Ausgangslage ist, dass wegen Erfüllen der Wartezeit voller Urlaubsanspruch gem. § 4 BUrlG besteht. Mit Zugang der Kündigung und dem Ergebnis des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, besteht nur noch ein Teilurlaubsanspruch, § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG. Dieser Teilurlaubsanspruch beträgt 30 Tage / 12 Monate * 3 Monate = 7,5 Tage, also rund 8 Tage, § 5 Abs. 2 BUrlG. Tarifliche Abweichungen bestehen hier nicht.
Vor Antritt des Urlaubs darf der Arbeitgeber den Urlaub auf den Teilurlaub kürzen bzw. den über den Teilurlaub genehmigten Urlaub widerrufen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - 18 Sa 964/04; vgl.auch BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95).