Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung Erzieher Berlin auf E 9 - Rückstufung auf E 8 Stufe 4
Bastel:
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 06:47 ---Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.
--- End quote ---
Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?
Spart dem Staat Geld...
Lars73:
Die Übertragung und die Wegnahme der höherwertigen Tätigkeit geht nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung. Bei der Änderungskündigung gibt es einige rechtliche Hürden. Die Höhergruppierung ist hier ggf. Eine korrigierende. Aber die Herabgruppierung ist dann nicht mehr so leicht.
Spid:
--- Zitat von: Bastel am 25.01.2019 07:13 ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 06:47 ---Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.
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Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?
Spart dem Staat Geld...
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich aus den tariflichen Regelungen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Bastel am 25.01.2019 07:13 ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 06:47 ---Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.
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Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?
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Formal müsste der AG erstmal feststellen, dass deine Tätigkeiten nicht mehr der aktuellen EG entsprechen. Also euch die zugestandene "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" wieder absprechen.
Hier mal die von Spid erwähnte Protokollnotiz hierzu
--- Zitat ---Nr. 3 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens
einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe 6,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
--- End quote ---
Das was JC86 z.B. noch nicht verstanden hat, ist, das hierunter sicherlich nicht die Aussage Lernmittelbefreiung 80% als Kriterium wiederzufinden ist. (Würde ja im Umkehrschluss heißen, dass in Schulen, wo alle Schüler eine Lernmittelbefreiung haben, automatisch die alle Erzieher "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" ausüben.) :o
Wastelandwarrior:
Die Kernfrage war doch, unter allen möglichen Prämissen, ob das Karussell EG8/6+>EG9/4>EG8/4 tariflich geht. Ja, es geht. ABER nur in 2 Varianten:
1. Einvernehmliche Vertragsänderung (kommt schon mal vor)
2. Änderungskündigung (praktisch ausgeschlossen, weil Berlin die Pflicht hätte, eine andere Aufgabe in EG9 für die Kollegen zu finden. Bevor man also via Änderungskündigung herabgruppiert wird, wird man ein Angebot zur Versetzung an eine anderen Schule bekommen müssen.
Vorkommen tut das z.B. bei Sachbearbeitern (E9/5), die Referatsleitungen (E13/3) übernehmen und nach 18 Monaten wieder zurück WOLLEN (E9/3)…
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