Autor Thema: Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr  (Read 2223 times)

PManF

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Hallo zusammen,

Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.

Vielen Dank für eure Hilfe

Casa

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #1 am: 30.11.2024 11:31 »
Ausgangslage ist, dass wegen Erfüllen der Wartezeit voller Urlaubsanspruch gem. § 4 BUrlG besteht. Mit Zugang der  Kündigung und dem Ergebnis des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, besteht nur noch ein Teilurlaubsanspruch,  § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG. Dieser Teilurlaubsanspruch beträgt 30 Tage / 12 Monate * 3 Monate =  7,5 Tage, also rund 8 Tage, § 5 Abs. 2 BUrlG. Tarifliche Abweichungen bestehen hier nicht.

Vor Antritt des Urlaubs darf der Arbeitgeber den Urlaub auf den Teilurlaub kürzen bzw. den über den Teilurlaub genehmigten Urlaub widerrufen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - 18 Sa 964/04; vgl.auch BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95).
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TVOEDAnwender

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #2 am: 01.12.2024 10:51 »
Ich hätte noch die Idee: trete den Urlaub an und reiche nach Rückkehr eine fristlose Kündigung ein...

2strong

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #3 am: 01.12.2024 12:35 »
Und wie begründet er die dann wirksam?

Casa

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #4 am: 01.12.2024 13:07 »
Fristloste Kündigung bedeutet außerordentliche Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines "außerordentlichen Grundes."

Zitat
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,

- wenn Tatsachen vorliegen
- auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
- die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 622 Abs. 1 BGB.


Welche Tatsache liegt vor?
Warum soll die Tatsache im Einzelfall schwer wiegen?
Warum soll die Abwägung der Interessen von AN und AG ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem AN oder AG nicht zuzumuten ist und es sofort zu beenden ist?
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2strong

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #5 am: 01.12.2024 13:48 »
War ne rhetorische Frage...

fair

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #6 am: 02.12.2024 01:22 »
Gibt ja auch noch die Möglichkeit von Gleittagen und unbezahltem Sonderurlaub. Ggf. auch mobilem Arbeiten.
Den Urlaub sollte der Arbeitgeber fairerweise schon noch ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Genehmigung und Flugbuchungen usw.

VerwaltungBert

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #7 am: 02.12.2024 07:40 »
Es geht darum, ob die in den Monaten Juli, August und September geleisteten Zahlungen in die Jahressonderzahlung bei der Berechnung mit einfließen? Oder wird lediglich das Grundentgelt zur Berechnung herangezogen?

Casa

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #8 am: 02.12.2024 08:11 »
Zitat
Es geht darum, ob die in den Monaten Juli, August und September geleisteten Zahlungen in die Jahressonderzahlung bei der Berechnung mit einfließen? Oder wird lediglich das Grundentgelt zur Berechnung herangezogen?

Falsches Thema oder?
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Organisator

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #9 am: 02.12.2024 09:19 »
Hallo zusammen,

Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.

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AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.

FearOfTheDuck

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #10 am: 02.12.2024 09:32 »
Das wäre wohl für alle Beteiligten die fairste Lösung. Vor allem vor dem Hintergrund, das der Abschied zum 31.03. sein sollte aus AN-Sicht und nicht erst später.

MaLa

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #11 am: 02.12.2024 10:16 »
Hallo zusammen,

Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.

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AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.

Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.

Organisator

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #12 am: 02.12.2024 10:22 »
Hallo zusammen,

Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.

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AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.

Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.

Logisch. Daher habe ich ja so allgemein formuliert. Lässt sich aber auch nicht vermeiden, wollte der TE doch 16 Tage im März frei haben.

TVOEDAnwender

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #13 am: 02.12.2024 23:07 »
Und wie begründet er die dann wirksam?

Gar nicht. Solange der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der aO-Kündigung keine Klage vorm Arbeitsgericht einreicht, ist die Kündigung auch ohne vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Zum Risiko, ob dies passiert, haben wir hier schon öfter diskutiert. Insbesondere auch die Schadensersatzpflicht haben wir hoch und runter diskutiert. Ich halte das Risiko einer Klage durch den AG für sehr gering, und auch - selbst wenn Klage eingereicht wird - was die Frage des Schadensersatz betrifft.

https://www.youtube.com/watch?v=_teOSdP2hjk

TVOEDAnwender

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Antw:Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
« Antwort #14 am: 03.12.2024 00:41 »
Übrigens, der AG könnte nach meiner "Idee" (=fristlose Kündigung nach Antritt des Urlaubs) das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern:

Zitat
Steht zu Jahresbeginn schon fest, dass der Beschäftigte in diesem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nur ein von vornherein gekürzter Vollurlaubsanspruch. Meist steht jedoch bei Jahresbeginn das Ausscheiden nicht bereits fest. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe am Beginn des Urlaubsjahres. Kommt es anschließend zu einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, wird dieser bereits entstandene Vollurlaubsanspruch mit Vorliegen des Beendigungstatbestands kraft Gesetzes automatisch nachträglich gekürzt.

Hier stellt sich nun die Frage, was bei einer Zuvielgewährung geschieht. Hat der Beschäftigte zuvor bereits mehr als den gekürzten Vollurlaub erhalten, kann das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt aufgrund des Rückforderungsverbots des § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden. Das Rückforderungsverbot setzt voraus:

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub bereits erhalten haben
und

das Urlaubsentgelt muss bereits bezahlt sein.
Ist der Urlaub zwar bereits bewilligt, aber bei Eintreten des Kürzungstatbestands nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG noch nicht angetreten, kann der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Freistellungserklärung im Umfang der Kürzung zurückziehen mit der Folge, dass sich auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt anteilig kürzt.[8] Der Beschäftigte ist zur Arbeit verpflichtet.