Zu Punkt 1:Man kann eigentlich auch ohne heftiges "Flügelschlagen" ganz sachlich die Sachverhalte aufdröseln (In der Ruhe liegt die Kraft). Ohne Aggression lässt sich hier im Forum übrigens auch deutlich besser diskutieren und ggf. auch helfen.
Die BGH Urteile IV ZR 74/06 und IV ZR 09/15 betrachten jeweils einen Startgutschriftklagefall mit einer konkreten Zahl für die Startgutschrift des jeweiligen Klägers. Der BGH kümmert sich nicht darum, wie diese Zahl entstanden ist (nämlich als Maximum von drei Größen). Der BGH geht rein verfassungsrechtlich vor und nimmt das Verfahren der Startgutschrift bzw. der Zuschlagsberechnung aus rechtlichen Aspekten aufs Korn. Die Entstehung und die Höhe der jeweils konkreten Startgutschrift spielt da eine sehr untergeordnete Rolle.
<momo07> liegen die Sachverhalte und Hintergründe zu den beiden Klagefällen incl. deren vollständigen, alten Startgutschriften vor. Im Fall IV ZR 74/06 war die Mindeststartgutschrift die bestimmende Größe, im Fall IV ZR 09/15 war es die Mindestrente.
D.h. für die Zuschlagsdiskussion: In beiden BGH - Fällen gibt es
keinen Zuschlag nach der Regelung vom 08.06.2017, da deren Startgutschrift nicht durch den Formelbetrag bestimmt wurde.
Es ist wie im richtigen Leben: Schreiben von Versicherungen wollen verstanden werden. Dabei wird es den Versicherten allerdings nicht immer leicht gemacht. Verstehen lernen muss man aber leider selber durch gründliches Nachlesen-, Nachfragen-Wollen. Das kann einem niemand abnehmen. Dabei sind natürlich auch Gedankenfehler der Versicherten durchaus möglich, die aber nicht das Verschulden der ZVKs sein müssen.
Nochmals: Die Zusatzversorgungskassen (ZVK) (auch die VBL) haben die notwendigen satzungsgemäßen Veröffentlichungen und formalen Erläuterungen korrekt gegeben und damit ist für die ZVKs die Angelegenheit erledigt. Für das Verständnis und die Gehirnarbeit der Versicherten, die Neuordnungen auch zu verstehen, fühlen sie sich nicht zuständig. Damit verhält sich die VBL wie jede andere Versicherung auch. Darüber kann man sich aufregen, man kann sich aber auch die Aufregung sparen und sich hinsetzen und um ein vertieftes eigenes Verständnis bemühen.
Losrechnen alleine reicht dabei nicht.
Es muss schon richtig und vollständig gerechnet werden. Anstelle der unvollständigen Startgutschriftdaten von <wessodi> kann man eine vollständige VBL - Startgutschrift auf den Seiten 95 - 98 einer Studie Schrift für Schritt nachvollziehen.
(
http://www.startgutschriften-arge.de/6/Ueberpruefung_STG_Musterbeispiele.pdf vom 04.04.2013)
Dort wird auf den erwähnten Seiten für einen VBL Startgutschriftfall der maßgebliche Pflichtversicherungszeitraum in Monaten bis zum 31.12.2001 angegeben. Das rechnet man dann in Jahre um. Die PflJahre bis 31.12.2001 multipliziert man mit 2,25 % und erhält den alten persönlichen Versorgungssatz (pVS).
Der alte ursprüngliche "Formelbetrag" ist dann die Voll-Leistung (91,75 % des fiktiven Netto), VL, multipliziert mit pVS.
Der "neue Formelbetrag" nach der Regelung vom 08.06.2017 wird dann bestimmt durch die Voll-Leistung mulitpliziert mit pVS neu [= PflJahre bis 31.12.2001 x min (100/n ; 2,5)] werden. Dabei ist (n) die theoretisch mögliche Zeit in Jahren vom Pflichtversicherungsbeginn bis zum Renteneintritt zum 65. LJ + 0 Monate.
Alter oder neuer Formelbetrag sind zu vergleichen mit der Mindestrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG n.F. und der Mindeststartgutschrift nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 VBLS n.F. (bzw. §9 Abs. 3 ATV).
Alte (neue) Startgutschrift ist das Maximum aus den drei Größen: Formelbetrag, Mindestrente, Mindeststartgutschrift.
D.h. ganz einfach: Ist der neue erhöhte "Formelbetrag" immer noch kleiner als die Mindestrente oder die Mindeststartgutschrift gibt es keinen Zuschlag gemäß der Regelung vom 08.06.2017. Die Preisfrage im Fall <wessodi> ist also, welche der drei genannten Zahlen in seiner alten / neuen Startgutschrift ist die größte?
Zu Punkt 2 und 3:Es ist müßig, hier über Benachteiligungen durch die Startgutschriftregelungen erneut grundlegend diskutieren zu wollen. Die Details, wer wann und in welcher Höhe ab wann durch was benachteiligt ist, ist an anderer Stelle in zahlreichen Standpunkten und Studien ausführlichst beschrieben worden.
<wessodi> erwähnt selbst, dass er 2012 oder Anfang 2013 eine Überprüfungsberechnung erhalten hat, die auf der ersten Zuschlagsberechnung gemäß der Regelung vom 30.05.2011 beruht und er dort keine Änderung gegenüber der alten Startgutschrift erkennen konnte. Dem aufmerksamen Leser <momo07> ist dann aufgefallen , WARUM <wessodi> keinen Zuschlag gemäß der 2011er Regelung bekommen konnte (<wessodi> ist bereits VOR dem vollendeten 25. LJ in die VBL eingetreten.) <momo07> hat sich erlaubt, das dann auch in seinem letzten Beitrag zu erwähnen, wohl wissend dass die erste Zuschlagsregelung vom 30.05.2011 aus verfassungsrechtlichen Gründen obsolet ist. So sind die Fakten bzgl. der ersten Zuschlagsregelung.
Zu Punkt 4:Wer einen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß der Regelung vom 08.06.2017 anhand seiner Versicherungsdaten (z.B. alte Startgutschrift) hat, hat ihn auch im Herbst 2018 von der VBL als Bescheid (und falls bereits Rentner in Geld) bekommen.
Zu Punkt 5:Für jeden leicht im Internet recherchierbar bei Google sind VBLS und ATV.
Grundlage der VBLS n.F. 23. S.Ä. sind die Neuregelungen im Altervorsorgetarifvertrag (ATV 10. S.Ä.)
Der Hinweis, das nicht verzinst wird, steht in § 32 Abs. 1 Satz 3 ATV 10. S.Ä. .