Autor Thema: Erfahrungen mit §11b SVG  (Read 1581 times)

dec

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Erfahrungen mit §11b SVG
« am: 10.02.2025 11:36 »
Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf den im Betreff genannten Paragraphen des Soldatenversorgungsgesetzes. Genauer trifft für mich §11b (2) zu, da ich mich nach meinem DZE entschloss, über meine Anwartschaft in die PKV zu gehen.

Nachdem ich in 2023 einen ersten Festsetzungsbescheid erhielt, wendete ich mich in 2024 mehrfach an die BVA um mich zu erkundigen, wie es mit der bei mir bis dahin nicht erfolgten Erhöhung des Zuschusses aufgrund der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen (die ich mit meinen ÜG überschreite) aussähe. Im September (!) 2024 wurde mir dann endlich mitgeteilt, dass die Erhöhung jetzt nachträglich erfolgen würde. Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass man auch die Beiträge meiner Kinder, die ebenfalls über mich in der PKV sind, vergessen hätte einzubeziehen. Daraus resultierend erhielt ich eine relativ hohe Nachzahlung.

Nun wurden mir in 2025 ohne Bescheid und/oder Rechtsbehelfsbelehrung die Beiträge erneut gekürzt. Nach einem Anruf bei der BVA wurde mir nun mitgeteilt, dass es leider zu einer (erneuten) Falschberechnung gekommen wäre und es sich bei der Inkludierung der Beiträge für meine Kinder um einen Fehler gehandelt hätte. Diese hätte so nicht erfolgen dürfen. Die entstandene Überzahlung müsste ich nun für 2024 komplett zurückerstatten.

Um ehrlich zu sein geht auch für mich aus dem SVG nicht eindeutig heraus, dass Beiträge für Kinder anteilig erstattet werden (vgl. §18 (2)). Ich kam überhaupt erst auf den Gedanken, als man mir im September 2024 seitens der BVA davon erzählte. Meine zwei Fragen lauten daher:

1) Hat hier jemand ähnliche (schlechte) Erfahrungen mit der Festsetzung des Beitragszuschusses gemacht und
2) kann jemand einigermaßen rechtssicher das SVG so lesen, ob die Beiträge der Kinder in der PKV in den Beitragszuschüssen berücksichtigt werden oder nicht?

Als Hinweis: ich stehe derzeit noch nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern absolviere noch eine Berufsbildungsmaßnahme in Vollzeit. Erhalte also keine arbeitgeberseitigen Beitragszuschüsse.

Vielen Dank.
« Last Edit: 10.02.2025 11:48 von dec »

Matze1986

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Antw:Erfahrungen mit §11b SVG
« Antwort #1 am: 10.02.2025 11:50 »
§11b (2) Satz 2 schließt Angehörige mit ein. im Satz drei wird dies jedoch ausgeschlossen, wenn die Angehörigen Anspruch auf Beihilfe haben.

Haben Ihre Kinder Anspruch auf Beihilfe? oder haben Sie diese zu 100% selbst versichert?

dec

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Antw:Erfahrungen mit §11b SVG
« Antwort #2 am: 10.02.2025 11:56 »
Danke für die schnelle Antwort. Nein, meine Kinder haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Meine Frau befindet sich in einem Angestelltenverhältnis.

Matze1986

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Antw:Erfahrungen mit §11b SVG
« Antwort #3 am: 10.02.2025 12:50 »
Danke für die schnelle Antwort. Nein, meine Kinder haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Meine Frau befindet sich in einem Angestelltenverhältnis.

Wenn Sie Ihre Kinder dann also zu 100%selbst versichert haben, müssten Sie Anspruch haben.
Verweisen Sie auf den genannten Passus und bitten um Klärung.
...und widersprechen Sie der Kürzung.

WasWäreWenn

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Antw:Erfahrungen mit §11b SVG
« Antwort #4 am: 18.02.2025 08:34 »
Wichtig wäre auch ob Sie das Kindergeld erhalten. Nur dann würde Ihnen der Zuschuss zustehen

dec

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Antw:Erfahrungen mit §11b SVG
« Antwort #5 am: 19.02.2025 08:53 »
Das Kindergeld erhalte ich auch, aber aus dem Gesetzestext geht das doch nicht als Bedingung hervor, oder? Familienzuschlag und Beitragszuschuss sind doch getrennt voneinander zu betrachten.