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Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung

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Hipo:
Hallo zusammen,

besteht für Hilfpolizeibeamte, die ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen, nach der neuen Entgeltordnung die Möglichkeit der Eingruppierung in die EG4?

Tätigkeiten (nur Außendienst)
Verkehrsüberwachung, Verwarnungen und Sachverhaltsermittlungen, ca. 96%
Anordnungen nach dem LStrG, ca. 3%
Abschleppmaßnahmen, ca. 1%.

Vielen Dank.


nichts_tun:
Die Rechtsprechung, also das ArbG Solingen, erkennt sogar die EG 5.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_solingen/j2017/NRWE_ArbG_Solingen_2_Ca_1745_15_Urteil_20170202.html

Spid:
Die übliche miserable Qualität von Entscheidungen des juristischen Katzentischs. Das TBM der gründlichen Fachkenntnisse wird nicht dadurch erfüllt, daß man Fachkenntnisse, die keine gründlichen Fachkenntnisse darstellen, anwenden muß.

nichts_tun:
Ich weiß, es ist ja auch nur die Entscheidung eines Arbeitsgerichtes und deren Entscheidungen werden ja gern schon auf LAG-Ebene wieder kassiert.

Da der TE die EG 4 anstrebt - so verstehe ich es -, kann ja mit der Entscheidung bei seinem AG ein bißchen Druck machen. Jedenfalls das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" sehe ich bei der Tätigkeit der Überwachung des  ruhenden Verkehrs durchaus als erfüllt an.

Spid:
Tue ich mir schwer mit. Es wird sich zwar um einen Arbeitsvorgang handeln, der die gesamte auszuübende Tätigkeit des TE umfasst, die schwierigen Tätigkeiten müßten aber im rechtserheblichen Umfang vorkommen - und bei 1% würde ich das verneinen. Es sei denn, hinter „Anordnungen nach LStrG“ verbirgt sich etwas anderes als das Aufbringen des Aufklebers auf abgemeldeten Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.

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