[NW] Vaterschaftsurlaub auf Länderebene

Begonnen von Paterlexx, 18.01.2026 09:47

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Paterlexx

Moin,
da ich mich aktuell in der Beantragung befinde, eröffne ich hier einen Thread zum Austausch auf Länderebene.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 15 K 1556/24) haben Bundesbeamte einen Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article68c32073f7e150614cec5cee/Beamter-klagt-vor-Gericht-auf-Vaterschaftsurlaub-Bundesrepublik-wehrt-sich-vergeblich.html

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Deutschland hat diese Richtlinie bislang nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weshalb der Anspruch unmittelbar geltend gemacht werden kann:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1158

Ich habe den Antrag vor rund drei Monaten gestellt. Die Ablehnung ist bereits erfolgt, mit Verweis auf eine Bundesweisung aus 2024. Also Widerspruch gegen die Ablehnung. Nun soll sich ,,J" der Sache annehmen, da man offenbar intern an Grenzen gestoßen ist.

Für mich geht es konkret um 20 Tage Sonderurlaub, also faktisch um ein Monatsgehalt. Ein Streitwert ist damit gegeben. Sollte es bei der Ablehnung bleiben, geht die Sache selbstverständlich erneut vor Gericht. Bis dahin begleite ich das Verfahren mittels Dienstaufsichtsbeschwerde und gegebenenfalls einer Untätigkeitsklage.

Auf vergleichbare Verzögerungsspielchen wie bei der aA habe ich keine Lust.

PushPull

Ich bin gerne dabei. Mein Antrag von Anfang 2025 schwebt noch. Man hat ihn nie negativ (oder positiv) beschieden, sondern lediglich den Tag Sonderurlaub zur Niederkunft der Ehefrau, sowie die Elternzeit positiv beschieden. Der Vaterschaftsurlaub wurde sonst nicht weiter erwähnt. Laut Aussage der BezReg scheint man sich der besonderen Situation auch bewusst zu sein, schweigt sonst aber.

Korrekteur

Ich kann bisher nur mit einer Eingangsbestätigung helfen.

"Abgabenachricht zum Widerspruch vom 10.12.2025 gegen die unteriassene Gewährung einer gesetzlich gebotenen Freistellung (Vaterschaftsuriaub)

Sehr geehrter Herr XXX,

mit o.g. Widerspruch begehren Sie die Gutschrift von bis zu jeweils zehn Tager Vaterschaftsurlaub für Ihre beiden Kinder sowie das Widerspruchs verfahren bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung ruhend zu stellen und auf die Einrede der Veriährung zu verzichten.

Die Zentrale Bezügestelle ist an die Entscheidung der Dienststelle des jeweilgen Beamten bezüglich der Bewilligung einer Dienstbefreiung gebunden Seitens Ihrer Dienststelle liegt eine entsprechende Mitteilung nicht vor.
Nach Prüfung des Sachverhalts erfolgt daher die Abgabe Ihres Widerspruchs zuständigkeitshalber an die personalaktenführende Dienststelle, XXXX, zur weiteren Bearbeitung.

Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grußen

Im Auftrag

XY
"

Paterlexx

Der Bund ist offenbar in Revision gegangen. Damit landet der Vorgang jetzt beim Verfassungsgericht, obwohl das OLG Köln sämtliche Revisionspunkte bereits selbst abgearbeitet und entkräftet hatte. Geiler Move wieder.

Landesdiener

Gibt es da schon eine Entscheidung des OLG Köln? Hast du mir villeicht einen Link oder mehr Infos zu deiner Aussage?

datwarich

Zitat von: Landesdiener in 03.02.2026 13:16Gibt es da schon eine Entscheidung des OLG Köln? Hast du mir villeicht einen Link oder mehr Infos zu deiner Aussage?
Das stand unmittelbar bevor.

matzl

Zitat von: Landesdiener in 03.02.2026 13:16Gibt es da schon eine Entscheidung des OLG Köln? Hast du mir villeicht einen Link oder mehr Infos zu deiner Aussage?

Es ist nicht das OLG Köln sondern das OVG Münster, da die ursprüngliche Klage vor dem VG Köln verhandelt wurde. Aktenzeichen dort ist 1 A 2992/25.

Landesdiener

Zitat von: matzl in 04.02.2026 07:04Es ist nicht das OLG Köln sondern das OVG Münster, da die ursprüngliche Klage vor dem VG Köln verhandelt wurde. Aktenzeichen dort ist 1 A 2992/25.
Danke für die Infos. Also versehe ich es richtig, dass die Verhandlung dort schon war und eine Entscheidung getroffen wurde oder kurz bevor steht? Ich finde dazu online leider rein garnichts.

10481178

Der Dienstherr Land NRW wird alle Anträge ablehnen:

Art. 4 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158) sieht grundsätzlich eine 10-tägige Freistellung von Vätern (bzw. weiterer Elternteil) unmittelbar nach der Geburt eines Kindes (sog. Vaterschaftsurlaub) vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einführung des ,,Vaterschaftsurlaubs" abweichen, wenn eine vergütete Elternzeit von mindestens sechs Monaten und einem Einkommensersatz von 65 Prozent des Nettoeinkommens vorgesehen ist. Dies trifft auf Deutschland zu. Deutschland ist mithin nicht verpflichtet, die mindestens zehntägige Partnerfreistellung nach Geburt des Kindes der Beschäftigten umzusetzen, da es bereits hinreichende Regelungen gibt. Es gibt eine Reihe von landgerichtlichen Urteilen, die eine richtlinienkonforme Umsetzung aufgrund der Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld bestätigen. Beispielhaft sei hier auf das LG Berlin II verwiesen (Urteil vom 01.04.2015; Az.: 26 O 113/24). Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub sieht auch das nordrheinwestfälische Landesrecht nicht vor.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) einem Bundesbeamten ein Anspruch auf 10-Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der Richtlinie (EU) 2019/1158 zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dass das VG Köln in dieser Angelegenheit nunmehr anders entschieden hat, führt nicht dazu, dass die bestehende Rechtsauffassung grundlegend in Zweifel gezogen wird. Eine Rechtsunsicherheit ist nicht festzustellen

PushPull

Das ist so nicht richtig. Die Richtlinie ist genau so umzusetzen, wie sie von der EU festgelegt wurde. EU-Recht schlägt Bundes- und Bundesländerrecht. Dabei spielt es auch keine Rolle, welche Angebote Bund und Länder sonst noch an Väter machen.

Insgesamt liest es sich übrigens wie ein schlechter KI-Text eines Gratismodells.

Paterlexx

Zitat von: 10481178 in Gestern um 09:34Der Dienstherr Land NRW wird alle Anträge ablehnen:

Art. 4 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158) sieht grundsätzlich eine 10-tägige Freistellung von Vätern (bzw. weiterer Elternteil) unmittelbar nach der Geburt eines Kindes (sog. Vaterschaftsurlaub) vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einführung des ,,Vaterschaftsurlaubs" abweichen, wenn eine vergütete Elternzeit von mindestens sechs Monaten und einem Einkommensersatz von 65 Prozent des Nettoeinkommens vorgesehen ist. Dies trifft auf Deutschland zu. Deutschland ist mithin nicht verpflichtet, die mindestens zehntägige Partnerfreistellung nach Geburt des Kindes der Beschäftigten umzusetzen, da es bereits hinreichende Regelungen gibt. Es gibt eine Reihe von landgerichtlichen Urteilen, die eine richtlinienkonforme Umsetzung aufgrund der Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld bestätigen. Beispielhaft sei hier auf das LG Berlin II verwiesen (Urteil vom 01.04.2015; Az.: 26 O 113/24). Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub sieht auch das nordrheinwestfälische Landesrecht nicht vor.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) einem Bundesbeamten ein Anspruch auf 10-Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der Richtlinie (EU) 2019/1158 zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dass das VG Köln in dieser Angelegenheit nunmehr anders entschieden hat, führt nicht dazu, dass die bestehende Rechtsauffassung grundlegend in Zweifel gezogen wird. Eine Rechtsunsicherheit ist nicht festzustellen
Art. 4 RL (EU) 2019/1158 regelt 10 Tage automatische Freistellung bei voller Bezahlung direkt nach der Geburt, ohne Antrag, zur Unterstützung der Mutter. Elternzeit/Elterngeld stehen dort nicht. Die Gleichsetzung ist reine Behördenauffassung, kein Richtlinientext. Genau deshalb greift das Argument ,,Deutschland hat ja Elterngeld" nicht. Das Oberverwaltungsgericht Köln sieht den Vaterschaftsurlaub als eigenständigen Anspruch, nicht als Unterfall der Elternzeit. Der Forenpost verkauft Verwaltungssicht als Rechtslage. NRW lehnt dennoch ab. Widerspruch, klagen und die Urlaubstage erhalten.