Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:00Ich weiß, Sonic, gerade in diesem Thema kennst du dich vorzüglich aus und hast diesbezüglich eine wirklich große Expertise, die du zukünftig auch weiterhin richtig klasse einbringen wirst. Auch dafür meine Hochachtung. Ich schätze deine Fähigkeit, über Personen zu urteilen und nichts zur Sache zu sagen, sehr. Da hast du hier - beinahe - ein Alleinstellungsmerkmal entwickelt.

Naja. Da du ja nun endlich mit deiner bescheidensten aller Ideen die du jemals hattest mit dem Rücken zu Wand stehst und deswegen aus deiner vermeintlich sachlichen Haltung ausbrichst und BVerfG Believer einfach beleidigst weil es du bist der einfache Arithmetik offensichtlich nicht beherrscht (obiges Beispiel) darfst du dich natürlich über weitere meine Nachrichten nun keineswegs mehr echauffieren. insofern viel Spaß !!!

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:03Naja. Da du ja nun endlich mit deiner bescheidensten aller Ideen die du jemals hattest mit dem Rücken zu Wand stehst und deswegen aus deiner vermeintlich sachlichen Haltung ausbrichst und BVerfG Believer einfach beleidigst weil es du bist der einfache Arithmetik offensichtlich nicht beherrscht (obiges Beispiel) darfst du dich natürlich über weitere meine Nachrichten nun keineswegs mehr echauffieren. insofern viel Spaß !!!

Das stimmt fast, ich sitze tatsächlich mit dem Rücken zur Wand, dann kann ich besser aus dem Fenster schauen.

Apropos Arithmetik, du meinst die von dir und BVerfGBeliever im Sinne einer Zwei-Punkte-Methodik präferierte:

1 x 1 = 12
1 x 2 = 12
1 x 3 = 12
1 x 4 = 12
1 x 5 = 12
1 x 6 = 12
1 x 7 = 12
1 x 8 = 12
1 x 9 = 12
1 x 10 = 12
und 1 x 11 = 12

Meinst du diese Form der Arithmetik?

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:09Das stimmt fast, ich sitze tatsächlich mit dem Rücken zur Wand, dann kann ich besser aus dem Fenster schauen.

Apropos Arithmetik, du meinst die von dir und BVerfGBeliever im Sinne einer Zwei-Punkte-Methodik präferierte:

1 x 1 = 12
1 x 2 = 12
1 x 3 = 12
1 x 4 = 12
1 x 5 = 12
1 x 6 = 12
1 x 7 = 12
1 x 8 = 12
1 x 9 = 12
1 x 10 = 12
und 1 x 11 = 12

Meinst du diese Form der Arithmetik?

Haha, Ragebait 10/10...

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:09Das stimmt fast, ich sitze tatsächlich mit dem Rücken zur Wand, dann kann ich besser aus dem Fenster schauen.

Apropos Arithmetik, du meinst die von dir und BVerfGBeliever im Sinne einer Zwei-Punkte-Methodik präferierte:

1 x 1 = 12
1 x 2 = 12
1 x 3 = 12
1 x 4 = 12
1 x 5 = 12
1 x 6 = 12
1 x 7 = 12
1 x 8 = 12
1 x 9 = 12
1 x 10 = 12
und 1 x 11 = 12

Meinst du diese Form der Arithmetik?


Du kannst dich gerne zu weiteren Peinlichkeiten herablassen. Sei dir unbenommen

BVerfGBeliever

#829
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:48Dann brauchen wir dir hier auch nicht allesamt immer wieder erneut erklären, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung in einem Besoldungsjahr tatsächlich zu einem geringeren Gehalt als Ganzem führt, was sich auch im Besoldungsindex niederschlagen muss. Denn das ist ja Mathematik, dass also zwölf mal eins mehr ergibt als elf mal eins. Sobald du diesen Gedanken durchdrungen hast, wirst du weiterkommen und also verstehen, wieso insbesondere eine "Zwei-Punkte-Methode" nicht sachgerecht sein kann.
Hüstel. Wer genau ist plötzlich "wir" bzw. "allesamt"?

Und nur als kleine Breaking News für dich: Die von dir genannte Zwei-Punkte-Methodik rechnet für einen Berliner R1-Richter 2018 mit 76.416,48 € bei einer fiktiven Anpassung zum 1. Januar und im Gegensatz dazu mit 75.440,83 € bei der tatsächlichen Anpassung zum 1. Juni. Der Unterschied schlägt sich wie von dir gefordert im Besoldungsindex nieder. Potz Blitz, wer hätte das gedacht!

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:13Hüstel. Wer genau ist plötzlich "wir"?

Und nur als kleine Breaking News für dich: Die von dir genannte Zwei-Punkte-Methodik rechnet für einen Berliner R1-Richter 2018 mit 76.416,48 € bei einer fiktiven Anpassung zum 1. Januar und im Gegensatz dazu mit 75.440,83 € bei der tatsächlichen Anpassung zum 1. Juni. Der Unterschied schlägt sich wie von dir gefordert im Besoldungsindex nieder. Potz Blitz, wer hätte das gedacht!

Und schau, die nächste Verkürzung, nämlich genau auf ein Jahr. Bei dir ist immer das Besoldungsjahr 1997 oder das Besoldungsjahr 2018, oder? Eine Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg, die unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt, betrachtet, ist weiterhin präzise.

Denn du meinst, wenn in einem von vielen Besoldungsjahren nicht

1 x 1 = 12
1 x 2 = 12
1 x 3 = 12
1 x 4 = 12
1 x 5 = 12
1 x 6 = 12
1 x 7 = 12
1 x 8 = 12
1 x 9 = 12
1 x 10 = 12
und 1 x 11 = 12

gilt, dann ist der Sache Genüge getan. Besoldungsarithmetik vom Feinsten.

Darüber hinaus: In einer Zwei-Punkte-Methodik entfällt am Ende die "Spitzausrechnung", die du für ein Jahr ins Feld führst.

Auch deshalb spreche ich einleitend von einer Verkürzung.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:25Und schau, die nächste Verkürzung, nämlich genau auf ein Jahr. Bei dir ist immer das Besoldungsjahr 1997 oder das Besoldungsjahr 2018, oder?
Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:33Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

Hör doch einfach auf dem noch was beizubringen. Ist er nicht eh an der Schule und könnte sich einfach so in den Unterricht setzen? Soll er doch das mal machen anstatt sich hier weiter der Lächerlickeit preiszugeben

Amtsschimmel

Kann man die Diskussion so zusammenfassen, oder bin ich auf dem Holzweg?

Es scheint mir hier zwei Grundfragen zu geben:

1. Was wurde in einem Jahr tatsächlich gezahlt?
2. Wie viel Geld ging über viele Jahre durch späte Erhöhungen insgesamt verloren?

Einfaches Beispiel: 100 € monatlich, ab Juli gibt es 10 % mehr.
Im ersten Jahr sind das 6 × 100 + 6 × 110 = 1.260 €.
Bei Erhöhung schon im Januar wären es 12 × 110 = 1.320 €.
Die fehlenden 60 € sind im Jahresbetrag also sichtbar... sie werden von der BVerfG-/Färber-Methode gerade nicht übersehen.

Im nächsten Jahr gibt es in beiden Fällen 12 × 110 = 1.320 €. Die 60 € aus dem Vorjahr sind natürlich nicht nachgezahlt; sie sind ein echter vergangener Verlust. Aber sie machen den Jahresbetrag des Folgejahres nicht erneut kleiner.
Deshalb hat Swen mit dem Hinweis auf den aufaddierten Verlust durch späte Erhöhungen einen nachvollziehbaren Zusatzpunkt. Das ist aber ein anderer Wert als der vom BVerfG verlangte Index der tatsächlich gewährten Jahresbruttobesoldung.

Der Färber-Index beantwortet Frage 1; Swens Rechnung beantwortet zusätzlich Frage 2.

Deshalb kann man hier lange rumdiskutieren.

Der ZBR-Ansatz kann mEn ein ergänzendes Argument sein. Er ist kein richtiger Index,ja, aber er hilft bei der Einordnung der Indizierung...

Oder ich checks einfach nicht.  :o

PolareuD

Ist zwar mittels KI generierter Text, aber vielleicht hilft es die Diskussion weiter. Und ja, ich weiß KI.


Werden mit der aktuellen Methode im letzten Beschluss unterjährig gewährte Besoldungsanpassungen unter dem Prinzip der Jährlichkeit und Jährigkeit sachgerecht abgebildet oder werden mit ihr Wohlstandsverluste verdeckt?

Die Frage, ob unterjährig gewährte Besoldungsanpassungen (z. B. eine Erhöhung erst zum 1. November eines Jahres) durch die Kontrollmethodik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sachgerecht abgebildet oder ob damit Wohlstandsverluste verdeckt werden, berührt eine der größten methodischen Schwachstellen des verfeinerten Prüfverfahrens. In der rechtswissenschaftlichen und gewerkschaftlichen Praxis wird kritisiert, dass die ministerielle und gerichtliche Berechnungspraxis durch die reine Fokussierung auf Jahresdurchschnittswerte reale, unterjährige Kaufkraftverluste systematisch verschleiert.

1. Das Spannungsfeld: Jährlichkeit/Jährigkeit vs. unterjährige Realität

Das Haushaltsrecht und das Alimentationsprinzip basieren traditionell auf den Prinzipien der Jährlichkeit (Bezug zum Haushaltsjahr vom 1.1. bis 31.12.) und der Jährigkeit (die Besoldung muss das ganze Jahr über verstetigt fließen).Wenn der Gesetzgeber eine Besoldungsanpassung beschließt, wählt er aus Spargründen jedoch extrem häufig unterjährige Verschiebungen (z. B. die Übertragung eines Tarifergebnisses nicht zum 1. Januar, sondern erst zum 1. Oktober oder November).

2. Warum die Methode des BVerfG Wohlstandsverluste verdeckt

In den harten mathematischen Stufenprüfungen (z. B. beim Abgleich mit dem Nominallohnindex oder dem Verbraucherpreisindex) arbeitet das BVerfG zwangsläufig mit Jahresgesamtwerten. Das führt zu einer mathematischen Glättung, die zulasten der Beamten geht:

Der "Verzögerungseffekt" als verdecktes Sonderopfer: Tritt eine Inflation im Januar massiv ein, das Gesetz zur Besoldungsanpassung greift aber erst im November, haben Beamte zehn Monate lang einen realen, massiven Kaufkraftverlust erlitten.

Die mathematische Schönrechnung: In der Jahresendabrechnung (Gesamteinkommen des Jahres X im Vergleich zum Vorjahr) fällt eine späte Erhöhung rechnerisch kaum ins Gewicht, oder sie wird durch eine rechnerische Durchschnittsbildung künstlich nivelliert. Das Gericht prüft typischerweise, ob die Gesamtalimentation eines Jahres evident unzureichend war. Unterjährige ,,Durststrecken" fallen dabei durch das statistische Raster.

Verstoß gegen die Jährigkeit (Verstetigung): Das Prinzip der Jährigkeit besagt, dass die Alimentation jederzeit und laufend den Lebensunterhalt decken muss. Wenn Beamte gezwungen sind, über Monate hinweg inflationsbedingte Spitzen aus Ersparnissen zu überbrücken, weil die Anpassung verschleppt wird, ist dies mit dem staatlichen Schutzversprechen dogmatisch unvereinbar.

3. Wo die Methode dennoch ,,sachgerecht" filtert

Auf der anderen Seite argumentieren Verteidiger der aktuellen Methode (und die Rechenwerke der Finanzministerien), dass das Verfahren unterjährige Effekte über Umwege sehr wohl auffängt:

Berücksichtigung von Einmalzahlungen: Werden unterjährige Nullmonate durch (steuerfreie) Inflationsausgleichsprämien oder rückwirkende Einmalzahlungen kompensiert, fließen diese in die Jahresgesamtsumme ein. In diesem Fall bildet die Jahresbetrachtung den tatsächlichen materiellen Wohlstand am Ende korrekt ab.

Der Dreijahres-Betrachtungszeitraum: Das BVerfG schaut bei der Frage einer Unteralimentation nicht nur auf ein einzelnes Jahr. Erst wenn die Schwellenwerte über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) hinweg signifikant gerissen werden, greift die verfassungsrechtliche Vermutung der Verfassungswidrigkeit. Dies gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, unterjährige Verzögerungen im Folgejahr rückwirkend glattzustellen.

4. Das Urteil vom 17. September 2025 als neuer Riegel

Mit dem jüngsten Beschluss zur Berliner Besoldung hat das BVerfG die Flucht des Gesetzgebers in unterjährige Rechentricks erschwert:Dadurch, dass die Prekaritätsschwelle nun starr an 80 % des allgemeinen Medianeinkommens gekoppelt ist, dürfen die Bezüge in keinem Monat so weit absinken, dass der Beamte de facto unter die relative Wohlstandsgrenze der Gesamtbevölkerung fällt. Das Gericht verlangt zunehmend eine zeitnahe, synchrone Fortschreibung.

Fazit

Die aktuelle Methode bildet unterjährige Anpassungen haushaltstechnisch zwar exakt ab, verdeckt aber temporäre Wohlstandsverluste während des laufenden Jahres. Die Jahresscheiben-Betrachtung legitimiert rückwirkend monatelange Phasen der Unteralimentation, solange im Dezember das mathematische Gesamtergebnis im statistischen Schnitt ,,gerade noch" hinhaut.



Wie wird das von gewerkschaftlicher Seite gesehen?

In der gewerkschaftlichen Praxis des Besoldungsrechts (etwa beim Deutschen Beamtenbund (dbb) und dem Deutschen Richterbund (DRB)) wird genau an diesem Punkt angesetzt. Die Spitzenverbände argumentieren in den massenhaft geführten Widerspruchsverfahren vehement, dass die aktuelle gerichtliche Rechenmethode unterjährige Verschleppungen nicht sachgerecht abbildet, sondern reale Wohlstandsverluste systematisch verdeckt.Hier zeigt sich die tiefe Diskrepanz zwischen der mathematischen Kontrolllogik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Lebensrealität der Beamtinnen und Beamten.

Die Argumentation der Gewerkschaften: Warum Wohlstandsverluste verdeckt werdenWenn in Tarifverhandlungen (wie bei den Ländern im TV-L oder im Bund beim TVöD) Abschlüsse erzielt werden, nutzen die Dienstherren bei der gesetzlichen Übertragung auf den Beamtenbereich eine bewährte Spar-Taktik: Sie verschieben die lineare Erhöhung um mehrere Monate nach hinten (z. B. Tariferhöhung für Angestellte ab Januar, Erhöhung für Beamte erst ab November).

Die gewerkschaftlichen Widersprüche stützen sich dabei auf drei Kernargumente:

1. Der statistische ,,Glättungseffekt" (Der Rechentrick)

Wird eine Erhöhung von z. B. 6 % erst im November gewährt, rechnet das statistische Verfahren des BVerfG dies auf das gesamte Kalenderjahr um. In der Jahresbetrachtung schlägt die Erhöhung dann rechnerisch nur noch mit mageren 1 % für das Gesamteinkommen zu Buche.Das Problem: Das BVerfG prüft anhand dieses Jahres-Durchschnittswerts, ob die Parameter gerissen wurden.Die verdeckte Realität: Dass der Beamte von Januar bis Oktober (also 10 Monate lang) bei galoppierender Inflation einen massiven Kaufkraft- und Wohlstandsverlust erlitten hat, taucht in dieser ex-post-Betrachtung (Rückschau) des Gerichts als zulässige ,,Schwankung" auf.

2. Der permanente Zeitverzug (Die "Salami-Taktik")

Die Dienstherren nutzen das haushaltspolitische Prinzip der Jährlichkeit (Betrachtung des Budgets vom 1.1. bis 31.12.) systematisch aus. Indem Erhöhungen Jahr für Jahr ,,unterjährig nach hinten" geschoben werden, verschiebt sich die Reallohnanpassung der Beamten im Vergleich zur Privatwirtschaft schleichend immer weiter nach hinten. Es entsteht eine dauerhafte Bugwelle des Reallohnverlustes, die von der jährlichen Kontrollrechnung des BVerfG legitimiert wird, solange das mathematische Endergebnis im Dezember ,,gerade noch" über der verfassungsrechtlichen Schwelle liegt.3. Verletzung des Prinzips der Jährigkeit und VerstetigungDas Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) besagt, dass die Besoldung laufend den standesgemäßen Unterhalt sichern muss. Sie ist kein Jahresbonus, sondern eine monatliche Existenzsicherung. Die Gewerkschaften fordern daher eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme von Tarifergebnissen. Wenn Beamte gezwungen sind, unterjährige Kaufkraftlöcher über Monate durch private Ersparnisse oder Kredite zu überbrücken, bricht der Dienstherr seine verfassungsmäßige Pflicht zur vorausschauenden und lückenlosen Alimentierung.

Fazit

Aus Sicht des Besoldungsrechts ist die aktuelle Methode des BVerfG in Bezug auf unterjährige Anpassungen nicht sachgerecht. Sie schützt den Dienstherrn davor, für temporäre Unteralimentation zur Rechenschaft gezogen zu werden, und verschleiert reale, monatelange Wohlstandsverluste der Beamten durch mathematische Jahresscheiben-Glättung. Genau diese methodische Schwachstelle ist das primäre Angriffsfeuer der gewerkschaftlichen Musterklagen.

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: Amtsschimmel in Heute um 16:48Kann man die Diskussion so zusammenfassen, oder bin ich auf dem Holzweg?

Es scheint mir hier zwei Grundfragen zu geben:

1. Was wurde in einem Jahr tatsächlich gezahlt?
2. Wie viel Geld ging über viele Jahre durch späte Erhöhungen insgesamt verloren?

Einfaches Beispiel: 100 € monatlich, ab Juli gibt es 10 % mehr.
Im ersten Jahr sind das 6 × 100 + 6 × 110 = 1.260 €.
Bei Erhöhung schon im Januar wären es 12 × 110 = 1.320 €.
Die fehlenden 60 € sind im Jahresbetrag also sichtbar... sie werden von der BVerfG-/Färber-Methode gerade nicht übersehen.

Im nächsten Jahr gibt es in beiden Fällen 12 × 110 = 1.320 €. Die 60 € aus dem Vorjahr sind natürlich nicht nachgezahlt; sie sind ein echter vergangener Verlust. Aber sie machen den Jahresbetrag des Folgejahres nicht erneut kleiner.
Deshalb hat Swen mit dem Hinweis auf den aufaddierten Verlust durch späte Erhöhungen einen nachvollziehbaren Zusatzpunkt. Das ist aber ein anderer Wert als der vom BVerfG verlangte Index der tatsächlich gewährten Jahresbruttobesoldung.

Der Färber-Index beantwortet Frage 1; Swens Rechnung beantwortet zusätzlich Frage 2.

Deshalb kann man hier lange rumdiskutieren.

Der ZBR-Ansatz kann mEn ein ergänzendes Argument sein. Er ist kein richtiger Index,ja, aber er hilft bei der Einordnung der Indizierung...

Oder ich checks einfach nicht.  :o

,,... Swens Rechnung beantwortet zusätzlich Frage 2.

Deshalb kann man hier lange rumdiskutieren"

Ja eine Frage die halt keiner gestellt hat und deswegen ist die Diskussion so lang. Von mir aus soll Swen über 30 Jahre die Esten fehlenden 60€ mit 7% jährlich als Verlust fortschreiben, allerdings wird ihn bei dieser Argumentation einfach jedes Gericht auslachen. Erst recht wenn er versucht jedes Jahr fehlende 60€ ausfindig zu machen.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:54Ist zwar mittels KI generierter Text, aber vielleicht hilft es die Diskussion weiter. Und ja, ich weiß KI.


Werden mit der aktuellen Methode im letzten Beschluss unterjährig gewährte Besoldungsanpassungen unter dem Prinzip der Jährlichkeit und Jährigkeit sachgerecht abgebildet oder werden mit ihr Wohlstandsverluste verdeckt?

Die Frage, ob unterjährig gewährte Besoldungsanpassungen (z. B. eine Erhöhung erst zum 1. November eines Jahres) durch die Kontrollmethodik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sachgerecht abgebildet oder ob damit Wohlstandsverluste verdeckt werden, berührt eine der größten methodischen Schwachstellen des verfeinerten Prüfverfahrens. In der rechtswissenschaftlichen und gewerkschaftlichen Praxis wird kritisiert, dass die ministerielle und gerichtliche Berechnungspraxis durch die reine Fokussierung auf Jahresdurchschnittswerte reale, unterjährige Kaufkraftverluste systematisch verschleiert.

1. Das Spannungsfeld: Jährlichkeit/Jährigkeit vs. unterjährige Realität

Das Haushaltsrecht und das Alimentationsprinzip basieren traditionell auf den Prinzipien der Jährlichkeit (Bezug zum Haushaltsjahr vom 1.1. bis 31.12.) und der Jährigkeit (die Besoldung muss das ganze Jahr über verstetigt fließen).Wenn der Gesetzgeber eine Besoldungsanpassung beschließt, wählt er aus Spargründen jedoch extrem häufig unterjährige Verschiebungen (z. B. die Übertragung eines Tarifergebnisses nicht zum 1. Januar, sondern erst zum 1. Oktober oder November).

2. Warum die Methode des BVerfG Wohlstandsverluste verdeckt

In den harten mathematischen Stufenprüfungen (z. B. beim Abgleich mit dem Nominallohnindex oder dem Verbraucherpreisindex) arbeitet das BVerfG zwangsläufig mit Jahresgesamtwerten. Das führt zu einer mathematischen Glättung, die zulasten der Beamten geht:

Der "Verzögerungseffekt" als verdecktes Sonderopfer: Tritt eine Inflation im Januar massiv ein, das Gesetz zur Besoldungsanpassung greift aber erst im November, haben Beamte zehn Monate lang einen realen, massiven Kaufkraftverlust erlitten.

Die mathematische Schönrechnung: In der Jahresendabrechnung (Gesamteinkommen des Jahres X im Vergleich zum Vorjahr) fällt eine späte Erhöhung rechnerisch kaum ins Gewicht, oder sie wird durch eine rechnerische Durchschnittsbildung künstlich nivelliert. Das Gericht prüft typischerweise, ob die Gesamtalimentation eines Jahres evident unzureichend war. Unterjährige ,,Durststrecken" fallen dabei durch das statistische Raster.

Verstoß gegen die Jährigkeit (Verstetigung): Das Prinzip der Jährigkeit besagt, dass die Alimentation jederzeit und laufend den Lebensunterhalt decken muss. Wenn Beamte gezwungen sind, über Monate hinweg inflationsbedingte Spitzen aus Ersparnissen zu überbrücken, weil die Anpassung verschleppt wird, ist dies mit dem staatlichen Schutzversprechen dogmatisch unvereinbar.

3. Wo die Methode dennoch ,,sachgerecht" filtert

Auf der anderen Seite argumentieren Verteidiger der aktuellen Methode (und die Rechenwerke der Finanzministerien), dass das Verfahren unterjährige Effekte über Umwege sehr wohl auffängt:

Berücksichtigung von Einmalzahlungen: Werden unterjährige Nullmonate durch (steuerfreie) Inflationsausgleichsprämien oder rückwirkende Einmalzahlungen kompensiert, fließen diese in die Jahresgesamtsumme ein. In diesem Fall bildet die Jahresbetrachtung den tatsächlichen materiellen Wohlstand am Ende korrekt ab.

Der Dreijahres-Betrachtungszeitraum: Das BVerfG schaut bei der Frage einer Unteralimentation nicht nur auf ein einzelnes Jahr. Erst wenn die Schwellenwerte über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) hinweg signifikant gerissen werden, greift die verfassungsrechtliche Vermutung der Verfassungswidrigkeit. Dies gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, unterjährige Verzögerungen im Folgejahr rückwirkend glattzustellen.

4. Das Urteil vom 17. September 2025 als neuer Riegel

Mit dem jüngsten Beschluss zur Berliner Besoldung hat das BVerfG die Flucht des Gesetzgebers in unterjährige Rechentricks erschwert:Dadurch, dass die Prekaritätsschwelle nun starr an 80 % des allgemeinen Medianeinkommens gekoppelt ist, dürfen die Bezüge in keinem Monat so weit absinken, dass der Beamte de facto unter die relative Wohlstandsgrenze der Gesamtbevölkerung fällt. Das Gericht verlangt zunehmend eine zeitnahe, synchrone Fortschreibung.

Fazit

Die aktuelle Methode bildet unterjährige Anpassungen haushaltstechnisch zwar exakt ab, verdeckt aber temporäre Wohlstandsverluste während des laufenden Jahres. Die Jahresscheiben-Betrachtung legitimiert rückwirkend monatelange Phasen der Unteralimentation, solange im Dezember das mathematische Gesamtergebnis im statistischen Schnitt ,,gerade noch" hinhaut.



Wie wird das von gewerkschaftlicher Seite gesehen?

In der gewerkschaftlichen Praxis des Besoldungsrechts (etwa beim Deutschen Beamtenbund (dbb) und dem Deutschen Richterbund (DRB)) wird genau an diesem Punkt angesetzt. Die Spitzenverbände argumentieren in den massenhaft geführten Widerspruchsverfahren vehement, dass die aktuelle gerichtliche Rechenmethode unterjährige Verschleppungen nicht sachgerecht abbildet, sondern reale Wohlstandsverluste systematisch verdeckt.Hier zeigt sich die tiefe Diskrepanz zwischen der mathematischen Kontrolllogik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Lebensrealität der Beamtinnen und Beamten.

Die Argumentation der Gewerkschaften: Warum Wohlstandsverluste verdeckt werdenWenn in Tarifverhandlungen (wie bei den Ländern im TV-L oder im Bund beim TVöD) Abschlüsse erzielt werden, nutzen die Dienstherren bei der gesetzlichen Übertragung auf den Beamtenbereich eine bewährte Spar-Taktik: Sie verschieben die lineare Erhöhung um mehrere Monate nach hinten (z. B. Tariferhöhung für Angestellte ab Januar, Erhöhung für Beamte erst ab November).

Die gewerkschaftlichen Widersprüche stützen sich dabei auf drei Kernargumente:

1. Der statistische ,,Glättungseffekt" (Der Rechentrick)

Wird eine Erhöhung von z. B. 6 % erst im November gewährt, rechnet das statistische Verfahren des BVerfG dies auf das gesamte Kalenderjahr um. In der Jahresbetrachtung schlägt die Erhöhung dann rechnerisch nur noch mit mageren 1 % für das Gesamteinkommen zu Buche.Das Problem: Das BVerfG prüft anhand dieses Jahres-Durchschnittswerts, ob die Parameter gerissen wurden.Die verdeckte Realität: Dass der Beamte von Januar bis Oktober (also 10 Monate lang) bei galoppierender Inflation einen massiven Kaufkraft- und Wohlstandsverlust erlitten hat, taucht in dieser ex-post-Betrachtung (Rückschau) des Gerichts als zulässige ,,Schwankung" auf.

2. Der permanente Zeitverzug (Die "Salami-Taktik")

Die Dienstherren nutzen das haushaltspolitische Prinzip der Jährlichkeit (Betrachtung des Budgets vom 1.1. bis 31.12.) systematisch aus. Indem Erhöhungen Jahr für Jahr ,,unterjährig nach hinten" geschoben werden, verschiebt sich die Reallohnanpassung der Beamten im Vergleich zur Privatwirtschaft schleichend immer weiter nach hinten. Es entsteht eine dauerhafte Bugwelle des Reallohnverlustes, die von der jährlichen Kontrollrechnung des BVerfG legitimiert wird, solange das mathematische Endergebnis im Dezember ,,gerade noch" über der verfassungsrechtlichen Schwelle liegt.3. Verletzung des Prinzips der Jährigkeit und VerstetigungDas Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) besagt, dass die Besoldung laufend den standesgemäßen Unterhalt sichern muss. Sie ist kein Jahresbonus, sondern eine monatliche Existenzsicherung. Die Gewerkschaften fordern daher eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme von Tarifergebnissen. Wenn Beamte gezwungen sind, unterjährige Kaufkraftlöcher über Monate durch private Ersparnisse oder Kredite zu überbrücken, bricht der Dienstherr seine verfassungsmäßige Pflicht zur vorausschauenden und lückenlosen Alimentierung.

Fazit

Aus Sicht des Besoldungsrechts ist die aktuelle Methode des BVerfG in Bezug auf unterjährige Anpassungen nicht sachgerecht. Sie schützt den Dienstherrn davor, für temporäre Unteralimentation zur Rechenschaft gezogen zu werden, und verschleiert reale, monatelange Wohlstandsverluste der Beamten durch mathematische Jahresscheiben-Glättung. Genau diese methodische Schwachstelle ist das primäre Angriffsfeuer der gewerkschaftlichen Musterklagen.



Shit in Shit out. Brauchst du Tipps fürs prompten?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:33Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

Selten so gelacht: Das soll die Zwei-Punkte-Methodik sein? Wie gehabt werfen wir mal wieder alles ineinander, rühren kräftig um und sagen: Ist eh alles dieselbe Soße. Das, was Du hier beschreibst, ist keine Zwei-Punkte-Methode: Denn die kennt zur Prüfung gestellt nur das Besoldungsjahr 1996 und dann (a) das Besoldungsjahr 2017 und davon unabhängig als nächstes Prüfungsjahr (b) das Besoldungsjahr 2018.

Und wie ist es nun zwischen 1997 und (a) 2016 im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode hinsichtlich unterjähriger Besoldungsanpassungen für das zur Prüfung gestellt Besoldungsjahr 2017 und (b) 2017 für das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr 2018? Inwiefern werden die Besoldungsjahre nach 1997 und vor den Besoldungsjahren (a) 2017 und (b) 2018 mitsamt entsprechender unterjähriger Besoldungsanpassungen hier betrachtet? Das erklär mal widerspruchsfrei mit Blick auf das, was du gerade (a) für das Besoldungsjahr 2017 und (b) das Besoldungsjahr 2018 ausgeführt hast, nachdem du nun also anerkennst, dass unterjährige Besoldungsanpassungen in jedem Besoldungsjahr, in dem sie vorgenommen, wirksam sind.

Werden in deinem Beispiel im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik auch zwischen 1997 und 2015 die unterjährigen Besoldungsanpassungen sachgerecht erfasst, so wie du das in den beiden Beiträgen (829 und 831) für die Jahre 2017 und 2018 ins Feld führst?

Ich bin gespannt.

clarion

Hallo Swen,

auch wenn Du seit geraumer Zeit gar nicht mehr auf meine Postings reagierst, möchte ich aber auf Deine Postings eingehen.

Der Verlauf der Diskussion lässt mich sehr ratlos zurück, Tiefpunkt ist ohne Zweifel das Posting von 16:09 Uhr.

Ich habe das Gefühl,  dass Du die Grundlagen der Indexberechnung nicht beherrscht, und auch gar nicht nachvollzogen hast, was wir hier mühsam über Seiten schreiben. Du scheinst nicht verstanden zu haben, wie eine unterjährige Besoldungserhöhung sauber in einem Jahresindex abgebildet wird.

Wird eine unterjährige Besoldungserhöhung um x% vorgenommen, dann erhöht sich der Index im Jahr der Erhöhung
um 9/12*x wenn sie zum 1. April erfolgt,
Um 6/12*x wenn sie zum 1. Juli erfolgt,
Um 3/12*x wenn sie zum 1. Oktober erfolgt,
Um 1/12*x wenn sie zu 1. Dezember erfolgt.
Im Jahr nach der Besoldungserhöhung steigt der Index auf den index_vor_Erhöhung*(1+x%). Falls im Folgejahr noch weitere Erhöhung ansteht, steigt der Index noch höher.

Das bedeutet, die unterjährige Besoldungserhöhung wird sauber abgebildet, allerdings mit dem Verlust der Detailinformationen, wann genau die Erhöhung erfolgt ist. Theoretisch könnte die Erhöhung gleichmäßig auf 12 Monate verteilt gewesen sein, oder aber mit einer Einmalzahlung im Dezember abgegolten worden sein.

Du vertritt mit Verve Deine Position.  Allerdings  habe ich und sehr viele andere nicht verstanden, wie Deine Gedankengänge sind.  Du hast zwar verschiedentlich versucht uns abzuholen. Aber wenn Du wir aufzeigen,  wo Du unsere Ansicht nach eine falsche Schlussfolgerung gezogen hast, dann gehst Du gar nicht drauf ein und schreibst entweder
-Wir würden den falschen Gegenstand bemessen
-Wir würden Deine Texte nicht lesen, (Stimmt teilweise,  weil man nicht folgen kann)
-Wir würden den BVerfG Beschluss nicht hinreichend durchdringen.

Du gehst aber gar nicht darauf ein, was wir schreiben,  sondern versuchst immer verzweifelter und in immer aggressivere Intonierung, Deinen Standpunkt zu verteidigen. Das gipfelt dann in die absurde Aussage,  die Mathematik wäre nur eine Hilfswissenschaft, bzw dein Posting mit den 12en von heute. Das ist zumindest bei mir dann schon ein Fremdschämen.

Mathematisch finde ich den Beschluss vom BVerfG stringent. Möglicherweise ist die Idee mit der Indexreihe nicht die bestmögliche Lösung. Mir fällt allerdings keine bessere Lösung ein, und ich bin bezüglich Zeitreihenqnalyse durchaus vom Fach.

Ich finde, wenn man Gerichten eine vom BVerfG Beschluss abweichende Rechnung/Begründung vorlegt, dann sollte man das sehr, sehr gut begründen. Und diese sehr, sehr gute Begründung  liefert Du nicht, sonst gäbe es nicht so viel Streit.



SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:05Selten so gelacht: Das soll die Zwei-Punkte-Methodik sein? Wie gehabt werfen wir mal wieder alles ineinander, rühren kräftig um und sagen: Ist eh alles dieselbe Soße. Das, was Du hier beschreibst, ist keine Zwei-Punkte-Methode: Denn die kennt zur Prüfung gestellt nur das Besoldungsjahr 1996 und dann (a) das Besoldungsjahr 2017 und davon unabhängig als nächstes Prüfungsjahr (b) das Besoldungsjahr 2018.

Und wie ist es nun zwischen 1997 und (a) 2016 im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode hinsichtlich unterjähriger Besoldungsanpassungen für das zur Prüfung gestellt Besoldungsjahr 2017 und (b) 2017 für das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr 2018? Inwiefern werden die Besoldungsjahre nach 1997 und vor den Besoldungsjahren (a) 2017 und (b) 2018 mitsamt entsprechender unterjähriger Besoldungsanpassungen hier betrachtet? Das erklär mal widerspruchsfrei mit Blick auf das, was du gerade (a) für das Besoldungsjahr 2017 und (b) das Besoldungsjahr 2018 ausgeführt hast, nachdem du nun also anerkennst, dass unterjährige Besoldungsanpassungen in jedem Besoldungsjahr, in dem sie vorgenommen, wirksam sind.

Werden in deinem Beispiel im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik auch zwischen 1997 und 2015 die unterjährigen Besoldungsanpassungen sachgerecht erfasst, so wie du das in den beiden Beiträgen (829 und 831) für die Jahre 2017 und 2018 ins Feld führst?

Ich bin gespannt.

Hast du n Hitzschlag?