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Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
Luke:
Erfassung und Verwaltung des Anlagenvermögens der Stadt
Selbständige Schaffung/ Aufarbeitung/ Fortführung einer aussagefähigen Liegenschaftsdokumentation (Straßen) ab der Erstbewertung und deren Aktualisierung; Bewertung und Fortschreibung von Liegenschaftsneu- und Zeitwerten unter Beachtung wertbeeinflussender Faktoren für die Liegenschaften im Eigentum oder analoger Verfügungsberechtigung der Stadt; Dokumentation der Vermögensentwicklung der Gemeindeeigenen Liegenschaften (Straßen);
gemäß gesetzlicher Vorgaben und der Bewertungsrichtlinie der Stadt
45%
Bewertung, Festsetzung und Darstellung von Wertminderungen in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Hoch- und Tiefbau
Erarbeitung und Veranlassung von Veränderungen in der Anlagenbuchhaltung
30%
● Bewertung und Einarbeitung von Werterhöhungen nach erfolgten Investitionsmaßnahmen an den Gemeindeeigenen Liegenschaften (Straßen) unter Beachtung der Differenzierung zwischen Investition und Erhaltungsaufwand je Anlagegut, einschließlich der Ermittlung von Veränderungen der Nutzungsdauer; Erarbeitung und Veranlassung von Veränderungen in der Anlagenbuchhaltung
25%
Luke:
Widerspruch gegen die mir am 30.10.2018 von Ihnen mündlich erläuterte Eingruppierungsentscheidung (EG 6).
Begründung:
-selbständige Leistungen min. 33% für EG8
Die Straßenbewertung wird durch mich in selbständiger Leistung durchgeführt. Dabei müssen drei Bewertungsschemen (AHK,Ersatz- und Erinnerungswert) angefertigt und mit dem LK abgesprochen werden, um für beide Seiten ein schlüssiges Ergebnis für die Eröffnunsbilanz vorlegen zu können. Wie und auf welche Art die Straßen bewertet werden, wird dabei von mir, im Rahmen eines Gestaltungsspielraumes, beurteilt, um am Ende eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Für diese Entscheidung wie eine Straße bewertet wird habe ich Entscheidungsspielraum bzw. Beurteilungsspielraum. Die Ergebnisse dieser Straßenbewertung werden am Ende dem Amtsleiter unterschriftsreif vorgelegt.
Kennzeichen selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessensspielraum, Entscheidungsspielraum, Gestaltungsspielraum oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
(vgl. BAG 14.08.1985, 4 AZR 21/84, AP Nr. 109; BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr.319 beide zu §§22, 23 BAT 1975).
„Selbständige Leistungen sind mithin nicht schon dann anzunehmen , wenn es sich um eine Arbeit handelt, die nicht im Einzelnen durch Weisungen gelenkt sind. Andererseits schließt aber auch die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter selbständige Leistungen nicht aus.“
(BAG vom 09.11.1957 – AP Nr. 29 § 3 TO.A)
„Die Art des Ergebnisses der geistigen Arbeit ist unerheblich. Die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der selbstständigen Leistung nicht entgegen!“
(BAG vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – APNr. 52 §§22,23 BAT 1975)
„Maßgeblich für die Selbständigkeit ist, dass der Angestellte über den Wortlaut des Begriffs und über den Sprachgebrauch des Begriffs „selbständig“ hinaus eine eigene Entscheidungsbefugnis hat.“ (LAG Hamm vom 13.12.1995 – 19SA 666/95)
Eine selbständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit bezüglich des einzuschlagenen Wegs (Arbeitsmethoden,- gestaltung) und insbesondere des zu findenden Arbeitsergebnisses erbracht wird, die eine eigene Beurteilung und Entschließung (Entscheidung) erfordert, hier die Bewertung von Straßen!
(vgl. BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr. 319; BAG 10.12.1997, 4 AZR 350/96, AP Nr. 235 beide zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.)
Spid:
Im Arbeitsrecht gibt es das Rechtsmittel „Widerspruch“ nicht.
Ich tue mir aufgrund des eng begrenzten Fachgebiets bereits schwer, auf gvFk zu erkennen, da es an der notwendigen Breite fehlt. Erst danach käme die Prüfung der selbstständigen Leistungen infrage. Folgt man der Bewertung des AG, daß gvFk vorliegen, was die E6 nahelegt, muß man den engen Maßstab anlegen, der an den Begriff der selbstständigen Leistung seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit gelegt wird. AV 1 und 2 erfüllen dies mEn nicht. Der Spielraum ist bei 1 durch die Bewertungsrichtlinie und deren zwingende Anwendung faktisch nicht gegeben, siehe bspw. auch die Verneinung sL bei Standesbeamten. Die Verwendung mehrerer Schemata steht dem nicht entgegen. Ich sehe auch nicht, wo sL bei AV 2 herkommen sollten. Wenn AV 3 tatsächlich ein einziger AV sein sollte, würde ich darin bei einigen der Aufzählungen sL erkennen.
Bejaht man also gvFk, was ich nicht zwingend sehe, und sieht AV 3 tatsächlich als einheitlichen AV, käme man bei wohlwollender Betrachtung auf eine E7.
Luke:
Vielen Dank!
Kaiser80:
--- Zitat von: Luke am 13.11.2018 10:15 ---Entschuldigt die Rechtschreibung. Es musste schnell gehen da hier zu viele Leute einen Blick auf meinen Bildschirm haben.
--- End quote ---
Ernsthaft, wenn "zu viele Leute" einen Blick auf "deinen" Bildschirm haben, dann ist dies m.E. ein Fall für den/die Datenschutzbeauftragten
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