Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
DiVO:
Wieso handelt es sich hier nicht um gründliche Faschkenntnisse? Ich sehe hier eine Überstimmung mit dem vom Bundesverwaltungsamt im Juli 2014 herausgegeben Defintionskatalog zum Thema Entgeltordnung des Bundes - Die unbestimmten Rechtsbegriffe.
Ob das Abschleppen in der täglichen Arbeitspraxis 1 % oder mehr ausmacht spielt hier keine Rolle, da es sich nach wie vor um einen Vorgang handelt, für dessen Gesamtbearbeitung eben gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ich verweise hier auf einen Fachaufsatz des Richters am Bundesarbeitsgericht Malte Creutzfeldt, der 11/2015 in ZTR erschienen ist und klar verständlich darlegt wie dieser Fall zu behandeln ist.
Spid:
Das erkennende Gericht hat das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse aus der bloßen Erfordernis ihrer Kenntnis doch aus Gründen nachvollziehbar selbst verneint und dann argumentiert, sie lägen doch vor, weil die nicht gründlichen Fachkenntnisse auch angewandt werden müssen - dümmer gehts nimmer.
Zur Notwendigkeit des rechtserheblichen Umfangs sei nur auf BAG Urteil v. 21.02.2012 - 4 AZR 278/10 verwiesen.
DiVO:
--- Zitat von: Spid am 14.12.2018 12:15 ---Das erkennende Gericht hat das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse aus der bloßen Erfordernis ihrer Kenntnis doch aus Gründen nachvollziehbar selbst verneint und dann argumentiert, sie lägen doch vor, weil die nicht gründlichen Fachkenntnisse auch angewandt werden müssen - dümmer gehts nimmer.
Zur Notwendigkeit des rechtserheblichen Umfangs sei nur auf BAG Urteil v. 21.02.2012 - 4 AZR 278/10 verwiesen.
--- End quote ---
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" in rechtserheblichem Ausmaß von dem Kläger erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen.
Ich fasse zusammen: Ein großer Arbeitsvorgang, vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" => EG 9. Soweit die Begründung des Gerichts.
Und wie genau möchtest du jetzt bei der Ausgangsfrage dieses Threads die eingegangs in Frage gestellte EG 4 verneinen?
Spid:
Indem ich dem Gegenüber zutraue, die Urteilsbegründung zu lesen, in der in RN134 das Notwendige zur Erforderlichkeit des rechtserheblichen Umfangs ausgeführt wird.
Hain:
Moin,
--- Zitat von: DiVO am 14.12.2018 12:39 ---Und wie genau möchtest du jetzt bei der Ausgangsfrage dieses Threads die eingegangs in Frage gestellte EG 4 verneinen?
--- End quote ---
wenn wie hier dargestellt nur 1 % der Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges gründliche Fachkenntnisse erfordern, sind diese Tätigkeiten bei der rechtlichen Würdigung unbeachtlich (haben keinen rechtserheblichen Umfang). Insofern müssten bereits bei den übrigen Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang gründliche Fachkenntnisse erforderlich sein. Die Grenzen, welcher Umfang rechtserheblich ist, hat das BAG bislang nicht in Prozenten ausgedrückt.
Grüße
Hain
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