Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 08:40Bisher lief es in Besoldungsverfahren ja oft so, oder? Der Dienstherr präsentierte einen Besoldungsindex (,,26,7 % seit Basisjahr, alles ordentlich fortgeschrieben"), und die Sache war im Grunde erledigt. Unterjährige Erhöhungen, Sockelbeträge, Stufenverschiebungen usw. wurden zwar irgendwo erwähnt, hatten aber faktisch kaum Konsequenzen. Genau das hat sich doch jetzt geändert. Nach dem neuen Beschluss genügt es nicht mehr, irgendwelche Indizes zu präsentieren. Sobald in der ersten Prüfungsstufe mindestens zwei Parameter gerissen sind, entsteht eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit und ab diesem Moment liegt die materielle Darlegungslast beim Dienstherrn. Das bedeutet ganz praktisch. Der Dienstherr muss nun im gerichtlichen Verfahren erklären und belegen, warum die Besoldung trotz z. B.
jahrelang unterjähriger Anpassungen, verzögerter Erhöhungen, Sockelbeträgen,
struktureller Eingriffe in Erfahrungsstufen
trotzdem amtsangemessen gewesen sein soll. Und genau hier wird es spannend.
Denn diese Effekte haben die reale Alimentationswirkung über Jahre systematisch geschwächt, das lässt sich nicht mehr einfach mit einem hübschen Jahresindex zudecken. Ich vermute daher, dass in den kommenden Verfahren erstmals wirklich offengelegt werden muss, wie hoch die reale jahresbezogene Besoldungsentwicklung tatsächlich war und
welche strukturellen Dämpfungseffekte die jeweiligen Gesetzgeber selbst eingebaut haben. Wenn diese Darlegung nicht überzeugend gelingt, dann darf das Gericht die Lücken nicht mehr selbst schließen, dann wird aus der Vermutung der Unteralimentation eine gerichtliche Gewissheit. Die Musik spielt nicht mehr bei Tabellenwerten, sondern bei der Frage, ob der Dienstherr seine eigene Besoldungspolitik überhaupt noch schlüssig erklären kann.

Nagel auf den Kopf! Und da braucht es keinen der sich hinstellt und fiktive ,,besoldubgsniveauabsenkungen" errechnet. Die Fortschreibung hegt durch Indizes gerade diese Dinge die du genannt hast ein und offenbart sie.

Maximus

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 07:25Entscheidend ist nicht, wo ich nach 15 Jahren irgendwann einmal lande, sondern wie viel mir in jedem einzelnen Jahr tatsächlich real zur Verfügung stand. Genau das meint das Bundesverfassungsgericht mit der ,,Spitzausrechnung". Wenn Besoldungserhöhungen regelmäßig erst im August oder September erfolgen, dann habe ich in diesem Jahr nicht zwölf Monate lang die erhöhte Besoldung, sondern vielleicht nur fünf Monate. In einem solchen Jahr entspricht eine ,,2 % Erhöhung" real eben nur ungefähr einer 1 % Jahreswirkung.

Es ist entscheidend, was jeweils am 31.12. eines jeden Jahres tatsächlich real zur Verfügung stand. Die unterjährigen Besoldungserhöhungen (egal ob es 1,2,3 oder 4 waren) werden somit immer berücksichtigt. So ist auch das VG Berlin vorgegangen. Nichts anderes hat BVerfGBeliever beschrieben. Die Aussage, dass eine 2%-Erhöhung real nur 1% entsprechen, ist hier nur verwirrend und unzweckmäßig. Das Bundesverfassungegericht vergleicht keine unterjährigen Besoldungserhöhungen (das ist dem Gericht letztendlich egal). Das Gericht will nur wissen, was der Beamte im jeweiligen Jahr insgesamt zur Verfügung hatte (zum 31.12.). Insofern macht es auch nur Sinn, die nominalen Tabellenentgelte zum Jahresende (im Beispiel 26,7 %) zu vergleichen. Ich sehe auch nicht, wie das VG Berlin hätte anders bzw. sachgerechter vorgehen sollen.



Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Maximus in Gestern um 08:44Es ist entscheidend, was jeweils am 31.12. eines jeden Jahres tatsächlich real zur Verfügung stand. Die unterjährigen Besoldungserhöhungen (egal ob es 1,2,3 oder 4 waren) werden somit immer berücksichtigt. So ist auch das VG Berlin vorgegangen. Nichts anderes hat BVerfGBeliever beschrieben. Die Aussage, dass eine 2%-Erhöhung real nur 1% entsprechen, ist hier nur verwirrend und unzweckmäßig. Das Bundesverfassungegericht vergleicht keine unterjährigen Besoldungserhöhungen (das ist dem Gericht letztendlich egal). Das Gericht will nur wissen, was der Beamte im jeweiligen Jahr insgesamt zur Verfügung hatte (zum 31.12.). Insofern macht es auch nur Sinn, die nominalen Tabellenentgelte zum Jahresende (im Beispiel 26,7 %) zu vergleichen. Ich sehe auch nicht, wie das VG Berlin hätte anders bzw. sachgerechter vorgehen sollen.




Wieder Nagel auf den Kopf!

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Gestern um 08:27Allen zunaechst ein frohes neues Jahr. Ich entschuldige mich zugleich dafuer, dass ich mich laenger nicht zu Wort gemeldet habe; bis auf wenige Tage rund um die Feiertage stand im Ministerium sprichwoertlich der Hut in Flammen, sodass eine Beteiligung hier schlicht nicht moeglich war.

Was hier von clarion und in der Folge von Swen als angeblich abschliessende Sachlogik praesentiert wird, ist rechnerisch korrekt, aber verfassungsrechtlich wertlos...genau darin liegt der fundamentale Fehler. Beide Beitraege operieren mit einer impliziten Praemisse, die das Bundesverfassungsgericht seit Jahren explizit verworfen hat: dass sich die amtsangemessene Alimentation ueber eine jahresdurchschnittliche Betrachtung der Besoldung erfassen lasse. Das ist schlicht falsch. Die Alimentationspflicht ist keine haushalterische Jahresendabrechnung, sondern eine laufende, zeitpunktbezogene Gewaehrleistungspflicht. Sie wirkt im Hier und Jetzt, nicht im Rueckblick, nicht geglaettet, nicht indextechnisch beschwichtigt.

Wenn sich am Jahresende rechnerisch ein halbes oder ein Prozent ,,mehr" ergibt, ignoriert man bewusst die verfassungsrechtliche Dogmatik und ersetzt sie durch Kassenlogik? Neee... Miete, Energie, Lebensmittel, Mobilitaet und familienbedingte Mehrbedarfe entstehen nicht im Jahresmittel, sondern monatlich, real und unabweisbar. Eine Besoldungsanhebung zum Oktober bedeutet neun Monate reale Unterdeckung, unabhaengig davon, wie elegant man das rechnerisch verpackt.

Der Hinweis auf angeblich ,,voruebergehende Effekte" ist juristisch besonders schwach, denn das Bundesverfassungsgericht kennt kein Bagatellrecht fuer temporaere Verfassungsverstoesse. Eine Unteralimentation wird nicht dadurch rechtmaessig, dass sie spaeter teilweise kompensiert wird. Genau deshalb spricht das Gericht von strukturellen Risiken, kumulativen Effekten und systematischer Unterdeckung. Und genau hier wird es unangenehm, denn diese Argumentationslinie ist kein Forenmissverstaendnis, sondern exakt das, womit im BMI seit Jahren Anpassungsverzoegerungen intern gerechtfertigt werden... wohl wissend, dass diese Logik vor Gericht nicht traegt.

Die Tabelle von Swen ist daher kein Entlastungsargument, sondern ein Beleg.


Das ist einerseits so, Durgi, weshalb ich gestern mehrmals hervorgehoben habe, dass wir mit der Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" noch gar nicht das Verfassungsrecht betrachtet haben und dass es erst dann, wenn wir tatsächlich das Verfassungsrecht betrachten, kompliziert wird (vgl. bspw. nur mein gestrigen Beitrag 3434). Entsprechend ist u.a. auch meine Unterscheidung von (a) einer "Spitzausrechnung" als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und (b) den tatsächlichen Verhältnissen, wie ich das ganz am Anfang ausgeführt habe, als ich noch davon ausgegangen bin, dass wir hier alsbald über Verfassungsrecht sprechen könnten, erfolgt (vgl. den Beitrag 3364, der das Sprechen über das Verfassungsrecht vorbereiten sollte).

Andererseits ist es aber nun so, wenn wir uns weiterhin zunächst einmal der Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" widmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung in der Rn. 79 einen grundsätzlichen Wandel seiner neueren Rechtsprechung ausführt, wenn es das Folgende hervorhebt und deshalb das Mittel einer sachgerechten "Spitzausrechnung" ebenfalls auf gänzlich neue Füße stellt (Hervorhebungen durch mich):

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung."

Denn der Senat hebt in dieser Passage als Tatsachenfeststellung hervor, dass wir uns im Besoldungsrecht mindestens im Zustand einer dräuenden Verfassungskrise befinden; denn das Umgehen, also das (gezielte) Missachten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht führt am Ende in die Verfassungskrise (vgl. den umfassend begründeten Nachweis dieser These im verlinkten Beitrag unterhalb der Einführung unter: https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/; der dort verlinkte Beitrag befasst sich umfassend mit jener zitierten Passage). Da es nun also diese Versuche nach Ansicht des Senats tatsächlich gibt, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, kommt es nun zu einer grundlegenden Wandlung der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht (all das ist Teil dessen, wieso ich gestern wiederholt hervorgehoben habe, dass die Frage nach einer sachgerechten Methodik einer "Spitzausrechnung" noch nicht allzu kompliziert ist, dass aber die damit zusammenhängenden Verfassungsfragen in Teilen offensichtlich wirklich kompliziert sind). Insofern muss sich eine sachgerechte "Spitzausrechnung" in das Verfassungsrecht einfügen. Das im Besoldungsrecht zu beachtende Verfassungsrecht ergibt sich nun aber - das brauche ich Dir als Juristen nicht zu sagen - aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Insofern bleibt also zunächst einmal hinsichtlich einer sachgerechten "Spitzausrechnung" festzustellen, dass der Senat im Zitat feststellt, dass die "Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise" sei.

Insofern meine Frage an Dich: Würdest Du eine Methode zur "Spitzausrechnung" von Besoldungsindices als sachgerecht bewerten, deren Ergebnis wäre, dass unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt werden würden, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt?

@ Soldat

Deine letzten Beiträge zielen regelmäßig auf den Kern dessen ab, wieso ich hier so umfassend schreibe, und zeigen, dass Du Dich als Kläger mittlerweile hervorragend in den Untiefen der Problematiken auskennst, was mich ehrlich freut! Denn mir geht es auch hier im Forum in Anbetracht dessen, dass alsbald derzeit ruhende Verfahren wieder aufgenommen werden werden, darum, Klägern wie Dir die Möglichkeit zu geben, die eigene Klage umfassender zu begründen; ginge es mir aktuell nicht gerade auch darum, hätte ich meine Zeit in den letzten Tagen anders genutzt. Allerdings ist die Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" im Rahmen von Klageverfahren - wie schon gesagt und was Du auch weißt - von erheblicher Bedeutung. Denn vom am Ende bemessenen Besoldungsindex hängt es maßgeblich ab, ob die ersten drei der vier Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind oder nicht. Denn in den drei ersten Parametern wird der "spitz" bemessene Besoldungsindex ins Verhältnis zum Tariflohnindex im öffentlichen Dienst (1. Parameter), zum Nominallohnindex (2. Parameter) und Verbraucherpreisindex (3. Parameter) gesetzt (ich vermute, dass ist nicht jedem der hier still Mitlesenden klar).

Da die sachgerechte "Spitzausrechnung" so verstanden von grundlegender Bedeutung ist, handelt es sich bei der Frage: Wie muss die Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" vollzogen werden, für alle anhängigen und zukünftigen Klageverfahren von fundamentaler Bedeutung. Denn wenn keiner der drei ersten Parameter erfüllt ist, ist die Wahrscheinlichkeit nicht ganz gering, dass der Senat dann die Besoldung nicht als evident unzureichend und damit nicht als verfassungswidrig betrachtet (vgl. nur das, was der Senat in der aktuellen Entscheidung ab den Rn. 154 ff. sagt).

Finanzer

@SwenT: Kaufe mir nachher den Artikel im ZBR, erstmal lesen und dann mitreden ist denke ich die richtige herangehensweise für mich :-)

@All:
Wenn ich das richtig verstehe, ist die Problematik aber nur für die höheren Besoldungsstufen interessant, oder?
Wenn ich als kleiner Landesbeamter in den zu beklagenden Jahren sicher unter der Mindestbesoldung geblieben bin (in Hessen in einzelnen Jahren bis A12), dann sind die weiteren Prüfstufen für mich nicht so wichtig, oder?

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:29Insofern meine Frage an Dich: Würdest Du eine Methode zur "Spitzausrechnung" von Besoldungsindices als sachgerecht bewerten, deren Ergebnis wäre, dass unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt werden würden, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt?

Ich verstehe diese Frage nicht. Karlsruhe hat sie doch eindeutig beantwortet. Und keiner hat etwas anderes behauptet.
Auch das VG Berlin ist hier sachgerecht vorgegangen und hat die unterjährigen Besoldungsanpassungen korrekt berücksichtigt (also nicht ab Jahresbeginn, sondern zum tatsächlichen Zeitpunkt). Die Frage ob die Besoldungsanpassung unterjährig erfoglt ist, ist genauso relevant wie die Frage, ob es in dem Jahr eine Einmalzahlung (z.B. Corona) gab. Bei der Prüfung der Parameter kommt es aus meiner Sicht nur darauf an, was am 31.12 jeden Jahres insgesamt zur Verfügung stand. Ob das gut oder schlecht ist, müssen die Verfassungsprofis klären. Ein typisches "Stichtagsproblem"...

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:17Wer sieht das ebenfalls so und wer sieht das hier anders?

Wer es anders sieht, sollte begründen, wie er die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet.

OK, dann eben nochmal (man hat ja sonst nichts zu tun..).

Deine Rechnung ist lediglich dann korrekt, wenn es im Vorjahr keine unterjährigen Besoldungserhöhungen gab. Andernfalls ist sie falsch und dürfte vermutlich der Hauptgrund für die ,,mathematische Verwirrung" bei dir sowie Soldat und einigen anderen sein.

Konkret:
- Stell dir vor, du bekommst ab Juni eine Erhöhung um 3,2%. Aufs Jahr gerechnet sind dies rund 7/12 von 3,2%, also ca. 1,87%, die du mehr bekommst als im Vorjahr (genau wie von dir beschrieben).
- Stell dir außerdem vor, im Vorjahr gab es eine Erhöhung um 2,6%, und zwar ab August.
- Was heißt das nun für den Januar dieses Jahres? Huch, da sind ja 2,6% mehr auf dem Lohnzettel als im Januar des Vorjahres! Wie geht denn sowas?
- Und was ist im Juni dieses Jahres? Doppelt huch, da sind ja plötzlich sogar rund 5,9% mehr auf dem Zettel als letztes Jahr im Juni! Man fasst es nicht!
- Du bekommst also nicht nur von Juni bis Dezember die Erhöhung aus diesem Jahr (also rund 7/12 von 3,2%), sondern zusätzlich von Januar bis Juli die Erhöhung aus dem letzten Jahr (also rund 7/12 von 2,6%).
- Aufs Jahr gerechnet liegt deine Erhöhung daher insgesamt bei rund 3,5% und somit sogar oberhalb der ,,offiziellen" linearen Erhöhung von 3,2%. (Falls du dich wundern solltest: Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Bezugsgrößen im Nenner führt eine einfache Addition der beiden obigen Komponenten zu kleineren Ungenauigkeiten).

Wie dir möglicherweise schon aufgefallen ist, stammt dieses Beispiel übrigens nicht aus irgendeinem Elfenbeinturm, sondern spiegelt exakt die ,,tatsächlichen Verhältnisse" wider, denen sich ein Berliner R1-Beamter im Jahr 2018 gegenübersah und die man sowohl in Randnummer 300 des erwähnten Beschlusses des VG Berlin als auch in deiner Literaturempfehlung (ZBR-Aufsatz) nachlesen kann.


P.S. Das Ganze hatte ich dir übrigens unter anderem bereits vorgestern um 19:35 Uhr in #3365 detailliert erläutert. Daher würde ich dich gegebenenfalls bitten, bevor du direkt wieder zu einer länglichen Replik ansetzt, eventuell vorher noch mal einen kurzen Blick auf das zu werfen, was ich seit vorgestern hier geschrieben habe und zu versuchen, meine Ausführungen gedanklich zu durchdringen (analog zu deiner gestrigen Empfehlung in #3374). Sollten sich dabei etwaige Fragen zu dem von mir Geschriebenen ergeben, stehe ich gerne bereit, dir diese zu beantworten.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:29Das ist einerseits so, Durgi, weshalb ich gestern mehrmals hervorgehoben habe, dass wir mit der Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" noch gar nicht das Verfassungsrecht betrachtet haben und dass es erst dann, wenn wir tatsächlich das Verfassungsrecht betrachten, kompliziert wird (vgl. bspw. nur mein gestrigen Beitrag 3434). Entsprechend ist u.a. auch meine Unterscheidung von (a) einer "Spitzausrechnung" als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und (b) den tatsächlichen Verhältnissen, wie ich das ganz am Anfang ausgeführt habe, als ich noch davon ausgegangen bin, dass wir hier alsbald über Verfassungsrecht sprechen könnten, erfolgt (vgl. den Beitrag 3364, der das Sprechen über das Verfassungsrecht vorbereiten sollte).

Andererseits ist es aber nun so, wenn wir uns weiterhin zunächst einmal der Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" widmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung in der Rn. 79 einen grundsätzlichen Wandel seiner neueren Rechtsprechung ausführt, wenn es das Folgende hervorhebt und deshalb das Mittel einer sachgerechten "Spitzausrechnung" ebenfalls auf gänzlich neue Füße stellt (Hervorhebungen durch mich):

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung."

Denn der Senat hebt in dieser Passage als Tatsachenfeststellung hervor, dass wir uns im Besoldungsrecht mindestens im Zustand einer dräuenden Verfassungskrise befinden; denn das Umgehen, also das (gezielte) Missachten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht führt am Ende in die Verfassungskrise (vgl. den umfassend begründeten Nachweis dieser These im verlinkten Beitrag unterhalb der Einführung unter: https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/; der dort verlinkte Beitrag befasst sich umfassend mit jener zitierten Passage). Da es nun also diese Versuche nach Ansicht des Senats tatsächlich gibt, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, kommt es nun zu einer grundlegenden Wandlung der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht (all das ist Teil dessen, wieso ich gestern wiederholt hervorgehoben habe, dass die Frage nach einer sachgerechten Methodik einer "Spitzausrechnung" noch nicht allzu kompliziert ist, dass aber die damit zusammenhängenden Verfassungsfragen in Teilen offensichtlich wirklich kompliziert sind). Insofern muss sich eine sachgerechte "Spitzausrechnung" in das Verfassungsrecht einfügen. Das im Besoldungsrecht zu beachtende Verfassungsrecht ergibt sich nun aber - das brauche ich Dir als Juristen nicht zu sagen - aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Insofern bleibt also zunächst einmal hinsichtlich einer sachgerechten "Spitzausrechnung" festzustellen, dass der Senat im Zitat feststellt, dass die "Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise" sei.

Insofern meine Frage an Dich: Würdest Du eine Methode zur "Spitzausrechnung" von Besoldungsindices als sachgerecht bewerten, deren Ergebnis wäre, dass unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt werden würden, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt?

@ Soldat

Deine letzten Beiträge zielen regelmäßig auf den Kern dessen ab, wieso ich hier so umfassend schreibe, und zeigen, dass Du Dich als Kläger mittlerweile hervorragend in den Untiefen der Problematiken auskennst, was mich ehrlich freut! Denn mir geht es auch hier im Forum in Anbetracht dessen, dass alsbald derzeit ruhende Verfahren wieder aufgenommen werden werden, darum, Klägern wie Dir die Möglichkeit zu geben, die eigene Klage umfassender zu begründen; ginge es mir aktuell nicht gerade auch darum, hätte ich meine Zeit in den letzten Tagen anders genutzt. Allerdings ist die Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" im Rahmen von Klageverfahren - wie schon gesagt und was Du auch weißt - von erheblicher Bedeutung. Denn vom am Ende bemessenen Besoldungsindex hängt es maßgeblich ab, ob die ersten drei der vier Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind oder nicht. Denn in den drei ersten Parametern wird der "spitz" bemessene Besoldungsindex ins Verhältnis zum Tariflohnindex im öffentlichen Dienst (1. Parameter), zum Nominallohnindex (2. Parameter) und Verbraucherpreisindex (3. Parameter) gesetzt (ich vermute, dass ist nicht jedem der hier still Mitlesenden klar).

Da die sachgerechte "Spitzausrechnung" so verstanden von grundlegender Bedeutung ist, handelt es sich bei der Frage: Wie muss die Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" vollzogen werden, für alle anhängigen und zukünftigen Klageverfahren von fundamentaler Bedeutung. Denn wenn keiner der drei ersten Parameter erfüllt ist, ist die Wahrscheinlichkeit nicht ganz gering, dass der Senat dann die Besoldung nicht als evident unzureichend und damit nicht als verfassungswidrig betrachtet (vgl. nur das, was der Senat in der aktuellen Entscheidung ab den Rn. 154 ff. sagt).

Purer Denkfehler. Wie entstehen den die Indizes anhand derer gemessen wird? Wird oder muss der Besoldungsindex anders bemessen werden als der Tarifindex? Erhalten Tarifangestellte auch immer zum 01.01. und die Privatwirtschaft auch? und wird zum 01.01. immer die "neue Inflation" gültig?

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Maximus in Gestern um 09:51Ich verstehe diese Frage nicht. Karlsruhe hat sie doch eindeutig beantwortet. Und keiner hat etwas anderes behauptet.
Auch das VG Berlin ist hier sachgerecht vorgegangen und hat die unterjährigen Besoldungsanpassungen korrekt berücksichtigt (also nicht ab Jahresbeginn, sondern zum tatsächlichen Zeitpunkt). Die Frage ob die Besoldungsanpassung unterjährig erfoglt ist, ist genauso relevant wie die Frage, ob es in dem Jahr eine Einmalzahlung (z.B. Corona) gab. Bei der Prüfung der Parameter kommt es aus meiner Sicht nur darauf an, was am 31.12 jeden Jahres insgesamt zur Verfügung stand. Ob das gut oder schlecht ist, müssen die Verfassungsprofis klären. Ein typisches "Stichtagsproblem"...
Swen hat sich einfach verrannt und verwirrt hier einfach alle

BuBea

AMTSANGEMESSENEN ALIMENTATION
Gesetzentwurf verzögert sich weiter
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++00553312-ec95-11f0-a12e-116f1cbaca31

Interessant:
"...Das BMI hat dem DGB und ver.di nun mitgeteilt, dass insbesondere diese Prüfung der Prekaritätsschwelle einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da beispielsweise die erforderlichen Zahlen zur Bildung der Kennziffer des Medianäquivalenzeinkommens nicht einfach irgendwo abgerufen werden könnten. Das Statistische Bundesamt hätte die Daten nicht vorliegen...."

GeBeamter

Zitat von: BuBea in Gestern um 10:15AMTSANGEMESSENEN ALIMENTATION
Gesetzentwurf verzögert sich weiter
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++00553312-ec95-11f0-a12e-116f1cbaca31

Interessant:
"...Das BMI hat dem DGB und ver.di nun mitgeteilt, dass insbesondere diese Prüfung der Prekaritätsschwelle einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da beispielsweise die erforderlichen Zahlen zur Bildung der Kennziffer des Medianäquivalenzeinkommens nicht einfach irgendwo abgerufen werden könnten. Das Statistische Bundesamt hätte die Daten nicht vorliegen...."

Und die Bugwelle eines Nachtragshaushalt erheblicher Höhe oder die Dringlichkeit weiterer "Tricks" steigt immer mehr, während Lars jetzt schon Untergebuttert ist und nach Luft ringt.
Scheint mir eine gelungene Taktik zu sein, das Problem weiter vor sich her zu schieben.

matthew1312

Beim Referenzwert des Medianäquivalenzeinkommens:

Inwieweit ist dieser Referenzwert durch Teilzeit verzerrt? Wird diese Verzerrung bereinigt, wenn der für das 80-Prozentkriterium maßgebliche Wert eines Vollzeit tätigen Beamten des einfachen Dienstes herangezogen wird?

Alles andere wäre doch verrückt.

Finanzer

Zitat von: BuBea in Gestern um 10:15AMTSANGEMESSENEN ALIMENTATION
Gesetzentwurf verzögert sich weiter
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++00553312-ec95-11f0-a12e-116f1cbaca31

Interessant:
"...Das BMI hat dem DGB und ver.di nun mitgeteilt, dass insbesondere diese Prüfung der Prekaritätsschwelle einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da beispielsweise die erforderlichen Zahlen zur Bildung der Kennziffer des Medianäquivalenzeinkommens nicht einfach irgendwo abgerufen werden könnten. Das Statistische Bundesamt hätte die Daten nicht vorliegen...."

Und mit so einer Lüge geben die sich zufrieden?

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:29Denn in den drei ersten Parametern wird der "spitz" bemessene Besoldungsindex ins Verhältnis zum Tariflohnindex im öffentlichen Dienst (1. Parameter), zum Nominallohnindex (2. Parameter) und Verbraucherpreisindex (3. Parameter) gesetzt (ich vermute, dass ist nicht jedem der hier still Mitlesenden klar).

So sehe ich das auch. Man kann die Indizes aber nur ins Verhältnis setzen, wenn es einen ähnlichen (möglichst gleichen) Stichtag gibt. Da wir hier eine jährliche Betrachungsweise haben, wird jährlich auch nur ein Stichtag festgelegt (31.12). Es gibt also keine weiteren (unterjährigen) Stichtage.

Für das Gericht ist nur interessant, wie hoch das Gesamteinkommen (Jahreseinkommen) zum Stichtag war. Wie sich das Einkommen zusammensetzt (unterjährige Erhöhungen, Sonderzahlung etc.) ist letztendlich egal.

Manyou

Zitat von: BuBea in Gestern um 10:15AMTSANGEMESSENEN ALIMENTATION
Gesetzentwurf verzögert sich weiter
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++00553312-ec95-11f0-a12e-116f1cbaca31

Interessant:
"...Das BMI hat dem DGB und ver.di nun mitgeteilt, dass insbesondere diese Prüfung der Prekaritätsschwelle einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da beispielsweise die erforderlichen Zahlen zur Bildung der Kennziffer des Medianäquivalenzeinkommens nicht einfach irgendwo abgerufen werden könnten. Das Statistische Bundesamt hätte die Daten nicht vorliegen...."

Vielleicht gibt es für den Bund keine Daten aber es gibt sie für alle Bundesländer und da hat man die Qual der Wahl. Nehmen wir das Höchste bestimmt nicht zu teuer, das Niedrigste schwierig zu Begründen dann nehmen wir doch einfach den Mittelwert addieren 16 Zahlen und teilen diese durch 16 und schwupps haben wir unsere Daten. Ich denke dafür wird es jemanden geben im BMI der dies ab 2017 bis 2025 berechnen kann in einer halben Stunde, wenn nicht ich würd es klatt machen gegen ein Berater Honorar. ;D
Wenn es nicht so traurig wäre könnte man fast drüber lachen.