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ständiger Vertreter

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Spid:
Neben dem Umstand, daß ich Lars73 zustimme, würde auch §14 nur dann zu einer Zulage führen, wenn die auszuübende Tätigkeit in der Vertretungszeit insgesamt betrachtet höherwertig ist. Das ist kein stets gegebener Automatismus, bloß weil der zu Vertretende höher eingruppiert ist.

Organisator:
Hier müsste man klären

1. Wie lange ist die Abwesenheit? Nur Urlaub und Krankheit (8 Wochen = 15 %) oder gibts da noch planbare längerfristige Abwesenheiten?

2. Nach welchem Teil der EntgO ist der "Geselle" eingruppiert - manchmal machen auch schon 20 % etwas aus.

Skedee Wedee:

--- Zitat von: Spid am 10.01.2019 17:19 ---Das ist kein stets gegebener Automatismus, bloß weil der zu Vertretende höher eingruppiert ist.

--- End quote ---

Davon war ich fälschlicherweise ausgegangen.

Lars73:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 10.01.2019 17:10 ---Sieht Haufe jedoch so.

--- End quote ---

Das Haufe an einigen Stellen eine andere Sicht vertritt als BAG ist kein Geheimnis. BAG hat die Anwendbarkeit von § 14 TVöD bei einer in der Tätigkeitsbewertung berücksichtigten Abwesenheitsvertretung (selbst bei längerer Abwesenheit) in der Vergangenheit verneint.

bactho:
Die Zeitanteile der Vertretung (Urlaub, Krankheit, pp) sind zu erfassen und zeitlich in der Arbeitsplatzbeschreibung darzustellen. Hinzu kommen die Aufgaben, die in diesen Fällen zu leisten sind. Die Vertretungstätigkeiten werden dann als eigenständiger Arbeitsvorgang bewertet und können die Gesamtwertigkeit des Arbeitsplatzes u. U. erhöhen. Vor allem dann, wenn hochwertige Tätigkeiten wahrgenommen werden (Entscheidungen treffen o. ä.).
Eine pauschale Bewertung eines Vertreters (eine EG niedriger als der zu Vertretende) gibt es nicht.
Ständige Vertreter gibt es (eigentlich) nur in Leitungsfunktionen großer Organisationseinheiten. Diese besitzen auch während der Anwesenheit des zu Vertretenden die gleichen Rechte und Pflichten aus.

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