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Entscheidungsfindung
MoinMoin:
--- Zitat von: Tagelöhner am 06.01.2019 10:06 ---Ich kann bestätigen, dass viele personal-/stellenverantwortliche Entscheidungsträger im Öffentlichen Dienst fälschlicherweise diese Denkweise und den Vergleich der Beamtenlaufbahnen mit verschiedenen Entgeltgruppen an den Tag legen.
Da heißt es z. B. auch gerne "Es handelt sich um eine Beamtenstelle bis A11, also maximal E10, wenn sie alternativ mit einem Tarifbeschäftigten besetzt wird. Es gibt da eine (Faust)-Regel Bewertung als Beamtenstelle - 1 = Entgeltgruppe"
Dies führt in meiner Behörde in der Praxis dann gerne zu Fällen, in denen für die gleiche Arbeit der Beamte irgendwann nach A12 besoldet wird, der Angestellte jedoch nur maximal mit E11. Hier liegen dann gerne mal 500-1000 Euro Netto pro Monat dazwischen, und die Beamten fühlen sich durch ihre etwas höhere Wochenarbeitszeit trotzdem benachteiligt ;D
--- End quote ---
Und wehren sich diese Menschen gegen die möglicherweise falsche Bezahlung?
Denn der AG hat nicht über die Höhe der Bezahlung in Form einer festgelegten Eingruppierung zu entscheiden!
Er kann einem nur sagen was die auszuübenden Tätigkeiten sind, daraus folgt dann das Entgelt was er für diese Leistung bezahlen muss.
Spid:
Die Anwendung einer solchen „Faustregel“ ist natürlich grob fahrlässig, da je nach Stellenzuschnitt gänzlich andere Verhältnisse hinreichend wahrscheinlich sind.
Tagelöhner:
@ MoinMoin
Diejenigen, die den Mut und den Willen hatten dafür einzutreten, sind am Ende bei ihrem Vorgesetzten in Ungnade gefallen und nach monatelangem Warten wurde Ihnen eine Stellenbeschreibung ausgehändigt, die exakt so geschrieben wurde, dass sich keine höhere Eingruppierung als die Aktuelle ergeben hat. Es hat sogar dazu geführt, dass Verantwortlichkeiten (Änderung der Unterschriftberechtigung, Organigramme, Geschäftsverteilungspläne) massiv beschnitten wurden.
Im öffentlichen Dienst gibt es bei der korrekten Anwendung der Tarifverträge von Behörde zu Behörde massive Unterschiede zwischen Theorie und Praxis. Das Paralleluniversum Beamtenverhältnis ist hier ebenfalls stark mitverantwortlich, weil es zur Vernebelung und Horizontbegrenzung der meist verbeamteten Entscheidungsträger beiträgt.
Spid:
Dann handelt es sich entweder um eine Tätigkeitsänderung, die möglicherweise nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist, oder die entsprechenden Aufgaben waren zuvor nicht auszuüben.
MoinMoin:
@Tagelöhner
Oftmals erlebe ich es, dass in solchen Fällen die Vorgehensweise eine "ungeschickte" war.
In solchen Fragestellungen muss man nicht an die Tür klopfen und sagen: Hey ich glaube ich will mehr Geld, weil Ihr mich falsch eingruppiert habt. Dann kann die Dienststelle in der Tat reagieren und dich entsprechend deiner EG mit Tätigkeiten versorgen (die höherwertigen Tätigkeiten müssen dann halt die Beamten machen oder man findet den nächsten willigen TB Knecht)
Und der Knebel der Beurteilung zieht nur bei Beamten, nicht bei Angestellten, denn die haben noch einen freien Willen.
Das entscheidende ist doch, dass man sich bestätigen lässt, dass die (höherwertigen) ausgeübten Tätigkeiten die auszuübenden Tätigkeiten sind. Danach können sie dich nicht mehr durch Umstrukturierungen herab gruppieren.
Oder man geht den Weg des §13 TV-L
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