Autor Thema: [BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG  (Read 20589 times)



Hans

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #2 am: 11.12.2018 19:05 »
Und wieder tut sich was.

https://bw.dgb.de/presse/++co++23e45688-fd59-11e8-ba07-52540088cada

Sind solche Nachzahlungen eigentlich zu verzinsen?


Skedee Wedee

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #3 am: 12.12.2018 09:22 »
Sind solche Nachzahlungen eigentlich zu verzinsen?

Sofern der Anspruch rechtshängig ist.

Hans

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Skedee Wedee

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #5 am: 14.12.2018 14:50 »
Hans, die Nachzahlung wird von Beamten für Beamte vorgenommen. Dann gibt es nur zwei Optionen:

1. relativ fix!  ;D
oder
2. im Jahr 2034, mit gleichzeitiger Fertigstellung des Berliner Flughafens.  ;)

Zur Info: Wir Gemeinden (Ba-Wü) haben bisher von unserer Interessenvertretung nur die Info erhalten, dass der Werdegang des Landes zwecks Auszahlung beobachtet wird und vorläufig keine Auszahlungen vorgenommen werden sollen. Ich vermute aufgrund der Mitteilungen vom Land, dass zeitnah ein ähnliches Vorgehen auch durch die Gemeinden und Landkreise stattfinden wird und unsere Interessensvertretung beim Land eine dementsprechende Empfehlung im Dezember/Januar aussprechen wird.
« Last Edit: 14.12.2018 14:55 von Skedee Wedee »

Hans

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #6 am: 14.12.2018 17:16 »
 ;D

Dann wollen wir mal auf Option 1 hoffen.

Offensichtlich wird der Vorschlag ja nochmal dem Landtag vorgelegt. Die nächste Parlamentssitzung ist für den 18.12.18 angesetzt, dann erfahren wir hoffentlich mehr.


« Last Edit: 14.12.2018 18:13 von Hans »

Feidl

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #7 am: 17.12.2018 15:55 »
Bin ja mal gespannt, ob ich was bekomme, als ehemaliger Kommunal BW Beamte, der Widerspruch eingelegt hatte.  :-\

bigbroen

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #8 am: 30.12.2018 11:48 »
Sieht schon mal gut aus:

Aus: https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/land-zahlt-abgesenkte-eingangsbesoldung-rueckwirkend-nach/

Am 13. Dezember 2018 hat die Amtsspitze des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Baden-Württemberg verbindlich mitgeteilt:
„Im Übrigen wird das Land alle den Beamtinnen und Beamten zustehenden Nachzahlungen in Zusammenhang mit der abgesenkten Eingangsbesoldung von Amts wegen vornehmen. Das Land wird also die betreffenden Beamtinnen und Beamten von sich aus ermitteln und die Nachzahlungsbeträge auszahlen. Eines Antrags dazu bedarf es nicht.“

Nachzahlung erfolgt ohne Antrag
Betroffene müssen geduldig sein
Sofern GEW-Mitglieder bis Juni 2019 keine Nachzahlung erhalten haben, sollten sie sich direkt bei ihrer Gewerkschaft melden, dass der Vorgang überprüft werden kann."



Weiter heißt es: „Wir werden im Übrigen auch verjährte Ansprüche rückwirkend ab 1. Januar 2013 nachzahlen.“


Skedee Wedee

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #10 am: 18.01.2019 08:56 »
Ich bin am Montag wieder im Dienst. Mal sehen, ob wir mittlerweile von unserem kommunalen Spitzeninstitut Informationen erhalten haben. Vermutlich wird sich an der Entscheidung und der Auszahlungspraxis des Landes orientiert.

Krazykrizz

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #11 am: 21.01.2019 21:34 »
Was bei den euphorischen Gewerkschafts- und Pressemeldungen leider untergeht bzw. übersehen wird: Das Urteil ist von viel weitreichender Bedeutung:

Im Beschluss vom 16.10.2018 des BVerfG (2 BvL 2/17) wurden die prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers ganz ausdrücklich betont und gestärkt, das betrifft alle Beamten:

  • Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (Rn. 20).
  • Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (Rn. 21).
  • Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen die prozeduralen Anforderungen die oben genannten Vorgaben hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (Rn. 22).
  • Klare Absage an das BVerwG: Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018, 2 C 20.16), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren, auch nicht angezeigt (Rn. 38).


Skedee Wedee

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Antw:[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG
« Antwort #13 am: 22.01.2019 16:45 »
Von unserem kommunalen Spitzeninstitut haben wir die Informationen erhalten, dass die Landesregierung beabsichtigt, alle betroffenen Beamten gleich zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, sollen die Absenkungsbeträge für die Jahre 2013 bis 2017 vollständig nachgezahlt werden. Auch seien keine Anträge notwendig. Voraussichtlich soll die Nachzahlung im zweiten Quartal 2019 erfolgen.

Unser Spitzeninstitut geht davon aus, dass es aufgrund § 2 I LBesGBW zur Umsetzung eines Gesetzes
bedarf. Warten wir mal ab, was sich da noch entwickelt...