Vielen Dank. Den Text habe ich vorliegen allein ob der noch gültig ist, da aus meiner Sicht bisher noch nichts neues verhandelt worden ist, weis ich nicht. Die Regelungen des BMT-G sollten ja eigentlich nach Einführung/Verhandlung des TVöD 2005 neu verhandelt und ersetzt werden. Nur ob das je geschehen ist oder ob die Regelungen des § 23 BMT-G noch für die Festlegung der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD herangezogen werden können oder müssen erschließt sich mir nicht.
§ 19 Abs. 5 TVöD sagt, das die zuschlagspflichten Arbeiten und die Höhe der Zuschläge landesbezirklich vereinbart werden. Allein ich finde keine Vereinbarung für Bayern, daher gehe ich davon aus, das der § 23 BMT-G II für Bayern weiterhin anzuwenden ist.
Ich habe einen Bezirkstarifvertrag Nr 3 zum BMT-G II v. 1967 (geändert 2001) für Bayern gefunden, der regelt, dass ein Katalog der Zuschläge ortsbezogen einzeln mit der Gewerkschaft (Orts- bzw Kreisverwaltung) vereinbart werden soll.
Allein, hier schließt sich der Kreis, ob diese Regelungen noch gelten, weis ich nicht. Es wurde definitiv nie eine Aufstellung der Zuschläge erstellt und mit irgendjemanden verhandelt oder schriftlich fixiert. Daraus folgere ich, dass für die in unserer Kommune gezahlten Zuschläge bisher keine Grundlage besteht, was wiederum zur Folge hat, dass die Zuschläge aufgehoben und nach Bedarf neu festgesetzt werden können.