Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Ausgleichszulage nach §91b LBesG NRW:
Sachverhalt:
beide Eltern (verheiratet) sind Beamte in NRW. Die drei Kinder (das Jüngste Kind in 2024 geboren) werden beim Vater berücksichtigt; zum 1.11.2024 wurde eine Ausgleichszulage nach §91b LBesG NRW festgesetzt.
Der Vater nimmt nach der Geburt des dritten Kindes in 2024 während der Mutterschutzfristen der Mutter einen Monat Elternzeit in Anspruch, sodass in diesem Monat die Ausgleichszulage in 2024 korrekterweise an die Mutter gezahlt wurde. In 2025 arbeitet nunmehr die Mutter zu 100% und der Vater nimmt Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung).
Der Mutter wird die Ausgleichszulage in 2025 mit folgender Begründung nicht gewährt.
„Beginnt die Elternzeit erst nach dem 1.11.2024 geht nur der Anspruch auf den Familienzuschlag auf den anderen Elternteil über, aber nicht mehr die Ausgleichszulage.“
Hat dazu jemand genauere Informationen für mich, ob das so korrekt ist? Leider habe ich diesbezüglich keine Gesetzesgrundlage gefunden. Nach meinem Verständnis liegt hier ein "Nachteil aufgrund einer Elternzeit bei der Mutter vor", den ich mir so eigentlich nicht vorstellen kann.
Vielen Dank vorab!