Wegfall Mindestvorsorgepauschale - Zwei Beträge in Lohnabrechnung aufgeführt?

Begonnen von CivilServant, Heute um 08:38

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CivilServant

Moin meine Staatsdiener,

gestern haben die Beamten in BW ihre erste Lohnabrechnung erhalten, in der nun, anstelle der bisherigen Mindestvorsorgepauschale, erstmals der tatsächliche Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird.

In der Lohnabrechnung sind unter dem Punkt ,,Lohnsteuerabzugsmerkmale" allerdings zwei unterschiedliche Beträge aufgeführt (by the way: Wenn man sich die Spalten- und Zellenanordnung der Abrechnung genauer ansieht, fragt man sich ernsthaft: Warum muss das Ding so hässlich gestaltet sein?).

Aufgeführt sind:

Betrag 1: 316 € - ,,Beiträge priv. KV/PV"

Betrag 2: 372 € - ,,Beiträge priv. KV/PV für steuerfreien Zuschuss" --> das ist der tatsächliche Betrag, der an die PKV abgeführt wird.

Der Betrag von 316 € wird bei der Berechnung herangezogen.

Meine Fragen lauten daher:
Warum sind zwei Beträge in der Abrechnung aufgeführt?
Warum wird nicht der tatsächliche Betrag 372 € angehalten?
Woher stammt der Betrag von 316 € ?

Danke für hilfreiche Antworten bereits im Voraus!

1000Baht

Zitat von: CivilServant in Heute um 08:38Warum sind zwei Beträge in der Abrechnung aufgeführt?
Weil es 2 verschiedene Sachverhalte regelt.

Zitat von: CivilServant in Heute um 08:38Warum wird nicht der tatsächliche Betrag 372 € angehalten?
Zitat von: CivilServant in Heute um 08:38Woher stammt der Betrag von 316 € ?
,,Beiträge priv. KV/PV"
Zu den komplett absetzbaren Vorsorgeaufwendungen (die auch die Lohnsteuerlast senken) zählen nur Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Beiträge sind laienhaft gesagt Zusatzbausteine, die über die Basis Versicherung hinausgehen. Diese Berechnung geht auch immer wieder aus den jährlich übersandten Versicherungsunterlagen hervor, wo der Meldebetrag zur Basis Absicherung getrennt dargestellt wird.

,,Beiträge priv. KV/PV für steuerfreien Zuschuss"
Ein Arbeitgeber hat die Hälfte des Beitrags für die PKV (Volltarif) zu zahlen, jedoch maximal die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Arbeitnehmer erhalten auch für Ihre PKV den Arbeitgeberzuschuss oder Arbeitgeberanteil von maximal 50% des Durchschnittsbeitrags aller gesetzlichen Krankenkassen, maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV.

Bei Beihilfeberechtigten erbringt der Dienstherr seinen Arbeitgeberbeitrag in Form der Beihilfe. Je nach Status sind dies 50%, 70% oder 80% (in einigen Bundesländern gelten andere Werte) der medizinisch notwendigen Kosten. Ein Zuschuss des Arbeitgebers wie bei Arbeitnehmern erfolgt für Beamte und Beamtenanwärter somit nicht, aber er erhält einen Teil seiner Unkosten durch die Beihilfe erstattet.

Dieser übermittelte Wert ist somit für Beamte, mit Beihilfeanspruch, irrelevant. Ggf. ist er bei Beamten, die anstatt der Beihilfe die pauschale Beihilfe (die es in einigen Bundesländern gibt) gewählt haben relevant. Das weiß ich aber nicht.

Zitat von: CivilServant in Heute um 08:38(by the way: Wenn man sich die Spalten- und Zellenanordnung der Abrechnung genauer ansieht, fragt man sich ernsthaft: Warum muss das Ding so hässlich gestaltet sein?).
Ja, sieht nach Flickschusterei aus!