Autor Thema: Erst SaZ jetzt Beamtin  (Read 2524 times)

Woife

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Erst SaZ jetzt Beamtin
« am: 22.04.2025 21:08 »
Guten Abend
Ich hätte mal ein paar Fragen und evtl kann mir ja jemand helfen. Meine Freundin war 14 Jahre SaZ. Danach begann die Zeit der Übergangsgebührnisse welche noch ca 2 Jahre läuft.  Sie hat zuerst aus gesundheitlichen Gründen eine Pause eingelegt und wurde dadurch für ihre SaZ Zeit in der Rentenversicherung nachversichert. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Bundesbeamtin bei der Bundeswehr gestartet. Jetzt wäre es denke ich besser, wenn die Nachversicherung widerrufen wird und die Zeit stattdessen auf ihre Pension angerechnet wird. 

Aktuell bekommt sie ja Übergangsgebührnisse und Anwärterbezüge. Einmal Steuerklasse 1 und einmal 6. Wenn die Ausbildung zu Ende ist, kenne ich es so, dass man Teilzeit machen sollte,  da einem sonst die Übergangsgebührnisse gekürzt werden über einem bestimmten Maximalwert.

Zählen ihre 14 Jahre Bundeswehr auch irgendwie auf die Wartezeit von 5 Jahren für die Mindestpension?

Wie ist es eigentlich, wenn man seine gesamte Beamtenzeit oder einen Großteil Teilzeit arbeitet, bekommt man dann von der Mindestpension auch nur den prozentualen Anteil?

Sie ist leider schwerbehindert, jemand meinte mal, man bekommt dann wenn man Teilzeit arbeitet noch einen Bonus?
.
Sie ist Bundesbeamtin und ich Landesbeamter. Wenn wir jetzt heiraten würden, würden wir dann beide den vollen jeweiligen Familienzuschlag für verheiratet bekommen?

Vielen Dank und schönen Abend

Roderick85

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #1 am: 22.04.2025 21:57 »
Wenn ich es richtig lese, hat sie noch 2 Jahre Anspruch auf Übergangsgebührnisse. Da die Ausbildung selber für den mittleren Dienst 2 Jahre und für den ghD 3 Jahre dauert, sollte es ja keine oder fast keine Überschneidung nach Beendigung der Ausbildung mit dem Gehalt geben. Deine Freundin müsste eigentlich einen Bescheid haben, in dem steht, ab welchem Verdienst die Übergangsgebührnisse gekürzt werden. Danach würde ich mich richten und dann gucken ob es sich lohnt, da eine kurze Zeit der Begrenzung der Übergangsgebührnisse, aus meiner Sicht, weniger "schädlich" ist, als eine gewisse Teilzeit, die die Pension auf Dauer kürzt. Allerdings ist das Ansichtsache!

Ob es möglich ist die Nachversicherung rückgängig zu machen, kann ich dir nicht sagen. Der Vorteil wäre, sie bekommt nur die Pension und nicht zusätzlich noch Rente. Man muss sich also nur mit einem System rumschlagen im Alter und nicht mit zweien.

Erinnere sie daran dass sie eine Steuererklärung macht, bei Steuerklasse 6 ist sie dazu verpflichtet und wenn dich das Finanzamt, kurz vor der Verjährung erinnert, wird es ziemlich teuer mit Zinsen.

Ihre 14 Jahre zählen voll, da sie ja beim selben Dienstherrn, Bund, bleibt und damit erfüllt sie die 5 Jahre Wartezeit bereits.

Die Mindestpension bekommt man immer, solange man die 5 Jahre Wartezeit voll hat, Beamter auf Lebenszeit ist und die erreichten Pensionsansprüche nicht höher als die Mindestpension sind. Sie ist das absolute Minimum, das man als Pension bekommt und wird nicht gekürzt bzw. es werden Rentenansprüche angerechnet, falls man Anspruch hat. Somit fällt man aber auch nicht unter den Mindestbetrag.

Den Familienzuschlag bekommt ihr normalerweise anteilig, soweit mir bekannt ist.

Einen Bonus auf Teilzeit bei Behinderung ist mir nicht bekannt.

Warzenharry

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #2 am: 23.04.2025 07:18 »
Wann war das DZE als SaZ wann war die Ernennung zur Beamtin?

mm8

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #3 am: 23.04.2025 09:44 »
Die Ruhensregeleung entfällt ab 01.01.2025 meines Wissens nach. Es wird dementsprechend nichts mehr gekürzt. Dazu gibts hier auch einen Thread.

Johnny75

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #4 am: 23.04.2025 10:26 »

Ob es möglich ist die Nachversicherung rückgängig zu machen, kann ich dir nicht sagen.

Ist es leider nicht. Ich selbst wollte mir meine Rentenbeiträge damals auszahlen lassen, das geht aber nur, wenn man nicht mehr als fünf Jahre Beiträge entrichtet hat, und ich war SaZ 6  ::)

Matze1986

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #5 am: 23.04.2025 11:47 »
Die Wartezeit von 5 Jahren ist NICHT erfüllt.
Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

Die Wartezeit von 5 Jahren beginnt erst mit der Ernennung zum BaP.

Johnny75

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #6 am: 23.04.2025 13:40 »
Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."

Johnny75

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #7 am: 23.04.2025 13:43 »
Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."


Natürlich wird das Ruhegehalt mit einer evtl. Rente verrechnet (Ruhensregelung), aber ruhegehaltfähig, sprich maßgeblich für die Höhe des Ruhegehaltssatzes, sind sie nichtsdestotrotz.

Asperatus

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #8 am: 23.04.2025 20:15 »
Die Übergangsgebührnisse werden nicht mehr gekürzt (Änderung § 68 SVG). Dazu gibt es hier auch ein recht aktuelles Thema: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125795.0.html

Die Wartezeit ist erfüllt. Die Zeit in der Bundeswehr zählt voll. (§ 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 1 BeamtVG)

Die Mindestpension ist unabhängig von Teilzeit.

Ein Schwerbehinderten-Teilzeitbonus ist mir ebenfalls nicht bekannt. Schwerbehinderte Beamte können aber eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AZV)

Die Kürzung des Familienzuschlags für Bundesbeamte bestimmt sich nach § 40 Absatz 4 BBesG: Steht der Ehegatte eines Beamten als Beamter im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte.

Ob und inwiefern dein Familienzuschlag als Landesbeamter gekürzt wird, richtet sich nach dem für dich einschlägigen Landesbesoldungsgesetz.

Die Nachversicherung hätte zwei Jahre aufgeschoben werden können, wenn es bereits den Plan gab, wieder versicherungsfrei beschäftigt zu werden, zum Beispiel als Beamter. Da die Nachversicherung für mehr als 60 Monate stattgefunden hat, ist die Wartezeit für den Rentenanspruch erfüllt und die Beiträge können nicht mehr erstattet werden. Unter Umständen kann dies aber vorteilhaft sein, wenn man später nicht die Höchstgrenze der Pension erreicht, um diese auszugleichen. Hier empfehle ich, mit dem Versorgungsrechner Online Bund (https://www.bav.bund.de/DE/3_Dienstleistungen/08_Versorgungsbezuege/07_Versorgungsrechner/Versorgungsrechner_node.html) ein paar Konstellationen (zum Beispiel zu Teilzeit) durchzuspielen und zu schauen, wie sich das auf die Versorgungshöhe und Ruhensregelung (=Kürzung wegen Rente) auswirkt.

Matze1986

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #9 am: 24.04.2025 09:59 »
Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."

Ach Johnny...
Haben Sie meinen Beitrag gelesen?
Ich habe von der Wartezeit geredet.
Und im konkreten Fall wurde die potentielle ruhegehaltsfähige Dienstzeit in des gesetzlichen RV nachversichert.
Doppelanrechnung gibt es nicht.

Und nochmal zur Wartezeit. Hier sind 5 Jahre als Beamter gefordert. Soldaten sind keine Beamte. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehalts und die Dienstzeit als Beamte sind hier nicht zwangsläufig als gleichwertig anzusetzen.
Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald man zum Beamten auf Probe ernannt wird.

Wenn man die 5-jährige Wartezeit im Beamtenstatus absolviert hat, dann kann man weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechnen.
Aber eben nicht, wenn diese schon abgegolten wurden.

Aratrim

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #10 am: 24.04.2025 15:20 »
Zumindest könnte man den §8 BeamtVG auch so lesen.
Etwas Klarheit bringt für mich da die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)"

Hier heißt es unter 8.1.1.2
1„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 2Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).

Somit ist primär der vor dem Status als Beamte "berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr" stehende Status entscheidend. Abseits von der Frage ob man SAZ oder Berufssoldat ist. Zumindest würde sich das auch mit der Aussage unseres Dozenten für Beamtenrecht an der HS Bund (aus dem GB Bmvg) decken. Aber auf jeden Fall eine wertvolle Sicht..hast du denn schon mal erlebt dass dies bei dem Fall der Fälle (DU verfahren) so grundsätzlich diskutiert wurde ?

Auf Grund eigener Erfahrungen aber noch einen kleinen Einwurf zu den Zeiten die nachversichert werden.
Ein oft nicht bekannter Unterschied ist auch dass diese nachversicherten Zeiten zwar als Ruhegehaltsfähige Dienstzeit aber nicht als Altersgeldfähige Dienstzeit zählen.

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit (Altersgeldgesetz (AltGG),
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.

Mehr auf https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Berechnung-Altersgeld/berechnung-altersgeld_node.html

Sprich, möchte der liebe Aratrim früher seinen Lebensabend mit Abschlägen genießen würden seine bereits nachversicherte erste Dienstzeit von 8 Jahren von seinen 17 Jahren SAZ abgezogen werden da der Dienstherr damals in seiner Weisheit direkt nachversicherte.

Fällt der liebe Aratrim aber stattdessen auf den Kopf oder erreicht friedlich seine Altersgrenze werden diese 8 Jahre betrachtet.

Es macht also gleichwohl womöglich einen großen Unterschied später ob man einer drohenden nachversicherung als ehemaliger Saz entgegenwirkt. Leider zeigt sich auch im ehemaligen Kameradenkreis wie wenige sich darüber Gedanken machen.
Grundsätzlich eine interessante Frage ist aber auch ob Zeiten die potenziell auch doppelt Ruhegehaltsfähigs sind wie Zeiten im Rahmen eines Auslandseinsatzes auch durch eine nachversicherung gar nicht mehr für eine Altersgeldberechnung heran gezogen werden dürfen. Dies wären bei mir auch ca 1,5 Jahre.

Man sieht also es kommt auch etwas auf die individuellen Zukunftswünsche oder Sicherheitsbedürfnisse an.

Liebe Grüße
Aratrim

Asperatus

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #11 am: 24.04.2025 19:59 »
Ach Johnny...
Haben Sie meinen Beitrag gelesen?
Ich habe von der Wartezeit geredet.
Und im konkreten Fall wurde die potentielle ruhegehaltsfähige Dienstzeit in des gesetzlichen RV nachversichert.
Doppelanrechnung gibt es nicht.

Und nochmal zur Wartezeit. Hier sind 5 Jahre als Beamter gefordert. Soldaten sind keine Beamte. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehalts und die Dienstzeit als Beamte sind hier nicht zwangsläufig als gleichwertig anzusetzen.
Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald man zum Beamten auf Probe ernannt wird.

Wenn man die 5-jährige Wartezeit im Beamtenstatus absolviert hat, dann kann man weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechnen.
Aber eben nicht, wenn diese schon abgegolten wurden.

Ach Matze ... hast du meinen Beitrag gelesen?

Die Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst (SaZ/BS; § 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 1 BeamtVG) und die Zeiten im nichtberufsmäßigen Wehrdienst (GWDL/FWDL; § 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BeamtVG) zählen zur Wartezeit. Dabei ist es unerheblich, ob für diese eine Nachversicherung in der Rentenversicherung stattgefunden hat. Eine evtl. Kürzung des Ruhegehaltes wegen einer Rentenzahlung (sog. Ruhensregelung) nach § 55 BeamtVG bestimmt sich nicht nach Zeiten, sondern nach Beträgen.

Die pauschale Aussage mit der Doppelanrechnung stimmt so also nicht. Die Dienstzeit als SaZ gilt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, auch wenn eine Nachversicherung stattgefunden hat. Das Ruhegehalt wird evtl. gekürzt. Hier kommt meines Erachtens ein interessanter Aspekt zum Tragen (falls ich falsch liegen sollte, bitte korrigiert mich):

Ruhegehalt wird neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt und im Übrigen gekürzt. Als Höchstgrenze gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Tritt der Versorgungsfall also ab dem 57. Lebensjahr ein, beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

Liegt nun der tatsächliche Satz unter 71,75 %, zum Beispiel wegen Teilzeit (oder weil man weniger als 40 Jahre tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit hat), kann man diese Differenz durch die Rentenzahlung ausgleichen. Dabei ist es unerheblich, wie oben geschrieben, dass die Nachversicherung für Zeiten erfolgte, die auch als ruhegehaltsfähig gelten. Somit hätte eine Nachversicherung hier einen klaren Vorteil.

Würde man vor Teilzeit, mit Blick auf das spätere niedrigere Ruhegehalt, zurückschrecken, so müsste man sich keine Sorgen machen, weil diese Lücke durch die Rente aufgefangen werden würde.

Zumindest habe ich nichts im Gesetz gefunden, was dem entgegenspricht und auch Beispielberechnungen im Versorgungsrechner stützen diesen Gedanken.

Firematthias

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Antw:Erst SaZ jetzt Beamtin
« Antwort #12 am: 25.04.2025 07:40 »
Hallo,

1. Beamte haben Anspruch auf Versorgung sofern sie im Ruhestand sind
2. In den Ruhestand können nur Beamte auf Lebenszeit treten/versetzt werden § 51ff. BBG
2.1 Für Beamte auf Probe gilt 2. bei qualifizierter Dienstunfähigkeit § 49 BBG

Ergebnis: Als Anwärterin hat sich das Thema ohnehin erledigt. Als BaP nur bei Verletzung im Dienst und erst als BaL wird es spannend

3. § 4 BeamtVG bestimmt eine Dienstzeit von 5 Jahren. Das Gesetzgeber schreibt "Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen."
3.1 Es gilt mithin auch für die hier einschlägigen Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes nach § 8 BeamtVG. Hierzu ist in Textziffer 4.1.3.1 BeamtVGVwV § 8 usw. nochmals aufgeführt.
3.2 Die Zeit als Soldatin erhöht den Ruhegehaltssatz auch dann, wenn der Zeitraum nachversichert wurde.

Ergebnis: Sollte ein Dienstunfall als BaP eintreten, hätte sie Anspruch auf Ruhegehalt.

4. Eine durchgeführte Nachversicherung kann nicht rückabgewickelt werden. Sie hätte nur (bis zu 2 Jahren) aufgeschoben werden können.
4.1 Es besteht jetzt ein Rentenanspruch
4.2 Diese Rente unterliegt der Anrechnung nach § 55 BeamtVG und führt ggf. zur Kürzung der Pension

5. Die Mindestpension wird immer gewährt. Hier spielt Teilzeit keine Rolle.
5.1 Einen Zuschlag bei Schwerbehinderung gibt es nicht. Die geleistete Dienstzeit ist immer anteilig zur Vollzeit ruhegehaltsfähig.

Ausnahme nach § 6 BeamtVG

"Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1"

Sie sind mindestens mit 2/3 ruhegehaltsfähig, auch wenn die tatsächliche Arbeitszeit darunter liegt. Erforderlich wäre hier also die Feststellung einer amtsärztlichen Teildienstfähigkeit.

Ich hoffe ich habe versorgungsrechtlich jetzt keine Frage übersehen.

Grüße