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ständiger Vertreter

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Organisator:
@ sally

Dazu wäre zunächst zu klären, ob es sich wie in der Überschrift genannt um einen "ständigen Vertreter" (vg. § 4 TV EntgO) oder um einen Abwesenheitsvertreter handelt.

Also, wie schauts?

sally2601:
es handelt sich um eine Vertretung bei Krankheit / Urlaub / Nichterreichbarkeit

Skedee Wedee:
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Fälle vorübergehender Vertretung nicht eingruppierungsrelevant sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet.

Lars73:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 10.01.2019 16:49 ---Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Fälle vorübergehender Vertretung nicht eingruppierungsrelevant sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet.

--- End quote ---

Das halte ich so nicht für zutreffend. Die angenommenen Zeitanteile für die Abwesenheitsvertretung sind zu bewerten und für die Eingruppierung zu berücksichtigen. In vielen Fällen sind die Zeitanteile zu gering um zu einer höheren Eingruppierung zu führen. 

Skedee Wedee:
Sieht Haufe jedoch so. Zumal der Tarifbeschäftigte "besser fährt", wenn für ihn § 14 angewendet wird, da - wie Du bereits geschrieben hast - oftmals die Zeitanteile zu gering für eine höhere Eingruppierung sind. Und der TE kommt es darauf an, dass die Vertretung monetär lukrativ ist.

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