Ich hoffe, mein Verstand wurde nicht verhext und ich habe das Konzept verstanden:
Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:
1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84
nächster Schritt
3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld
nächster Schritt:
Vergleich der beiden Beträge
Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung vor.
Daher ist das sogenannte Partnereinkommen an dieser Stelle sogar für den Dienstherrn kontraproduktiv, weil nur diejenigen Sonderzuschläge bekommen, deren Partner eben kein Einkommen erzielt. Ergo ist nach Nr 3 der geringere Betrag anzusetzen, was mithin dazu führt, dass die Grundbesoldung eben der Unterschied zu Nr. 4 noch größer ist und somit noch deutlicher anzuheben ist. Über diesen Weg, wenn auch etwas versteckt, hat das BVerfG dem ganzen einen Riegel vorgeschoben.
siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).
Sollte man darauf abzielen, dass bei der Berechnung nach Nr. 1 bereits der Partner herausgenommen werden muss, brauchen wir eine Änderung des Art. 33 GG und dafür eine 2/3 Mehrheit, weil die Erfassung der Familie in der Alimentationspflicht eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist.
Machen wir es mal anhand des Beispiels:
1.) Das Medianeinkommen liegt derzeit bei netto 2.100 EUR
2.) Das maßgebende Medianeinkommen liegt dann bei 3864 EUR
3.) Der kleinste Bundesbeamte A3, Stufe 1, bekommt mit 2 Kindern aktuell 3120,71 EUR ausgezahlt
4.) Das Kindergeld beträgt 255 EUR pro Kind, der KV Beitrag der Familie bei etwa 550 EUR EUR, ergo ist das so verstandene Einkommen bei 3080 EUR
Ergebnis: Die Unteralimentation in der Besoldungsgruppe A3 liegt bei 3864 - 3080 = 784 EUR Netto pro Monat
Somit ist die Grundalimentation in der Besoldungsgruppe A3 solange anzuheben, bis dem 4K Beamten netto mindestens 784 EUR mehr bleiben.
Für alle anderen in A3 ist die Grundbesoldung ebenfalls um diesen Betrag zu erhöhen.
Nächstes Problem: Abstandsgebot
Wenn der A3 mindestens 784 EUR mehr haben muss, muss A4 auch deutlich mehr haben
Wenn A 4 deutlich mehr haben muss, muss A 5 auch deutlich mehr haben
usw.
Für die Zukunft kann der Gesetzgeber das Ganze etwas abdämpfen, indem er
a) die Beihilfevorschriften ändert
b) die Famiienzuschläge anpasst, wobei es dabei Grenzen gibt, die es noch zu definieren gibt
c) die untersten Erfahrungsstufen abschafft (mit Übergangsregelungen)
d) die untersten Besoldungsstufen abschafft (verfassungsrechtlich schwierig, er kann ja nicht alle einfach so bis A 11 durchbefördern)
e) bestimmt gibt es noch was, was ich übersehe