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Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
wessodi:
Dank an <momo07>, dass er so ausführlich Stellung nimmt.
Um meinen Fall noch deutlicher zu machen: Am 31.12.2001 war ich verheiratet. Mein gvEntgelt lag über 4000 € (Zusatzfrage: wieso 4000€; damals wurde in DM gerechnet). Deshalb schrieb ich ja, dass ich nicht unter die Mindestregeln falle. Ich halte das aber auch für irrelevant. Die VBL soll ja gerade Vermittler zwischen Tarifparteien und Versicherten sein. Sie hat den Versicherten also in jedem Fall zu informieren. Wer kann sich schon selbst seine Ansprüche ausrechnen, um dann festzustellen, dass ihm keine neuen Rentenbeträge zugebilligt werden? Schließlich hat die VBL ganz andere Hilfsmittel zur Hand als der Versicherte.
Ich werfe der VBL also zunächst einmal eine unzureichende Informationspolitik vor.
Aber das ist nicht der entscheidende Punkt. Nach meinen Berechnungen habe ich den Anspruch auf Zuschlag. Das habe ich der VBL bereits im Herbst 2018 (2 Jahre nach dem Gerichtsentscheid und ein Jahr nach der Tarifparteieneinigung!) auch mitgeteilt. Aber die VBL hält es weder für nötig, mir ihre Zuschlagsberechnung zuzuschicken noch mir nachzuweisen, dass meine Berechnung falsch war. Klagen will ich deshalb gegen die Untätigkeit der VBL. Schließlich fehlen die Zuschlagsbeträge zur Rente (angemahnt im BGH-Urteil von 2007) schon seit 2012 (Renteneintritt) und sind seitdem zu verzinsen (6% über Basiszinssatz laut BGB).
Die damalige Startgutschrift habe ich sowohl beanstandet als auch Klage in Karlsruhe dagegen erhoben. Was <momo07> mit "erstem Zuschlagsbescheid" meint, ist mir nicht klar. Im November 2012 ergab es eine "Überprüfung der Startgutschrift", nach der die Startgutschrift aber unverändert blieb. 2013 gab es eine Zuteilung von Bonuspunkten. Danach nur noch Mitteilungen über die Anpassung der Betriebsrente (jährlich 1% Erhöhung), die letzte im April 2018. Seitdem -- nichts mehr. Es hätte ja sein können, dass mich die möglichen späteren Briefe der VBL nicht erreichten. Also habe ich die monatlichen Zusatzrenten-Zahlungen geprüft. Aber an deren Betrag hat sich seit der letzten Erhöhung im Juli 2018 bis März 2019 nichts geändert.
Die Annahmen von <momo07> treffen in meinem Fall also allesamt nicht zu, weil ich nicht unter die Ausschlusskriterien falle. Ich kann nur vermuten, dass die VBL allen zuschlagsberechtigten Versicherten, die damals gegen die Startgutschrift geklagt haben, jetzt keinen Zuschlag gewähren will, damit diese erneut zu klagen gezwungen sind. Meine alte - ruhende - Klage kann ich dazu wahrscheinlich nicht einsetzen, weil ich nun nicht gegen die Tarifparteien sondern gegen die VBL klagen müsste.
TV-Ler:
--- Zitat von: wessodi am 06.03.2019 08:45 ---Die VBL soll ja gerade Vermittler zwischen Tarifparteien und Versicherten sein.
--- End quote ---
Mal unabhängig von der angesprochenen Problematik (die ich mit meiner Anmerkung keinesfalls negieren will):
Wie kommst du darauf, das die VBL die von dir angenommene Rolle hat?
Die VBL handelt auf Basis ihrer Satzung und da ist von einer Vermittlerrolle keine Rede.
momo07:
Antwort zu <wessodi> s Beitrag # 20
Erwiderung Punkt für Punkt:
Durch zahlreiche Studien läßt sich belegen, dass i.A. die Mindestrente und die Mindeststartgutschrift dominieren bei gvE <= 4.000 EUR) , in Abhängigkeit vom gvE und der Anzahl der bis zum 31.12.2001 bereits erdienten Pflichtversicherungsjahre (m).
Nicht jede ZVK hat noch in DM gerechnet, sondern manche ZVK schon im EUR.
Es kommt nicht darauf an, ob ein Versicherter etwas für irrelevant hält, sondern nur an auf die formalen Vorschriften der rentenfernen Startgutschrift und der Zuschlagsbedingungen.
Es gibt seit einer ganzen Reihe von Jahren, völlig unabhängig von der Zusatzversorgungskasse VBL, die Möglichkeit (kritisch- informative Internet - Homepages, unabhängiges Excel-Programm) sich mit den Startgutschriften auseinanderzusetzen. Nochmals: Die VBL hat nur das Nötigste an Information veröffentlicht. Hausaufgaben, die Versicherte auch selbst erledigen können (Nachrechnen, Nachlesen, Verständnis bekommen), erscheint den ZVKs nicht als deren Aufgabe. Man muss sich also – so die ZVKs - bitte selbst um seine Versicherungsangelegenheiten kümmern.
<wessodi> muss SEINE Berechnungen, die vermeintlich einen Zuschlag ergeben sollen, auf den kritischen Prüfstand stellen und ggf. seine Startgutschrift z.B. mit einem externen frei im Internet vorhandenen Excel Programm nachrechnen, um zu erkennen, was wirklich „Sache“ ist.
Aus meiner eigenen Erfahrungen mit der VBL und der gemeinsam mit anderen Klägern gemachten Erfahrungen mit der VBL: Die VBL hat die Startgutschrift jeweils ohne Fehler ausreichend dokumentiert und auch die Zuschlagsberechnungen (2 x) fehlerfrei nach Satzungsrecht vorgenommen.
Die Nachzahlungen durch Zuschläge werden nicht verzinst (VBLS n.F.). Bei Klagen vor Zivilgerichten kann man im Gewinnfall ggf. einen Zinssatz nach BGB ins Spiel bringen, sonst nicht.
Es gab zwei Neuregelungen 30.05.2011 und 08.06.2017. Diese Neuregelungen führten bei den rentenfernen Versicherten ggf. zu einem ersten Zuschlag und/oder zu einem zweiten Zuschlag.
ALLE Startgutschriften rentenferner Pflichtversichwerter kamen auf den Prüfstand, egal ob beanstandet oder geklagt wurde. <wessodi>s Vermutung ist also definitiv falsch.
momo07:
Kleine Korrektur:
Es muss natürlich heissen:
Durch zahlreiche Studien läßt sich belegen, dass bei am 31.12.2001 Alleinstehenden i.A. die Mindestrente und die Mindeststartgutschrift dominieren bei gvE <= 4.000 EUR) , in Abhängigkeit vom gvE und der Anzahl der bis zum 31.12.2001 bereits erdienten Pflichtversicherungsjahre (m).
momo07:
Aus der Zuschlagsbedingung für die inzwischen obsolete erste Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften vom 30.05.2011 wird klar, warum <wessodi> gemäß der inzwischen obsoleten ersten Neuordnung der Zusatzversorgung durch die Tarifparteien vom 30.05.2011 KEINEN Zuschlag bekommen konnte. Nach persönlichen Angaben aus den Forumsbeiträgen von <wessodi> (verheiratet am 31.12.2001; sein gvE am 31.12.2001 >= 4.000 EUR; Renteneintritt mit 65,2 Jahren, Pflichtversicherungsjahre 40,7 Jahre bis Renteneintritt) erfolgte dessen Eintritt in die VBL im Jahr 1971 im Alter von 24,5 Jahren. Damit war ein Zuschlag gemäß der ersten Neuregelung vom 30.05.2011 kategorisch ausgeschlossen.
Ohne vollständige Kenntnis und unabhängige Überprüfung der einzelnen Zahlen seiner alten Startgutschrift ist nicht nachprüfbar, ob <wessodi> überhaupt einen Zuschlag gemäß der zweiten Neuregelung vom 08.06.2017 bekommen konnte.
Ganz persönlicher Einschub (aus langjähriger Erfahrung im Umgang mit rentenfernen Betroffenen)
Man möge mir die nachfolgende persönliche Note daher bitte nicht übelnehmen.
[Hat man das genaue Geburtsdatum, das genaue gvE für den 31.12.2001, das genaue Eintrittsdatum in die VBL, die genaue Anzahl der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31.12.2001, die genaue Mindestrente nach Beiträgen, kann man für die fitkive Steuerklasse I/0 bzw. III/0 die alte Startgutschrift nebst erstem und zweitem Zuschlag bis auf Rundungscents unabhängig und unwiderlegbar nachprüfen (z.B. mt einem Excel Programm). Damit würde man bei unwiderlegbaren realen Fakten bleiben und ggf. unberechtigten Ärger (durch unbewiesene Vermutungen) vermeiden.]
Eigenschaften der ersten Neuregelung vom 30.05.2011:
Nur Einsteiger mit Eintritt in den öffentlichen Dienst nach dem 25. vollendeten Lebensjahr können einen Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift erhalten, sofern sie zu den Jahrgängen 1947 bis 1960 gehören.
Wer kann einen Zuschlag bekommen (2011)?
Die notwendige Zuschlagsbedingung ist:
m/n - 0,075 > m x 0,0225
wobei (m) = die Anzahl der bis zum Stichtag (31.12.2001) erreichten Pflichtversicherungsjahre ist, (n) = Anzahl der bis zum 65. LJ+0 Monate erreichbaren Pflichtversicherungsjahre.
Einen Zuschlag gibt es aber nur (d.h. die Bedingung ist auch hinreichend), wenn der Formelbetrag (Voll-Leistung x persönlicher Versorgungssatz = VL x pVS), der durch die obige Zuschlagsbedingung eine Änderung im persönlichen Versorgungssatz (pVS) erfahren hat, immer noch größer ist als die davon völlig unberührten Größen Mindestrente und Mindeststartgutschrift.
Wer bekommt keinen Zuschlag (2011)?
Die vor dem vollendeten 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen ehemals Rentenfernen der Jahrgänge 1947 bis 1960 sowie die jüngeren Jahrgänge ab 1961 werden durch eine hoch komplizierte Überprüfungsberechnung (u.a. wegen der obigen formalen Zuschlagsbedingung) von einem Zuschlag auf ihre bisherige Startgutschrift kategorisch ausgeschlossen
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