Ich spezifiziere: der Eingriff (Diagnose 1) ist nicht beihilfefähig - Lifestyle-Eingriff nach ausreichender Kinderschar; Diagnose 2 und 3 (u.a. Vollnarkose ist das Mittel der Wahl, da Spritzen und lokale Betäubung nix sind) sind zumindest Beihilfe-technisch nicht ausgeschlossen - so dass ich davon ausgegangen bin, dass aus diesem Grund der Rechnung beihilfefähig anerkannt wurde.
Bitte jetzt auch keine Diskussion über „hätte“, „wäre“ und „wenn“.
Es geht lediglich um den Sachverhalt, ob die Beihilfe einen rechtswidrigen Bescheid abändern kann, obwohl dieser bestandskräftig ist, und meiner Ansicht nach die Ausnahmetatbestände nicht zutreffen (Satz 3 §48(2) VwVfG) nicht zutreffen.
Und dann habe ich nochmal folgendes recherchiert:
Laut dem Berliner Kommentar zum VwVfG kann der §48 nicht auf Beamtenrecht und Beihilferecht angewandt werden - warum das so sein soll, ist mir nicht verständlich.
Gibt es ggf. andere Rechtsvorschriften die im Verfahren greifen könnten?
Vielleicht kann jemand erhellend wirken.
