Die Bestenauslese hat bei Beamten grundsätzlich über die Beurteilungsnote zu erfolgen. Erst bei absolut vergleichbaren Beurteilungen (diese sind für die Vergleichbarkeit auszuschärfen hinsichtlich der aktuellen Stautsämter, allgemeiner Aktualität oder besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle).
Bei allein gleicher Benotung hat ein A13er gegen einen A15er keine Chance, da sich seine Beurteilung auf ein niedrigeres Statusamt bezieht, dessen Anforderungen eben geringer sind. Nur bei deutlich besserer Beurteilungsnote könnte ein A13er mit dem A15er "gleichziehen". Und nur dann ist als weiteres Entscheidungskriterium z.B ein Auswahlgespräch heranzuziehen.
In der Praxis sind Auswahlentscheidungen bei Beamten oft fehlerhaft (ein Dozent von mir sprach mal von mindestens 50%, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht überstehen würden).
Aber es gehen eben auch die fehlerhaften Entscheidungen durch, wenn unterlegene Bewerber ihre Rechte nicht wahrnehmen.
Ich selbst habe mal erfolgreich ein Konkurrentenstreitverfahren durchgeführt, weil eine Auswahlentscheidung bei Bewerbern mit gleicher Beurteilungsnote und gleichen Beurteilungsnoten nach einem Auswahlgespräch erfolgen sollte. Das Verfahren musste gekippt werden, weil die -zwar in der Note gleichen- Beurteilungen zeitlich so weit auseinanderlagen, dass sie nicht mehr vergleichbar waren.
Die Verwaltungsgerichte sehen das sehr streng.