manche raten dringend davon ab, Chefarzt und 2 Bett abzuwählen....und dies beurteilen zu können, hab ich versucht zu verstehen, wo dies in den Tarifen genau enthalten ist.
Daher diese Fragen (klar kann ich werd ich diese an die PKV richten müssen, allerdings kann man leider nur bedingt deren Auskunft und Kompetenz trauen, ich wart heute noch auf eine PKV-Bestätigung meiner Mailnotizen zu der letzten Beratung)
1.
Ich hatte bereits mit der Hotline des BGM in Berlin unter Tel. (030) 340 60 66-01) Kontakt, zu der Frage, wo eigentlich geregelt ist, ob ein PKV - Versicherter (ich bin Beamter) sich für Zahnarztleistungen versichern muss.
Die Dame am Telefon meinte, sie finde im VVG zB § 193 und auch im SGB dazu nichts. Alleine der Begriff "Ambulante Leistungen" werde auch dort im Sinne von Arztleistungen im Krankenhaus stationär oder eben ambulant in der Arzt-Praxis benutzt - dass mit "ambulant" Zahnarzt gemeint sei, ist nicht klar definiert.
Ich komme auf diese Frage, weil im Zuge der Beitragssteigerungen zum 1.1.25 meine PKV mir online einen Tarifwechsel anbietet, und dabei zur Wauswahl l e d i g l i ch die Bausteine P30+P20 % (Debeka Bisex) für stationäre und ambulante Arztleistungen (mit Wahlleistungen inkl.), der Zahntarif ist als Zwang nicht mit auszuwählen - daraus ist zu schliessen, Zahnarztkosten/Leistungen eben nicht als den Mindestversicherungsschutz mitzuversichern ist.
Wie gesagt, kann auch das BGM (Bürgertelefon zur Krankenversicherung) dies nicht bestätigen, dass Zahnarzt zwingend zu versichern sei.
Daher möchte ich Ihnen diese allgemeine Grundsatzfrage stellen.
Sind Zahnarztleistungen bei einer PKV als Beamter zwingend zu versichern, frage ich mich nach Rechtsgrundlage dazu, wo dies geregelt ist und welcher Leistungsumfang zwingend zu versichern ist.
Dass ich Zahnarztleistunghier wirklich kündigen will, sage ich damit nicht, aber grds muss ich mal all dies verstehen.
2.
Die PKV'en bieten ja in aller Regle die Bausteine inkl. "Wahlleistungen" an.
Nun kann man zur Beitragsersparnis beim Tarifwechsel Tarife ohne Wahlleistungen wählen.
Meine Frage dazu ist, ob ich bei "Abwahl" der Wahlleistungen nur 2-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung" gemeint ist!? - denn so wird es landläufig ja "besprochen" als Wort benutzt.
Angenommen also ich wähle diese Leistungen ab, bedeutet dies gleichsam, dass damit auch die Kostenübernahme bis zum 3,5 fachen GOÄ (GPZ)-Satz mit entfällt?
Oder hat die grundsätzliche bis zu 3,5-fache Gebührenerstattung nichts mit der "Wahlleistung" des Chefarztes zu tun und ist grundsätzlich in den Tarifbausteinen enthalten?!
Hängt also die bis 3,5 fache Erstattung am Tarif-Merkmal "Chefarztbehandlung"?
Falle ich bei Abwahl der Wahlleistungen also so im Prinzip auf die GKV-Leistungen zurück? (wenn ja, kommt man dann also auf diesem Weg auf den Standardtarif zurück, ohne die SGB Voraussetzungen zu erfüllen.)
2.1
Oder sind die Wahlleistungen im BE 1 - Tarif der Debeka enthalten, weil im Tarif ja hier steht:
A. Aufwendungsersatz
Es werden unter Anrechnung der Ansprüche nach öffentlichrechtlichen Beihilfevorschriften und von Versicherungsleistungen der
Debeka verbleibende Aufwendungen *) erstattet für:
1 Gesondert berechenbare ärztliche stationäre Behandlung im
Krankenhaus
2 Besonders berechenbare zahntechnische Laborleistungen
Ist DAS die Erstattung alles über 1,8 fachen Sätzen der GOÄ, GOZ ?
3.
Wenn ich bei der PKV die BE1 Beihilfeergänzung wegfallen lasse, spare ich zwar nicht sooo viel an EUR, aber viele Nachteile an Leistungsentfall ergibt sich ja so grds, auch nicht, oder? (Krankenhaustagegeld......)
Die Wahlleistungen beim Beihilfeträger, in BaWü 22 EUR, sind analog auch eher als Luxus zu sehen, oder?
Dort steht dazu in der BVO § 6a:
Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 22 Euro monatlich....
und erwähnter Abs 1 Nr 3 =
3.nach § 22 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung , § 16 Satz 2 BPflV und § 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer, jeweils unter den Voraussetzungen des Absatzes 2,.......
Seltsam, dass hier der Chefarzt wiederum aber nicht erwähnt ist....WO in der Beihilfe also werden die Steigerungssätze bis 3,5 der GOÄ/GOZ geregelt?
Und vom Zahnarzt steht in § 6a also ja wieder gar nix.
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Was also Wahlleistungen angeht, wo diese geregelt sind und was genau sie überhaupt an Leistung exakt sind...das frage ich mich...
Wisst ihr es?
Danke!
frankundfrei