Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf den im Betreff genannten Paragraphen des Soldatenversorgungsgesetzes. Genauer trifft für mich §11b (2) zu, da ich mich nach meinem DZE entschloss, über meine Anwartschaft in die PKV zu gehen.
Nachdem ich in 2023 einen ersten Festsetzungsbescheid erhielt, wendete ich mich in 2024 mehrfach an die BVA um mich zu erkundigen, wie es mit der bei mir bis dahin nicht erfolgten Erhöhung des Zuschusses aufgrund der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen (die ich mit meinen ÜG überschreite) aussähe. Im September (!) 2024 wurde mir dann endlich mitgeteilt, dass die Erhöhung jetzt nachträglich erfolgen würde. Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass man auch die Beiträge meiner Kinder, die ebenfalls über mich in der PKV sind, vergessen hätte einzubeziehen. Daraus resultierend erhielt ich eine relativ hohe Nachzahlung.
Nun wurden mir in 2025 ohne Bescheid und/oder Rechtsbehelfsbelehrung die Beiträge erneut gekürzt. Nach einem Anruf bei der BVA wurde mir nun mitgeteilt, dass es leider zu einer (erneuten) Falschberechnung gekommen wäre und es sich bei der Inkludierung der Beiträge für meine Kinder um einen Fehler gehandelt hätte. Diese hätte so nicht erfolgen dürfen. Die entstandene Überzahlung müsste ich nun für 2024 komplett zurückerstatten.
Um ehrlich zu sein geht auch für mich aus dem SVG nicht eindeutig heraus, dass Beiträge für Kinder anteilig erstattet werden (vgl. §18 (2)). Ich kam überhaupt erst auf den Gedanken, als man mir im September 2024 seitens der BVA davon erzählte. Meine zwei Fragen lauten daher:
1) Hat hier jemand ähnliche (schlechte) Erfahrungen mit der Festsetzung des Beitragszuschusses gemacht und
2) kann jemand einigermaßen rechtssicher das SVG so lesen, ob die Beiträge der Kinder in der PKV in den Beitragszuschüssen berücksichtigt werden oder nicht?
Als Hinweis: ich stehe derzeit noch nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern absolviere noch eine Berufsbildungsmaßnahme in Vollzeit. Erhalte also keine arbeitgeberseitigen Beitragszuschüsse.
Vielen Dank.