Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5076873 times)

uniprof

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8580 am: 10.12.2025 12:09 »
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen...
Ich weiß von einer W1-Klage (Berlin), die beim BVerfG liegt. Alles andere ist Spekulation. Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen und dann müssen wir warten. Offene Fragen sind mE:
  • Verhältnis Grundbesoldung zu den Zulagen (da gab es ja das allererste W2-Urteil in Hessen vor über zehn Jahren; was daraus das Gericht macht: no idea)
  • Verhältnis W- zur A-Besoldung (die gehen ja gern Jahrzehnte zurück, https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Althoff (1839-1908!) hat damals festgelegt - und das dürfte heute noch gelten - das Professoren in etwa Referatsleitern entsprechen. Allerdings sind diese Strukturen uralt, dann haben die Nazis den UAL eingeführt usw usf. Althoff hätte also A16/B3 gesagt, ist das richtig?)
  • Verhältnis W2 zu W3
Wir sollten weniger spekulieren, was das Gericht macht, und eher Widerspruch einlegen und begründen.

C4 Endstufe (ohne Zuschüsse) ist etwas besser besoldet als B3. W3 Festgehalt dagegen etwa Endstufe A15.

Mein Doktorvater (TU München) hatte immer die Geschichte erzählt, dass ein Mathematikprofessor vor 120 Jahren wie ein Minister besoldet wurde. Da gab es aber auch nur 2 oder 3 Mathematiker in der gesamten Uni ...

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8581 am: 10.12.2025 12:27 »
Für alle Beamten gilt jedoch nach dem Beschluss umso mehr als vorher: Auch dieses Jahr nicht vergessen, den Widerspruch einzulegen, und jedem Kollegen, der es hören oder auch nicht hören will, raten, dasselbe zu tun.

Andernfalls wird sich jeder, der es nicht tut, mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann ärgern, es nicht getan zu haben. Das Land Berlin rechnet durchschnittlich aktuell mit 5.000 EUR / Widerspruch, wobei jedes Kalenderjahr als ein Widerspruch gezählt wird, demnach ist das ein Betrag, den man vielleicht nicht leichtfertig verschenken sollte.

LehrerTH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8582 am: 10.12.2025 13:31 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8583 am: 10.12.2025 13:43 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Vertrauen Sie Ihrem Dienstherren, das er sein Wort hält? Vertrauen Sie darauf, das er auch wirklich den Vorgaben entsprechend ändert und eben nicht wieder irgendwelche Tricks versucht?

Ein Widrespruch per Einschreiben kostet 5 Euro, damit ist alles gesagt.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8584 am: 10.12.2025 13:43 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

Immer widersprechen!

Man kann jetzt gar nicht abschätzen, auf welche Tricks die Fachebene später kommt, um sich aus solchen Zusagen wieder raus zu winden. Der Aufwand für eine 100%ige Sicherheit ist ein Formular ausfüllen, ausdrücken, unterschreiben und in die Dienstpost zur Bezügestelle geben. Dein Zukunfts-Ich würde im Fall der Fälle dein Vergangeheits/Heute-Ich bestimmt verfluchen, wenn da irgendetwas mit der Zusage schief gehen sollte  ;)

inko96

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8585 am: 10.12.2025 17:16 »
Ist es wichtig, dass auf dem Widerspruch auch Bezug auf das aktuelle Urteil von diesem Jahr genommen wird? Auf den Vorlagen die man so findet ist für Niedersachsen immer noch das Urteil aus 2020 genannt und die 15% über Grundsicherung Argumentation.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8586 am: 10.12.2025 17:50 »
Ist es wichtig, dass auf dem Widerspruch auch Bezug auf das aktuelle Urteil von diesem Jahr genommen wird? Auf den Vorlagen die man so findet ist für Niedersachsen immer noch das Urteil aus 2020 genannt und die 15% über Grundsicherung Argumentation.

Ich hoffe, es ist nicht wichtig. Ich habe über meine Rechtsschutz im laufenden Klageverfahren für 2025 lediglich einen allgemein formulierten Widerspruch als Vorlage bekommen. In dem Widerspruch findet man nicht einmal das Wort Widerspruch. Es ist eine "Geltendmachung" einer amtsangemessenen Besoldung formuliert.