Ein Antrag auf Höhergruppierung ist nur in den Fällen des §29b TVÜ-VKA vorgesehen, ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder nicht erforderlich. Handelt es sich um einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA?
Zu „Eingruppierungsrichtlinien“ kann ich sagen, daß sie völlig unbeachtlich sind. Maßgeblich sind einzig die tariflichen zur Eingruppierung.
Stellen werden nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar stets entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit.