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Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA

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BenQ5:
Guten Morgen,
ich habe fristgerecht den o.g. Antrag gestellt, Bereich EGO-IT. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ich bin z.Zt. in EG 11. Nach Meinung des AG ist das EG 11 Fg. 1. Ich besitze keine Hochschulbildung, sondern bin Quereinsteiger mit dem AL II. Inwieweit ist für die korrekte Überleitung die Fallgruppe vor dem 1.1.2017 überhaupt relevant ? Ich habe mal in einem anderen Post aufgeschnappt, dass die im Grunde hinfällig ist.

Und wenn der AG mich derzeit nach EG 11 entlohnt und die Stelle auch als solche geführt wird, dann kann ich doch bereits unterstellen, dass ich als sonstiger Beschäftigter gelte oder nicht ? Da ansonsten ja der AG mich für die Vergangenheit auch in EG 10 hätte berücksichtigen müssen, sollte er der Meinung sein, die pers. Voraussetzungen lägen nicht vor. (fehlende Hochschulbildung) Ich denke, dass dies Argument dennoch bei der Begründung die EG 12 abzulehnen dann entsprechend v. AG angeführt wird, was dann aber in Widerspruch zur jetzigen Eingruppierung steht, oder wie seht ihr das ? 

Spid:
Für die Überleitung war die Fallgruppe nur bei TB, die in der E9 eingruppiert waren, relevant.

Aufrgund der widersprüchlichen Aussagen im Beitrag: bist Du in E11 eingruppiert oder wirst Du nur nach E11 vergütet?

BenQ5:
Ich bin in EG 11 eingruppiert und so war diese Stelle auch ausgeschrieben.

Spid:
Dann erschließt sich mir der gesamte Fragekomplex nicht. Durch Deinen Antrag auf Höhergruppierung bist Du entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, gem. Deiner Aussage in E11. Was soll sich denn nun noch aus welchen Umständen ergeben?

BenQ5:
Ne ne, ich begehre ja die EG 12 mit dem Antrag  ;D
Es ist also noch gar nicht über den Antrag entschieden worden.

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