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Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung

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DiVO:

--- Zitat von: Hipo am 10.12.2018 16:13 ---Hallo zusammen,

besteht für Hilfpolizeibeamte, die ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen, nach der neuen Entgeltordnung die Möglichkeit der Eingruppierung in die EG4?

Tätigkeiten (nur Außendienst)
Verkehrsüberwachung, Verwarnungen und Sachverhaltsermittlungen, ca. 96%
Anordnungen nach dem LStrG, ca. 3%
Abschleppmaßnahmen, ca. 1%.

Vielen Dank.

--- End quote ---

Aus meiner Sicht können diese drei Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, da sie alle das gleiche Ziel haben: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Da der Hilfsbeamte zu Dienstbeginn nicht weiß was auf ihn zukommt, ist auch diese Zeiteinteilung so nicht haltbar. Theoretisch können an einem Tag ja nur Abschleppmaßnahmen anfallen. Hier muss der Hilfsbeamte auch situativ entscheiden: Muss das Fahrzeug dringend abgeschleppt werden, weil es in einer Feuerwehrzufahrt steht oder "nur" in einem gewöhnlichen uneingeschränkten Halteverbot. Ich schließe mich daher der Meinung des Arbeitsgerichts Solingen (Az.: 2 Ca 1745/15) an und halte eine Bewertung der Stelle nach EG 5. Sollten neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs auch noch die Einhaltung weiterer Verordnung und Gesetze Bestandteil der Stelle sein, halte ich sogar eine höhere Eingruppierung für möglich.

Spid:
Auch unbegründete Zustimmung macht die Argumentation des ArbG Solingen nicht weniger lächerlich.

Dienstbeflissen:
Neu eingestellte Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung werden in HH entsprechend der EG5 bezahlt.

DiVO:

--- Zitat von: Spid am 14.12.2018 10:38 ---Auch unbegründete Zustimmung macht die Argumentation des ArbG Solingen nicht weniger lächerlich.

--- End quote ---

hier geht es aber nicht um lächerlich, sondern rein um die Zustimmung. Ich habe oben bereits geschrieben, weshalb es sich bei den einzelnen Tätigkeiten um einen Vorgang handelt und wie dieser zu bewerten ist. Demnach ist die Stelle mit EG 5 zu bewerten.

Spid:
Natürlich geht es darum, daß die Argumentation des juristischen Katzentisches in gewohnter Weise lächerlich ist. Die Notwendigkeit, Fachkenntnisse, die keine gründlichen Fachkenntnisse sind, auch tatsächlich anwenden zu müssen, macht aus den vorgenannten Fachkenntnissen eben keine gründlichen Fachkenntnisse - und genau das ist die Argumentation des ArbG. Es urteilt damit entgegen den von ihm selbst zitierten Rechtsprechungsgrundsätzen des BAG. Auch Zustimmung macht das Urteil nicht besser. Dabei ist - wie bereits ausgeführt - auch völlig unschädlich, daß es sich nur um einen einzigen AV handelt, denn in diesem müßte das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Maße vorkommen - und das ist bei 1% schlicht nicht der Fall.

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